ist der folgende Gedankengang legal durchführbar?
Man gehe in ein Geschäft, kaufe ein Produkt in einer etwas größeren Abpackung. Dann fülle man es in kleine Packungen um, und verkaufe es für eine spezielle Anwendung.
Dabei schreibe man den Hersteller auf die neue Packung.Nicht aber den Produktnamen.
Achja, und bei welchen Kriterien würde der jenige des Wuchers bezichtigt?
Man gehe in ein Geschäft, kaufe ein Produkt in einer etwas
größeren Abpackung. Dann fülle man es in kleine Packungen um,
und verkaufe es für eine spezielle Anwendung.
Dabei schreibe man den Hersteller auf die neue Packung.Nicht
aber den Produktnamen.
Wo soll denn da das Problem sein? Du kannst mit deinen Sachen machen, was du willst, du kannst sie auch verkaufen.
Achja, und bei welchen Kriterien würde der jenige des Wuchers
bezichtigt?
Wucher setzt die Ausnutzung einer Zwangslage voraus.
ist der folgende Gedankengang legal durchführbar?
Man gehe in ein Geschäft, kaufe ein Produkt in einer etwas
größeren Abpackung. Dann fülle man es in kleine Packungen um,
und verkaufe es für eine spezielle Anwendung.
Das ist OK.
Dabei schreibe man den Hersteller auf die neue Packung.Nicht
aber den Produktnamen.
Da der Firmenname natürlich geschützt ist (eingetragene Marke)
darf man ihn auch nicht für eigene Zwecke nutzen, das gibt Haue.
Keine Ahnung. Aber den Hersteller geht das nichts an. So
einfach ist das.
Hallo!?
Die Benutzung seines Markennamens geht den sehr wohl was an und er
wird ihm ganz schön in die Suppe spucken.
Jetzt erzähl nicht es gibt Firmen deren Name nicht als Marke eingetragen
ist, ich kenne keine.
Dabei schreibe man den Hersteller auf die neue Packung.Nicht
aber den Produktnamen.
Sorry, das hatte ich nicht wahrgenommen. Ich habe mich nur mit der Frage beschäftigt, ob der Hersteller den Kauf unterbinden kann. Also habe ich deine Frage nicht richtig gelesen und dann zur Hälfte falsch beantwortet.
ist der folgende Gedankengang legal durchführbar?
Man gehe in ein Geschäft, kaufe ein Produkt in einer etwas
größeren Abpackung. Dann fülle man es in kleine Packungen um,
und verkaufe es für eine spezielle Anwendung.
Das ist OK.
Das ist kühn.
Wenn der Kollege das tut, was der da vor hat, dann wird er z.B. „Inverkehrbringer“ mit allem, was damit ggf. zusammenhängt. Sollte es sich bei dem Produkt z.B. um ein Lebensmittel handeln, hätte er für die ordentliche Kennzeichnung in Übereinstimmung u.a. mit der LebensmittelkennzeichnungsVO einzustehen. Wenn da was nicht OK ist, fängt man sich ein Bußgeld. Ist es gar ein Arzneimittel, kann man außerdem nur hoffen, dass der Kollege zuhause eine Apotheke hat und dass die Zulassung des Produkts die „spezielle Anwendung“ deckt (sonst kommt statt der Verwaltungsbehörde gleich der Staatsanwalt).
Auch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sollte der Kollege verinnerlichen.
Und wo viele Rechtsverstöße sind, steht u.U. vielleicht mal eine Gewerbeuntersagung zur Debatte.
Sonderfälle
Ich habe mich schon gefragt, ob jemand diese Einwände bringen würde; aber mal ehrlich: Diese Fälle (Lebensmittel, Arzneien) verstehen sich doch von selbst. Zumindest sollte klar sein, dass der Fragesteller sie in seinem Posting, wenn es sich um solche handelt, erwähnen müsste.