ich habe eine grundlegende Frage zu einem geerbten Haus, das im Begriff ist auf drei zu gleichen Teilen beerbten Kinder übertragen zu werden. Gibt es außer der Erbengemeinschaft eine andere Rechtsform als Alternative zur Erbengemeinschaft? Vielen Dank für die Beantwortung und Mithilfe. Herzliche Grüsse, Bettina
Hallo,
nein, die Erbengemeinschaft entsteht automatisch Kraft Gesetzes bei mehr als einem gesetzlichen Erben zu gleichen Teilen. Ansonsten muss der Erblasser vor dem Versterben ein Testament machen mit entsprechenden Verfügungen, dann geht es auch anders.
Gruß
ich habe eine grundlegende Frage zu einem geerbten Haus, das
im Begriff ist auf drei zu gleichen Teilen beerbten Kinder
übertragen zu werden. Gibt es außer der Erbengemeinschaft eine
andere Rechtsform als Alternative zur Erbengemeinschaft?
Vielen Dank für die Beantwortung und Mithilfe. Herzliche
Grüsse, Bettina
ich verstehe Ihre Frage nicht so richtig. Ist schon ein erbfall eingetreten oder soll hier zu Lebzeiten übertragen werden? Nur im ersten Fall entsteht nämlich eine Erbengemeinschaft und dies ggf. kraft Gesetzes, also ohne eine Alternative.
Sollte noch kein Erbfall eingetreten sein, lassen Sie sich bitte über die verschiedenen Möglichkeiten bei einem Notar beraten.
erster Fall besteht. Der Erbfall ist eingetreten. Da eine der Beerbten nicht glaubt, das Eigentum behalten zu wollen, dachte ich mir, man könne vielleicht einen stillen Eigentümer einrichten, der nichts bestimmt, aber sein Eigentum behält. Vielleicht kann man dies noch individuell beim Notar regeln.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, Ihren Tipp und generell fürs Beantworten meiner etwas schwierig klingenden Frage.
Grüße von Bettina Klöckner
ich verstehe Ihre Frage nicht so richtig. Ist schon ein
erbfall eingetreten oder soll hier zu Lebzeiten übertragen
werden?
ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Der Fall ist so, wie Sie ihn kurz erklärt haben. Ihre Antwort bestätigt die Sachlage, in der wir uns wiederfinden. Ich danke Ihnen daher sehr herzlich für Ihre rasche Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Klöckner
nein, die Erbengemeinschaft entsteht automatisch Kraft
Gesetzes bei mehr als einem gesetzlichen Erben zu gleichen
Teilen.
wenn drei Personen ein Haus geerbt haben, sind sie zwangsläufig eine Erbengemeinschaft.
Hinweis: Jeder hält 1/3 am Gesamthaus, keiner hat einen Ansruch auf gewisse Teile, z. B. Erggeschoß.
Die Erbengemeinschaft kann durch notariellen Vertrag aufgelöst werden, in dem die Erben jeweils ihren Anteil auf den Begünstigen ( dann Alleineigentümer ) gegen Zahlung übertragen.
Die Zahlung kann in einer Summe, in Raten oder über Renten bis zum Lebensende des Übertragenden vereinbart werden.
Alternativ gibt es nioch - wenn sich die Erben nicht einigen können - die Möglichkeit, daß ein Erbe beim Amtsgericht Antrag auf Versteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft stellt.
Aber bedenken: Bei der Versteigerung kann auch jeder dritte mitbieten; und so ist der Erlös sehr ungewiß.
Wenn die Erben total zerstritten sind und eine Gefahr für das Objekt besteht, kann man über eine Nachlaßverwaltung nachdenken.
Hier kenne ich mich aber leider nicht aus; Rechtsanwalt befragen.
also besteht eine Erbengemeinschaft. Diese ist grundsätzlich darauf angelegt, auseinandergesetzt zu werden. Das kann jedes Mitglied jederzeit verlangen. Gleichzeitig ist jedes Mitglied dazu verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und daran mitzuwirken, bis auseinandergesetzt ist. Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich. Ansonsten empfehle ich eine Beratung.
Hallo Bettina, leider kenne ich mich auf diesem Gebiet nicht ganz so gut aus.
Sie könnten sich an die Verbraucherzentrale wenden. Das kostet zwar einen Obolus, aber Sie wären auf der sicheren Seite.
LG Katja
ich bin leider kein Erbrechtler. Aber welche andere Gesellschaftsform soll denn aus welchem Grund angestrebt werden? Es ist m. E.die einzige sinnvolle Alternative. Das Haus kann nicht geteilt werden - zumindest nicht jedes und schon gar nicht ohne Notar und Behörde. Und bis zur Auszahlung einzelner Erben - sofern das intendiert ist - bleibt es eben Gesamthandseigentum. Ich kenne keine Gesellschaftsform die dem besser gerecht wird, als eine Erbengemeínschaft. Wüßte auch nicht, warum daran was geändert werden sollte - Sie hätten den Anlass der Frage vielleicht einbeziehen sollen- denn der Wunsch etwas zu ändern muss ja auf einer Überlegeung oder UNzufriedenheit basieren - und von dem Ansatz könnte man sich dann konkrete Gedanken machen, ob man eine Lösung findet, die Ihren Vorstellungen entspricht-. anders herum ist es sinnlos.