Weitervermietung trotz laufender Kündigungsfrist

Hallo Wissende :smile:

Folgende Situation:
Ich vermiete einen Teilbereich meiner Wohnung an einen Untermieter, der dafür auch seinen Untermietvertrag mit der üblichen 3 monatigen Kündigungsfrist hat.
Nun möchte mein Untermieter ausziehen und hat fristgerecht gekündigt.
Soweit kein Problem. Nun laufen die drei Monate Kündigungsfrist, wo ich die Mietrate weiter erhalte.
Er ist nun bereits ausgezogen, sodass das Zimmer wieder frei zur Weitervermietung steht.

Folgende Frage:
Wenn ich spontan einen neuen Untermieter finde und der sofort einzieht möchte, darf ich ihn dann einziehen lassen und ganz normal den Monatsbetrag verlangen?

Mein letzter Untermieter ist bereit, die restlichen Raten noch zu bezahlen  und wird das Zimmer definitv nicht mehr beziehen obwohl er ja noch Anspruch darauf hätte…

Es wäre somit „doppelt“ vermietet…

Bitte um Eure Meinungen.

Vielen Dank

Hallo

Das alte Mietverhältnis ist erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Bis dahin hat der alte Mieter noch Anspruch auf Nutzung,
Falls der Vermieter die Räume noch vor dem Mietende des alten Mieters weitervermietet, dann darf der für diese Zeit dem alten Mieter keine Miete mehr abknöpfen> BGB § 536
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html

Das ist aber doch alles kein Problem - sonder praktisch ganz einfach zu lösen:
Vermieter lässt sich das Einverständnis des alten Mieters ggf. früher wieder vermieten zu dürfen schriftlich geben. Und falls der Fall dann tatsächlich eintritt, dann nimmt der Vermieter die Miete vom neuen Mieter ein und erstattet ggf. zuviel bezahlte Miete dem alten Mieter.

Grüsse Rudi

Moin,

Rudi hat es - denke ich - gut erklärt, ich bin kein Jurist und habe die §§ nicht nachgelesen.

Wenn man in dem UP „neuer Untermieter“ durch Nachmieter ersetzt, wird es m.E. einfach.

Ein Nachmieter wird i.d.R. gesucht um aus einem Mietvertrag rauszukommen. Der Vermieter kann sich drauf einlassen und mit dem neuen Mieter auch die Konditionen neu aushandeln.

Es gibt sicher Ausnahmen, dass genau der alte Vertrag so weiter laufen soll, dürfte aber die Ausnahme sein.

Gruß Volker

Natürlich darfst du keine dopppelte Miete bei entzogener Gebrauchsüberlassungs_möglichkeit_ des aktuellen Mieters kassieren, § 536 BGB ist da einschlägig.

Für dich gäbe es zwei Varianten: Du schliesst mit dem Nachmieter nach Zeitpunkt des durch Kündigung des aktuellen M beeendeten Vertrags beginnend einen neuen MV ab und verweist ihn an den derzeitigen Mieter, er möge sich vergewissern, ob er früher einziehen kann und dafür dem aktuellen Mieter dessen Mietzahlungen während der Kündigungsfrist (anteilig) erstattet und für Verbräuche nunmehr selbst aufkommt, über die man abrechnet.

Oder du bietest dem ausgezogenen Mieter Aufhebungsvertrag zu beliebigen Datum an, erstattest ihm anteilig bzw. verzichtest ab diesem Zeitpunkt auf Mietzahlungen und schliesst mit dem Nachfolger ab dieser Beendigung einen neuen Mietvertrag.

G imager