Hallo Bettina,
wenn drei Personen ein Haus geerbt haben, sind sie zwangsläufig eine Erbengemeinschaft.
Hinweis: Jeder hält 1/3 am Gesamthaus, keiner hat einen Ansruch auf gewisse Teile, z. B. Erggeschoß.
Die Erbengemeinschaft kann durch notariellen Vertrag aufgelöst werden, in dem die Erben jeweils ihren Anteil auf den Begünstigen ( dann Alleineigentümer ) gegen Zahlung übertragen.
Die Zahlung kann in einer Summe, in Raten oder über Renten bis zum Lebensende des Übertragenden vereinbart werden.
Alternativ gibt es nioch - wenn sich die Erben nicht einigen können - die Möglichkeit, daß ein Erbe beim Amtsgericht Antrag auf Versteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft stellt.
Aber bedenken: Bei der Versteigerung kann auch jeder dritte mitbieten; und so ist der Erlös sehr ungewiß.
Wenn die Erben total zerstritten sind und eine Gefahr für das Objekt besteht, kann man über eine Nachlaßverwaltung nachdenken.
Hier kenne ich mich aber leider nicht aus; Rechtsanwalt befragen.
MfG
Stefan Seidel