auch Hallo,
Nicht nur vermutlich, sondern der Partner ist verpflichtet,
zum Auskommen beizutragen, schon allein wegen des Kindes.
welches Kind? hier bezieht der Partner neben BAföG auch Kindergeld für sich selbst. ein gemeinsames Kind scheint hier nicht im Spiel zu sein.
Der
Partner ist als Student eh Ausschlussgrund, aber es findet
eine wenn auch fiktive Bedarfsermittlung statt aufgrund seiner
Einkommensverhältnisse.
Ausschlussgrund für was? Also das was du mit fiktiver Bedarfsberechnung meinst, bezieht sich mW i.d.R. auf Haushaltsgemeinschaften. aber klar wird das EK des Mitbewohners, bzw. Partners eingeholt um zu prüfen, ob und in welcher Höhe dessen EK für die Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden muss. sofern überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft, sprich eheähnliche einstehensgemeinschaft vorliegt. Das wissen wir ja im Prinzip nichteinmal. Könnte ja sein, dass die beiden noch kein Jahr zusammenwohnen.
Wenn es kein Erwerbseinkommen ist, gibt es nur eine Pauschale,
keine Einkommensbereinigung nach § 30 SGB II.
Welche Pauschale?
Warum bist du eigentlich nicht auf meinen Begründung eingegangen, die du hier in deinem Beitrag hast stehen lassen?
Das Partnereinkommen wird also nur ab einer bestimmten Höhe
berücksichtigt:
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html
Siehe Abs. 2 -> […]soweit sie einen Freibetrag in Höhe des
doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich
der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie
darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag
übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11
Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend…
Zudem steht in § 11 Abs 3 Nr. 1a), und auch in AlgII-V Abs. 1 Nr. 2 dass diese Einnahmen (welche BAföG definitiv sind, und hier gibt es auch die Pauschbeträge von denen du sprichst für z.B. KDU, Grundfreibetrag etc) nicht als EK zu berücksichtigen sind. Das gilt auch für Partnereinkommen, zumal AlG-II V ja auch Bezug auf § 11 SGB II nimmt.
Also ich bin nach wie vor der Meinung, dass das EK des Partner im Prinzip überhaupt nicht anrechenbar ist.
Gerade was die Einkommensberechnung betrifft, machen die Leistungsabteilungen die meisten Fehler, weil das Personal einfach mies geschult ist, und die Gesetze zu kompliziert sind. Dann noch die Urteile, bei denen sich sogar das BSG teilweise selbst revidiert.
Wer soll da noch durchblicken???
Aber das hatte wir ja schonmal. Ich finde es einfach erschreckend, dass dies so ist, und ich als poblige Normalbürgerin inzw. teilweise besser aufgeklärt bin als macher SB. Die SB sind arbeitsmäßig einfach überlastet
Es wird also nicht nur bei den Leistungsempfängern gespart. Und die SB sitzen immer zw. ganz vielen Stühlen.
Gesetz und Bürger dem/denen sie eigentlich verpflichtet sind, Dienstanweisungen und noch der Anweisung des direkten Vorgesetzen.
Ich möchte nicht tauschen!!
TM
TM