Welche Änderungsvorschrift nach AO?

Hallo zusammen,

ich hätte mal folgendes Problem zu lösen. Die Frage - kann eine Änderung nach 129 AO oder nach 174 AO erfolgen?

Bei einem Einnahme-Überschußrechner ist im Jahre 2010 die Zahlung für die USt 11/2010 NICHT gewinnmindern berücksichtigt worden. Dies entsprach allerdings auch der Erklärung. Bei der Veranlagung 2011 stellt das Finanzamt allerdings fest, dass die Zahlung bereits am 10.01.2011 geflossen ist und folglich in die Veranlagung 2010 gehört. Soweit auch korrekt.

Nach welcher Vorschrift kann 2010 nun geändert werden?
129 AO weil die Finanzbehörde auch schon bei der Veranlagung 2010 von dem Zahlungstermin gewusst hat und folglich ihr der Fehler zu zu rechnen ist

oder

174 AO da der gleiche Sachverhalt in beiden Steuerfestsetzungen nicht berücksichtigt worden ist.

Ich denkdiere eher zu 174, habe allerdings ein Problem damit, dass die Veranlagung 2010 ja erklärungsgemäß durchgeführt worden ist.

Danke!

Die offenbare Unrichtigkeit setzt voraus, dass nicht nachgedacht wurde (mechanischer Fehler).

Die Empfehlung lautet hier einen Steuerberater aufzusuchen, da der Sachverhalt ggf. genauer zu prüfen ist.

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Danke für die Antwort,

bin aber zwischenzeitlich zu dem Schluss gekommen, dass hier nur 129 greift, denn

das finanzamt hat sich durch übernahme aus der falschen Steuererklärung den Fehler zu eigen gemacht und muss ihn sich anrechnen lassen - 129 macht die Änderung möglich.

174 greift deshalb nicht, weil dies vorausgesetzt hätte, dass die USt für 11/2010 BEWUSST durch das finanzamt nicht berücksichtigt worden ist bei der Veranlagung 2010. dies ist hier nicht der Fall, denn es war ein Versehen/Vergessen des finanzamtes, den Zahlungstermin der USt zu prüfen.

Aber Danke!