Welche Ansprüche haben HochschulabsolventInnen?

Hallo,

angenommen, A ist 27, Hochschulabsolventin und noch auf der Suche nach einem Job. A lebt mit B zusammen, der Bafög und Kindergeld erhält.
Die Bemühung eines „Hartz IV-Rechners“ aus dem Internet ergab einen Anspruch von ~574 Euro.
Hat A neben Hartz IV Anspruch auf Wohngeld o.ä.?

Beste Grüße und vorab lieben Dank.

Hallo,

nein in diesem Fall gibt es entweder AlG 2 oder Wohngeld.

Beim AlG 2 wird das Einkommen des Partners evtl. angerechnet (je nach Höhe) und der Regelsatz für A beträgt dann nur 90 %, statt 100 %

TM

Danke für die Antwort!

Wie verhält es sich denn mit der Anrechnung des Bafögs (+ Kindergeld) von B?
Nach diesem Urteil: http://www.sozialhilfe24.de/news/116/bafog-kein-eink… gilt Bafög nicht als Einkommen und damit nicht als anrechnungsfähig für ALG II. Gilt das auch, wenn der Partner in der Bedarfsgemeinschaft Bafög bezieht?

Hi,

leider bin ich mir nicht 100% sicher, wie sich das in diesem Fall verhält. Vermutlich bleibt dem Partner ohnehin nicht viel übrig, um die Partnerin zu unterstützen.

Bei der Berechnung gibt es ohnehin Freibeträge.
Das Partnereinkommen wird also nur ab einer bestimmten Höhe berücksichtigt:
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html
Siehe Abs. 2 -> […]soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend…

TM

Hallo,

nein in diesem Fall gibt es entweder AlG 2 oder Wohngeld.

nicht nur in diesem Fall, sondern generell !!!

Beim AlG 2 wird das Einkommen des Partners evtl. angerechnet
(je nach Höhe) und der Regelsatz für A beträgt dann nur 90 %,
statt 100 %

Nicht nur eventuell, sondern es wird übersteigendes Einkommen des Partners auf den Bedarf der restlichen Mitglieder angerechnet !!! Kindergeld und BAföG sind Einkommen des Partners und sichern seinen Bedarf! Da es sich eben nicht um Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, wird es auch nicht mit der Freibetragsregelung gemäß § 30 bereinigt, sondern etwas komplizierter. Es wird eine Pauschale mWn von 116,00 EUR.

TM

Hi,

leider bin ich mir nicht 100% sicher, wie sich das in diesem
Fall verhält. Vermutlich bleibt dem Partner ohnehin nicht viel
übrig, um die Partnerin zu unterstützen.

Nicht nur vermutlich, sondern der Partner ist verpflichtet, zum Auskommen beizutragen, schon allein wegen des Kindes. Der Partner ist als Student eh Ausschlussgrund, aber es findet eine wenn auch fiktive Bedarfsermittlung statt aufgrund seiner Einkommensverhältnisse.

Bei der Berechnung gibt es ohnehin Freibeträge.

Wenn es kein Erwerbseinkommen ist, gibt es nur eine Pauschale, keine Einkommensbereinigung nach § 30 SGB II.

Das Partnereinkommen wird also nur ab einer bestimmten Höhe
berücksichtigt:
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html
Siehe Abs. 2 -> […]soweit sie einen Freibetrag in Höhe des
doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich
der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie
darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag
übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11
Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend…

TM

Hallo,

ALG2 und Wohngeld schließen einander aus; Wohngeld ist eine vorrangige Leistung.
Die Frage ist aber ,ob hier überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs-und Einstehensgemeisnchaft vorliegt. Wenn A und B keine der Voraussetzungen des §7 SGB II erfüllen, sind sie auch nicht als (VuE-)Bedarfsgemeinschaft anzusehen.

Sofern sie unverheiratet sind, nicht mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben , keine Kinder oder Angehörigen im Haushalt gemeinsam versorgen, keine freiwillige Unterhaltsverpflichtung füreinander übernehmen und nicht befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (also keine gemeinsamen Konten usw.), bilden sie auch keine Bedarfsgemeinschaft. (Auch nicht nach mehr als 1 Jahr Zusammenleben, sofern sie auch dann immer noch keine gegenseitige freiwillige Unterhaltspflicht füreinander übernehmen).

Das Einkommen und Vermögen des nicht-ALG2-beantragenden Partners dürfte dann weder erfragt noch angerechnet werden; er wäre lediglich wegen der anteiligen Unterkunftskosten relevant.

LG

auch Hallo,

Nicht nur vermutlich, sondern der Partner ist verpflichtet,
zum Auskommen beizutragen, schon allein wegen des Kindes.

welches Kind? hier bezieht der Partner neben BAföG auch Kindergeld für sich selbst. ein gemeinsames Kind scheint hier nicht im Spiel zu sein.

Der
Partner ist als Student eh Ausschlussgrund, aber es findet
eine wenn auch fiktive Bedarfsermittlung statt aufgrund seiner
Einkommensverhältnisse.

Ausschlussgrund für was? Also das was du mit fiktiver Bedarfsberechnung meinst, bezieht sich mW i.d.R. auf Haushaltsgemeinschaften. aber klar wird das EK des Mitbewohners, bzw. Partners eingeholt um zu prüfen, ob und in welcher Höhe dessen EK für die Bedarfsgemeinschaft aufgewendet werden muss. sofern überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft, sprich eheähnliche einstehensgemeinschaft vorliegt. Das wissen wir ja im Prinzip nichteinmal. Könnte ja sein, dass die beiden noch kein Jahr zusammenwohnen.

Wenn es kein Erwerbseinkommen ist, gibt es nur eine Pauschale,
keine Einkommensbereinigung nach § 30 SGB II.

Welche Pauschale?

Warum bist du eigentlich nicht auf meinen Begründung eingegangen, die du hier in deinem Beitrag hast stehen lassen?

Das Partnereinkommen wird also nur ab einer bestimmten Höhe
berücksichtigt:
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html
Siehe Abs. 2 -> […]soweit sie einen Freibetrag in Höhe des
doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich
der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie
darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag
übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11
Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend…

Zudem steht in § 11 Abs 3 Nr. 1a), und auch in AlgII-V Abs. 1 Nr. 2 dass diese Einnahmen (welche BAföG definitiv sind, und hier gibt es auch die Pauschbeträge von denen du sprichst für z.B. KDU, Grundfreibetrag etc) nicht als EK zu berücksichtigen sind. Das gilt auch für Partnereinkommen, zumal AlG-II V ja auch Bezug auf § 11 SGB II nimmt.

Also ich bin nach wie vor der Meinung, dass das EK des Partner im Prinzip überhaupt nicht anrechenbar ist.

Gerade was die Einkommensberechnung betrifft, machen die Leistungsabteilungen die meisten Fehler, weil das Personal einfach mies geschult ist, und die Gesetze zu kompliziert sind. Dann noch die Urteile, bei denen sich sogar das BSG teilweise selbst revidiert.

Wer soll da noch durchblicken???

Aber das hatte wir ja schonmal. Ich finde es einfach erschreckend, dass dies so ist, und ich als poblige Normalbürgerin inzw. teilweise besser aufgeklärt bin als macher SB. Die SB sind arbeitsmäßig einfach überlastet :frowning: Es wird also nicht nur bei den Leistungsempfängern gespart. Und die SB sitzen immer zw. ganz vielen Stühlen.
Gesetz und Bürger dem/denen sie eigentlich verpflichtet sind, Dienstanweisungen und noch der Anweisung des direkten Vorgesetzen.

Ich möchte nicht tauschen!!

TM

TM

Hallo,

Also die : aus meinem Hallo hättest du ja schon entfernen können. Gerade, weil wir uns hier ja seit längerem „kappeln“ :wink:

nein in diesem Fall gibt es entweder AlG 2 oder Wohngeld.

nicht nur in diesem Fall, sondern generell !!!

Bei dir freut es mich außerordentlich, dass ich dir sogar mal recht geben kann. Natürlich bekommt man nur AlG II/Sozialgeld ODER Wohngeld.
Da habe ich wegen der vielen ähnlichen Fragen, die ich auf einen Schlag beantwortete einen Denkehler gemacht und an den Antrag gedacht.

Tut mir leid, aber ich denke, dass meine Grundaussage dennoch akzeptabel und korrekt war und ich keinen großen Schaden anrichtete.

Nicht nur eventuell, sondern es wird übersteigendes Einkommen
des Partners auf den Bedarf der restlichen Mitglieder
angerechnet !!!

Du meinst bedarfsübersteigendes Einkommen :wink:
Ich schrieb evtl. (!), weil es eben von der Höhe des bereinigten Einkommens, bzw. der Art des Einkommesn abhängt, ob es anrechenbar ist oder nicht. Denn mW wird nur EK angerechnet, das den 1,5 fachen Bedarf übersteigt. Und den Rest habe ich weiter unten erläutert. Da BAfög bezogen wird und das zweckbestimmt ist, wird es wohl nicht angerechnet. Die UP hat ja auch ein Urteil gepostet, welches ich zugegebenermaßen glaube ich nichtmal durchgelesen hatte.

Kindergeld und BAföG sind Einkommen des
Partners und sichern seinen Bedarf!

Das bestreitet ja niemand! Hat aber nichts damit zu tun, ob das den Bedarf übersteigende EK dann auch voll angerechnet wird, oder inwieweit es zu bereinigen ist.

Da es sich eben nicht um
Einkommen aus Erwerbstätigkeit handelt, wird es auch nicht mit
der Freibetragsregelung gemäß § 30 bereinigt, sondern etwas
komplizierter. Es wird eine Pauschale mWn von 116,00 EUR.

Woher kommt diese Pauschale? Kannst du das recherchieren? Würde mich echt interessieren. BAFög, BAB in Kombi mit AlG II ist bissl kompliziert. Da hatte ich erst kürzlich einen Fall, und mir schwirrte der Kopf beim Recherchieren und „Kapieren“. In dieser Materie bin ich erst dran und noch nicht ganz so fit.

TM

auch Hallo,

Nicht nur vermutlich, sondern der Partner ist verpflichtet,
zum Auskommen beizutragen, schon allein wegen des Kindes.

welches Kind? hier bezieht der Partner neben BAföG auch
Kindergeld für sich selbst. ein gemeinsames Kind scheint hier
nicht im Spiel zu sein.

ja, stimmt, hab’s gerade gesehen :smile:)

Der
Partner ist als Student eh Ausschlussgrund, aber es findet
eine wenn auch fiktive Bedarfsermittlung statt aufgrund seiner
Einkommensverhältnisse.

Ausschlussgrund für was?

Vom Tenor der formulierten Frage gehe ich im Gegensatz zu Dir von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus. Pinibel zu recherchieren, wann nach dem Gesetz eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist doch echt müsig und bringt auch nicht weiter. Das Einkommen des Partners wird gesondert auf dem Papier berechnet, da er BAföG bezieht und damit ein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 5 SGB II darstellt. Zu seinem Regelsatz und 1/2 Miete wird BAföG und Kindergeld als Einkommen angerechnet und wie beschrieben wie pauschal bereinigt. Das was als Plus rauskäme, wäre übersteigendes Einkommen und auf den Bedarf Partner A anzurechnen.

Also das was du mit fiktiver

Bedarfsberechnung meinst, bezieht sich mW i.d.R. auf
Haushaltsgemeinschaften. aber klar wird das EK des
Mitbewohners, bzw. Partners eingeholt um zu prüfen, ob und in
welcher Höhe dessen EK für die Bedarfsgemeinschaft aufgewendet
werden muss. sofern überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft, sprich
eheähnliche einstehensgemeinschaft vorliegt. Das wissen wir ja
im Prinzip nichteinmal. Könnte ja sein, dass die beiden noch
kein Jahr zusammenwohnen.

siehe oben

Wenn es kein Erwerbseinkommen ist, gibt es nur eine Pauschale,
keine Einkommensbereinigung nach § 30 SGB II.

Welche Pauschale?

Warum bist du eigentlich nicht auf meinen Begründung
eingegangen, die du hier in deinem Beitrag hast stehen lassen?

Welche Begründung?

Das Partnereinkommen wird also nur ab einer bestimmten Höhe
berücksichtigt:
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html
Siehe Abs. 2 -> […]soweit sie einen Freibetrag in Höhe des
doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich
der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie
darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag
übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11
Abs. 1, 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend…

Zudem steht in § 11 Abs 3 Nr. 1a), und auch in AlgII-V Abs. 1
Nr. 2 dass diese Einnahmen (welche BAföG definitiv sind, und
hier gibt es auch die Pauschbeträge von denen du sprichst für
z.B. KDU, Grundfreibetrag etc) nicht als EK zu berücksichtigen
sind. Das gilt auch für Partnereinkommen, zumal AlG-II V ja
auch Bezug auf § 11 SGB II nimmt.

Also ich bin nach wie vor der Meinung, dass das EK des Partner
im Prinzip überhaupt nicht anrechenbar ist.

Deine Meinung, aber das Gesetz sagt was anderes! Partner B ist zwar fiktiv Ausschlussgrund, werden aber als Paar angesehen und somit ist das Einkommen eines Mitglieder einer so genannten Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf der restlichen zu verteilen.

Gerade was die Einkommensberechnung betrifft, machen die
Leistungsabteilungen die meisten Fehler, weil das Personal
einfach mies geschult ist, und die Gesetze zu kompliziert
sind. Dann noch die Urteile, bei denen sich sogar das BSG
teilweise selbst revidiert.

Ich will dazu nur eins sagen: Welches Gesetz hat seit der Entstehung so viele Änderungen erlebt wie dieses? Dann kann man alles andere ableiten, oder?

Wer soll da noch durchblicken???

Eben, darum haben auch die Gerichte Probleme. Delikat ist die Rechtsprechung und Gesetzgebung deshalb, weil das Leben eben individuell ist und kein starres Gesetz.

Aber das hatte wir ja schonmal. Ich finde es einfach
erschreckend, dass dies so ist, und ich als poblige
Normalbürgerin inzw. teilweise besser aufgeklärt bin als
macher SB. Die SB sind arbeitsmäßig einfach überlastet :frowning: Es
wird also nicht nur bei den Leistungsempfängern gespart. Und
die SB sitzen immer zw. ganz vielen Stühlen.
Gesetz und Bürger dem/denen sie eigentlich verpflichtet sind,
Dienstanweisungen und noch der Anweisung des direkten
Vorgesetzen.

Ich möchte nicht tauschen!!

TM

TM

Der
Partner ist als Student eh Ausschlussgrund, aber es findet
eine wenn auch fiktive Bedarfsermittlung statt aufgrund seiner
Einkommensverhältnisse.

Ausschlussgrund für was?

Vom Tenor der formulierten Frage gehe ich im Gegensatz zu Dir
von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus. Pinibel zu
recherchieren, wann nach dem Gesetz eine eheähnliche
Gemeinschaft vorliegt, ist doch echt müsig und bringt auch
nicht weiter. Das Einkommen des Partners wird gesondert auf
dem Papier berechnet, da er BAföG bezieht und damit ein
Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 5 SGB II darstellt. Zu seinem
Regelsatz und 1/2 Miete wird BAföG und Kindergeld als
Einkommen angerechnet und wie beschrieben wie pauschal
bereinigt. Das was als Plus rauskäme, wäre übersteigendes
Einkommen und auf den Bedarf Partner A anzurechnen.

Also das was du mit fiktiver

Bedarfsberechnung meinst, bezieht sich mW i.d.R. auf
Haushaltsgemeinschaften. aber klar wird das EK des
Mitbewohners, bzw. Partners eingeholt um zu prüfen, ob und in
welcher Höhe dessen EK für die Bedarfsgemeinschaft aufgewendet
werden muss. sofern überhaupt eine Bedarfsgemeinschaft, sprich
eheähnliche einstehensgemeinschaft vorliegt. Das wissen wir ja
im Prinzip nichteinmal. Könnte ja sein, dass die beiden noch
kein Jahr zusammenwohnen.

siehe oben

A und B wohnen noch kein Jahr zusammen, aber für die SB macht das offensichtlich keinen Unterschied.

Aber das hatte wir ja schonmal. Ich finde es einfach
erschreckend, dass dies so ist, und ich als poblige
Normalbürgerin inzw. teilweise besser aufgeklärt bin als
macher SB. Die SB sind arbeitsmäßig einfach überlastet :frowning: Es
wird also nicht nur bei den Leistungsempfängern gespart. Und
die SB sitzen immer zw. ganz vielen Stühlen.
Gesetz und Bürger dem/denen sie eigentlich verpflichtet sind,
Dienstanweisungen und noch der Anweisung des direkten
Vorgesetzen.

Ich möchte meiner SB nicht beweisen, daß ich besser aufgeklärt bin, ich will nur rechtzeitig merken, wenn da was nicht stimmen könnte.

Ihr beiden habt mir schon sehr mit euren Antworten geholfen, danke!

Ich bin der Fragestellung her von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, denn warum wird das Einkommen Partner B angegeben, wenn eigentlich nur Partner A Leistungen beantragen will ???
Aber: Es muss ja nicht so sein. In welcher Beziehung A und B tatsächlich stehen, können ja nur beide wissen :smile:)) und viel Auswahl wird’s ja nicht geben: entweder oder.
Und wenn Du Dich durch unsere Antworten besser informiert fühlst als die SB, ist doch schon viel erreicht.