Liebe Wissenden,
folgende Frage:
eine Stadt in Deutschland verfügt über eine gar fürchterliche Pflasterung. Zwischen den einzelnen Pflastersteinen in der Fußgängerzone klaffen riesige Spalten. Dass die Bürger sich permanent die Schuhe versauen, ist klar.
Nun ist Bürger A jedoch aufgrund dessen gestürzt u. hat sich den Fuß verstaucht. Er überlegt, die Stadt auf Schadenersatz zu verklagen bzw. zumindest einmal die Zustände monieren und an die staatliche Fürsorgepflicht appelieren. Ggf. plant er eine Petition.
Auf welche Anspruchsgrundlagen (außerhalb des § 823 BGB) muss er sich berufen?
DANKE!!!
Nun ist Bürger A jedoch aufgrund dessen gestürzt u. hat sich
den Fuß verstaucht. Er überlegt, die Stadt auf Schadenersatz
zu verklagen bzw. zumindest einmal die Zustände monieren und
an die staatliche Fürsorgepflicht appelieren. Ggf. plant er
eine Petition.
Hallo,
ianal: eventuell „Verkehrssicherungspflicht“ ?
mfg
Amtshaftungsanspruch
Hallo
„Verkehrssicherungspflicht“ ist von der Idee her nicht schlecht, stellt jedoch keine Anspruchsgrundlage dar (wie zB. § 823 BGB).
Der Anspruch ergibt sich daher hier § 839 BGB iVm. Art. 34 GG, der sogenannte Amtshaftungsanspruch. Er setzt jedoch auch ein Verschulden voraus.
Gruß
Dea