Welche Arbeitszeit gilt? Vertrag oder Tarif

Hallo,

ein Angestellter A hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst, seit 2002 (da galt noch der BAT)

Dieser Arbeitsvertrag beinhaltet in Punkt 1: wöchentliche Arbeitszeit = 38,5 Stunden

Unter Punkt zwei steht aber weiter:
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

Seit 2 Jahren gilt in dem Betrieb nun der TV-L (also ein neuer Tarifvertrag), der dort eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,48 Stunden vorsieht.

Die Frage ist nun: an welche wöchentliche Arbeitszeit muss sich der Angestellte A nun richten? Weiterhin an die 38,5 Stunden im Arbeitsvertrag oder an die 39,48 Stunden im Tarifvertrag - insbesondere durch die Beachtung des Punktes 2 im Arbeitsvertrag (Verweis auf BAT).

Schon mal Danke für eventuelle Antworten :wink:

Moin, hoppi,

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT und den
diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

Vertrag geht immer vor Tarif. Mit dieser Klausel spart sich der AG, den ganzen Tarifvertrag nochmal abzuschreiben.

Gruß Ralf

Hallo,

es gilt der TV-L, wenn der AG Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder - TGL - ist, da der TV-L (genauso wie auch TV-öD, TV-V und TV-N für ihre jeweiligen Bereiche) ein für den Bereich der TGL den BAT „ablösender“ Tarifvertrag ist.

&Tschüß

Wolfgang

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Nein!
Hi!

Vertrag geht immer vor Tarif.

Sorry, aber das ist grundsätzlich mal falsch.
HIER halte ich den TV für schwerwiegender, es sei denn, er hätte eine Öffnungsklausel, und auch dann müsste man die Formulierung im Vertrag genau kennen.

LG
Guido

Ich denke auch, man muss die Formulierung im Vertrag genau überprüfen.
Ich z.B. arbeite nach TVÖD und früher BAT (wo eine Arbeitszeit von 40 Stunden gesetzt ist) und habe einen Arbeitsvertrag über 35 Stunden, weil ich Teilzeit arbeite :wink: Und diese Arbeitzeit gilt unverändert weiter auch nach dem Übergang von BAT zu TVÖD.

Beatrix

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Doch.
Moin, Guido,

Vertrag geht immer vor Tarif.

Sorry, aber das ist grundsätzlich mal falsch.

Das hieße ja, dass Verträge sinnlos wären. Kann nicht ganz stimmen, oder?

Gruß Ralf

Nein - bleibt dabei!
Hi!

Das hieße ja, dass Verträge sinnlos wären. Kann nicht ganz
stimmen, oder?

Nach dieser Theorie könnte man bei nicht leitend Angestellten also auch eine Arbeitszeit von 23 Std. täglich wirksam vereinbaren oder 3 Tage Urlaub im Jahr oder nur halbe Entgeltfortzahlung?
Sonst wären doch Verträge sinnlos!

Grundsätzlich gilt in der Hierarchie der Gültigkeit:

  1. Gesetz
  2. Tarifvertrag
  3. Betriebsvereinbarung
  4. Arbeitsvertrag - tatsächlich ganz zum Schluss!

NATÜRLICH kann es Öffnungsklauseln geben, die bspw. eine andere Arbeitszeit, anderen Urlaubsanspruch, andere Kündigungszeiten etc. pp. zulassen - aber ohne Öffnungsklauseln werden vertragliche Änderungen (gerade, wenn sie zum Nachteil des AN sind) in der Regel nicht wirksam sein!

LG
Guido

2 „Gefällt mir“

Muss nochmal genauer nachfragen!BITTE HILFE
Hi,

Vielen lieben Dank für die bisherigen Antworten, aber jetzt bin ich noch nicht so wirklich schlauer… *g*

Hier mal die genaue Formulierung im besagten Beispielarbeitsvertrag des Angestellten A:

§ 1
Herr Max Mustermann wird vom _____ (Datum) als vollbeschäftigter Angestellter mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingestellt.

§ 2
Das Arbeistverhältnis bestimt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) und diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

.hier folgen Eingruppierung und Probezeit
.
.

$ 6
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschl. von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Ich weiß also jetzt immer noch nicht wirklich, welche Arbeitszeit für den Angestellten gilt. Vielleicht muss ich doch mal einen Profi fragen :smile:

Oder habt ihr doch noch eine Idee???
Viele Grüße
Hoppi23

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Hi,

Ich weiß also jetzt immer noch nicht wirklich, welche
Arbeitszeit für den Angestellten gilt.

Du hast jetzt zwei Antworten, die den Folgetarif als gültig bezeichnen (jetzt bestärke ich meine Aussage noch mal) und eine, die sagt: Nö.

Vielleicht muss ich
doch mal einen Profi fragen :smile:

Mit solchen Bemerkungen machst Du Dir hier echt Freunde - da vergeht einem echt die Lust zu antworten (auch das Smiley macht das nicht besser)

Oder habt ihr doch noch eine Idee???

Klar! Schwing Deinen Hintern zu einen guten Fachanwalt für Arbeitsrecht - da bekommst Du eine ziemlich brauchbare Antwort und musst Dich nicht mit Laien abgeben.

Gruß
Guido

3 „Gefällt mir“

Gut gebrüllt…
…nur leider zu kurz gedacht.

Nach dieser Theorie könnte man bei nicht leitend Angestellten
also auch eine Arbeitszeit von 23 Std. täglich wirksam
vereinbaren oder 3 Tage Urlaub im Jahr oder nur halbe
Entgeltfortzahlung?

dem stehen andere Gesetze entgegen, zB das Arbeitszeitgesetz.

Grundsätzlich gilt in der Hierarchie der Gültigkeit:

  1. Gesetz
  2. Tarifvertrag
  3. Betriebsvereinbarung
  4. Arbeitsvertrag - tatsächlich ganz zum Schluss!

Das hast du gründlich missverstanden. Kein Arbeitsvertrag darf gegen das Gesetz verstoßen, er kann aber jederzeit Regelungen des Tarifvertrages aushebeln. Mal abgesehen davon, dass ein Gesetz und ein Tarifvertrag zwei Paar Stiefel sind, sonst hieße der Tarifvertrag nämlich Tarifgesetz.

Nach Deiner Definition dürfte es tatsächlich keine Arbeitsverträge geben.

Gruß Ralf

Hi!

Kein Arbeitsvertrag darf
gegen das Gesetz verstoßen, er kann aber jederzeit Regelungen
des Tarifvertrages aushebeln.

Nein, das geht eben nur dann, wenn im Tarifvertrag eine Öffnung vorgesehen ist.

Mal abgesehen davon, dass ein
Gesetz und ein Tarifvertrag zwei Paar Stiefel sind, sonst
hieße der Tarifvertrag nämlich Tarifgesetz.

Wieso fällt mir gerade das Wort Tarifvertragsgesetz ein ? :wink:
Schau mal hier in Absatz 3
http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html

Nach Deiner Definition dürfte es tatsächlich keine
Arbeitsverträge geben.

Eben - wozu der Sc***ß? *bg*
Ernsthaft: Man kann natürlich viele Dinge im AV regeln, allein schon die Tatsache, dass bspw. ein TV Anwendung findet (wie hier im Beispiel).

Aber auch all die Dinge, die abgeleitet aus dem Nachweisgesetz in einen schriftlichen AV sollten (der ja nun mal nicht grundsätzlich vorgeschrieben ist) werden dann dort evtl. aufgeführt, obwohl sie im TV stehen.
Und natürlich ändern sie sich, wenn sich der TV ändert (gerade, wenn es denn so eindeutlig vermerkt) - es sei denn, der TV sieht eine Abweichung vor.

LG
Guido

Hallo,

§ 1
Herr Max Mustermann wird vom _____ (Datum) als
vollbeschäftigter Angestellter mit einer durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden eingestellt.

§ 2
Das Arbeistverhältnis bestimt sich nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag(BAT) und diesen ergänzenden,
ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

Ich denke, der Knackpunkt liegt hier bei „vollbeschäftigter Angestellter“ - wobei sich die Stundenzahl auf den damals gültigen Tarifvertrag bezieht.
Da sich dieser geändert hat, bezieht sich die Vollbeschäftigung nun auf die „neue“ Stundenzahl…

Beatrix

Hi, vielen Dank für Deine Antwort…