Weiterverkauf von Gratis-CD erlaubt?

Hallo Zusammen,

folgender Fall: Eine Firma vertreibt ein Software-Produkt. Dafür gibt sie kostenlos CDs mit der Software aus. Nach einer bestimmten Laufzeit muss eine Lizenz erworben werden, andernfalls startet die Software nicht mehr.

Dürfte jemand, der eine solche CD kostenlos erhalten hat, diese bei Ebay versteigern? Wenn nein, gegen welche Gesetze und Vorschriften würde der Verkäufer verstoßen? Wenn ja, bestünde ein finanzieller Anspruch des Herstellers gegenüber dem Verkäufer (z.B. als Ausgleich der Herstellungskosten oder für Lizenzkosten für urheberrechtlich geschütztes Material auf CD und Verpackung?). Ergäbe sich für die Beurteilung des Falls ein Unterschied, wenn der Verkauf der CD nicht ausdrücklich untersagt wäre?

Zwei Dinge seien zum besseren Verständnis der Frage betont:

  1. Es wird nur die kostenlose CD verkauft, nicht die Software-Lizenz.
  2. Es wird nur das Verhältnis zwischen Hersteller und Verkäufer hinterfragt - die Situation eines potenziellen Käufers ist nicht von Interesse.

Vielen Dank für Meinungen und Infos!
Yasmin

Steht wahrscheinlich dick und fett drauf: „KEIN VERTRIEB, KEIN VERKAUF“

Und wenn nicht auf der CD, stehts in der Lizenzvereinbarung. Die man vor der Installation anklicken muss…

Hallo Leobär,

vielen Dank für Deine Antwort. Hierzu einige Nachfragen:

Steht wahrscheinlich dick und fett drauf: „KEIN VERTRIEB, KEIN
VERKAUF“

Und wenn nicht auf der CD, stehts in der Lizenzvereinbarung.
Die man vor der Installation anklicken muss…

Wenn ja: Gegen welche Gesetze und/oder Verordnungen würde der Verkäufer durch einen Verkauf der CD verstoßen?
Wenn nein: Dürfte die CD DANN verkauft werden? Bestünde trotzdem ein Anspruch des Herstellers an den Verkäufer?

Schöne Grüße
Yasmin

Steht wahrscheinlich dick und fett drauf: „KEIN VERTRIEB, KEIN
VERKAUF“

Und welches Gesetz nickt das ab? Vermutlich keines, siehe Erschöpfungsgrundsatz und ähnliches bezüglich OEM-Varianten von Software.
Wenn ich eine Computerzeitschrift kaufe, dann hab ich einen Kaufvertrag mit dem Kioskbesitzer, nicht mit dem Verlag oder gar einem Programmhersteller auf einer Beilagen-CD. So ganz klar ist mir also nicht, wie du diese Position begründest.

Und wenn nicht auf der CD, stehts in der Lizenzvereinbarung.
Die man vor der Installation anklicken muss…

Eine Lizenzvereinbarung steht dem Besitzerwechsel aber doch gar nicht entgegen, denn sie kann wohl kaum Einfluß auf den Erwerb gehabt haben.

1 Like

Hier haben wir aber eben keinen kaufvertrag sondern ein Geschenk. Somit sollte es dem Schenkenden möglich sein, eine Auflage an sein Geschenk zu knüpfen, da der Beschenkte ja keine Gegenleistung bringt.
Gruß

Hier haben wir aber eben keinen kaufvertrag sondern ein
Geschenk. Somit sollte es dem Schenkenden möglich sein, eine
Auflage an sein Geschenk zu knüpfen, da der Beschenkte ja
keine Gegenleistung bringt.

Auch Geschenktes kann man weiterveräußern, außerdem stellt sich die Frage, ob z.B. diese üblichen beigelegten CDs mit Spezialversionen nicht einfach Bestandteil des Heftes sind - wenn man zumindest diese betrachtet.
Bei Werbegeschenken im Sinne von unverlangt zugesendet - was ja bei den Dingern die Regel ist - stellt sich auch die Frage, ob man durch Annahme irgendwelche Verpflichtungen eingehen muss, hier wäre aber der Hersteller direkt beteiligt und der Erschöpfungsgrundsatz würde nicht zum tragen kommen und vielleicht auch § 241a BGB mit reinspielt.
Man könnte es aber mit der Geschichte um die Veräußerung von Belegexemplaren und Radio-DJ-Musik-CDs vergleichen. Hier müßte man dann erst mal prüfen, ob es irgendwelche vertragliche Bindungen gibt, oder ob das einfach „nur Werbegeschenke“ sind, bei denen ich keinen Grund sehen würde, die nicht weiter veräußern zu dürfen.
Hatten wir auch schon mal kurz:
/t/rechtsmangel-bei-verkauf-von-promo-cd-s/1612934
zumindest in den USA ist die Sache gerichtlich schon behandelt worden, da bejahte das Gericht aber die „First-Sale Doctrin“ und die Plattenfirma unterlag - war letztes Jahr irgendwann, Google hilft da sicher.

Hier haben wir aber eben keinen kaufvertrag sondern ein
Geschenk. Somit sollte es dem Schenkenden möglich sein, eine
Auflage an sein Geschenk zu knüpfen, da der Beschenkte ja
keine Gegenleistung bringt.

dies wäre auch mein Gedanke. Ich hätte auch erwartet, dass eventuell die Absicht des Schenkenden eine Rolle spielen könnte - in meinem Fallbeispiel könnte man unterstellen, dass das Geschenk mit der Absicht gemacht wird, einen Produkttest zu ermöglichen.
Darüber hinaus möchte ich gerne hinzukonstruieren, dass die CD nicht unaufgefordert im Bundle mit etwas anderen (z.B. als Beilage einer kostenpflichtigen Zeitschrift) übergeben wurde, sondern auf Anforderung des Verkäufers (mit der deklarierten Absicht, eine Testversion zu erhalten) zugestellt wurde. Eine andere Variante wäre die, dass der Verkäufer besagte CD von einem Dritten erhalten hat.

Gruß
Yasmin

Darüber hinaus möchte ich gerne hinzukonstruieren, dass die CD
nicht unaufgefordert im Bundle mit etwas anderen (z.B. als
Beilage einer kostenpflichtigen Zeitschrift) übergeben wurde,
sondern auf Anforderung des Verkäufers (mit der deklarierten
Absicht, eine Testversion zu erhalten) zugestellt wurde.

Dann gibt es einen Vertrag mit dem Hersteller - wenn auch nur z.B. fernmündlich und ohne Kosten, aber eben mit der Abrede, eine Testversion zu bekommen. Etwaige Lizenzbestimmungen wären dann weitgehend einzuhalten.

Eine
andere Variante wäre die, dass der Verkäufer besagte CD von
einem Dritten erhalten hat.

Dann kann man wieder den Erschöpfungsgrundsatz anbringen und der Verkauf wäre legal, da es keinen Vertrag zwischen Hersteller und Verkäufer gibt. Dem Hersteller gegenüber haftbar wäre nur der ursprüngliche Abnehmer.
Ob dann ShrinkWrap-Lizenzen u.ä. eine Nutzung der Software durch den Käufer untersagen können, darüber wird ja weiterhin fleißig gestritten.

Eine
andere Variante wäre die, dass der Verkäufer besagte CD von
einem Dritten erhalten hat.

Dann kann man wieder den Erschöpfungsgrundsatz anbringen und
der Verkauf wäre legal, da es keinen Vertrag zwischen
Hersteller und Verkäufer gibt. Dem Hersteller gegenüber
haftbar wäre nur der ursprüngliche Abnehmer.

das überrascht mich! Angenommen, der Verkauf der CD durch einen vom Hersteller direkt Beschenken wäre per Lizenzbestimmung tatsächlich nicht legal - der Verkauf durch einen Dritten könnte dann trotzdem legal sein? Dann können Dinge, die nicht verkaufen werden dürfen einfach verschenken werden und dadurch würde der Verkauf quasi legalisiert?

Was könnte ein Hersteller denn tun, um eine solche Situation zu verhindern?

Ob dann ShrinkWrap-Lizenzen u.ä. eine Nutzung der Software
durch den Käufer untersagen können, darüber wird ja weiterhin
fleißig gestritten.

im genannten Fall wäre eine Nutzung ja ohnehin nicht möglich, da eben keine Lizenz, sondern nur eine CD verkauft worden wäre.

Viele Grüße und Dank für Deine Mühe!
Yasmin

das überrascht mich! Angenommen, der Verkauf der CD durch
einen vom Hersteller direkt Beschenken wäre per
Lizenzbestimmung tatsächlich nicht legal - der Verkauf durch
einen Dritten könnte dann trotzdem legal sein? Dann können
Dinge, die nicht verkaufen werden dürfen einfach verschenken
werden und dadurch würde der Verkauf quasi legalisiert?

Ja und nein, ist hier schwierig und käme immer auf den Einzelfall an. Generell kann man davon ausgehen, daß ein Hersteller die „Kontrolle“ abgibt, sowie er etwas in den Verkehr bringt. Bekanntes Beispiel und bis oben ausgefochten sind/waren die OEM-Lizenzen von Windows, siehe z.B. http://www.law.olnhausen.com/bgh/oem.php
Man müßte hier den Einzelfall betrachten, in wie weit das Verschenken ähnliche Voraussetzungen erfüllt. Bei Standardsoftware würde ich das aber bejahen wollen. Oder gar das Verteilen von CDs auf Messen etc.
Anders sieht die Sache dann aus, wenn es Verträge gibt, in denen der Hersteller explizit den Weiterverkauf ausschließt, beispielsweise die meisten sog. Corporate-Versionen. Hier hat vor kurzem Oracle gegen einen Händler für gebrauchte Software gewonnen.

Was könnte ein Hersteller denn tun, um eine solche Situation
zu verhindern?

Viele Hersteller verkaufen Software nicht an Händler, sondern machen immer Verträge direkt mit den Endnutzern. Da herrscht dann weitgehend Vertragsfreiheit. Oracle (s.o.) ist so ein Laden.

Ob dann ShrinkWrap-Lizenzen u.ä. eine Nutzung der Software
durch den Käufer untersagen können, darüber wird ja weiterhin
fleißig gestritten.

im genannten Fall wäre eine Nutzung ja ohnehin nicht möglich,
da eben keine Lizenz, sondern nur eine CD verkauft worden
wäre.

Das ergäbe sich auch aus den Lizenzbedingungen und ob die gültig sind, hier herrscht aber noch nicht so wirklich Einigkeit, da gibt es recht viele Meinungen dazu.