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Außenwirtschaftsrecht
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren und Dienstleistungen sowie der Kapital- und Zahlungsverkehr sind grundsätzlich frei. Das Außenwirtschaftsrecht ist ein Instrument zur Verwirklichung von handels- und wirtschaftspolitischen Zielen, ferner ist es ein Mittel zur Durchsetzung der Außen- und Sicherheitspolitik.
Der Begriff „Außenwirtschaft“ umschreibt sämtliche wirtschaftlichen Beziehungen einer nationalen Wirtschaftseinheit zu anderen Staaten. Wie die Außenwirtschaft eines Landes funktioniert, regeln maßgebend dessen eigenes Wirtschaftsverständnis (z.B. Liberalismus) und seine Außenwirtschaftspolitik, die wiederum auf ständige Veränderungen der weltpolitischen Lage reagieren muss.
Außenwirtschaftsrecht regelt insofern umfassend den Wirtschaftsverkehr eines Gebietes mit fremden Staaten unter besonderer Berücksichtigung der eigenen handels-, wirtschafts-, sicherheits- und außenpolitischen Belange. Um diese Belange tatsächlich wirksam schützen zu können, bedarf es staatlicher Eingriffe, die den - an sich freien - Wirtschaftsverkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Zahlungen in notwendigem Maße beschränken.
Man unterscheidet die rein außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen allerdings von denjenigen, die ihren Ursprung im Zollrecht als tarifäre Beschränkungen oder auch als sog. „Verbote und Beschränkungen“ haben und deren Zielrichtungen beispielsweise im Schutz von Natur, Gesundheit und öffentlicher Ordnung liegen.
Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen treten in Form von Verboten, Genehmigungsvorbehalten oder sonstigen Überwachungsmaßnahmen auf. Verbote existieren im Rahmen von Embargomaßnahmen. Beschränkungen bestehen auch beim Handel von Rohdiamanten im Sinne der Kimberley-VO und beim Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe und Folter verwendet werden könnten. Genehmigungsvorbehalte machen die Ein- und Ausfuhr bestimmter Waren von der Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsbescheids abhängig. Sonstige Überwachungsmaßnahmen verpflichten unter bestimmten Voraussetzungen zur Vorlage besonderer berechtigender Warenbegleitpapiere (z.B. Ursprungszeugnisse bei Textileinfuhren).
Rechtsgrundlagen
Die heute bestehenden außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen für die Bundesrepublik Deutschland als Wirtschaftsgebiet sind sowohl nationalen als auch gemeinschaftsrechtlichen Ursprungs.
Als nationale Reglementierungen sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), Einfuhrliste und Ausfuhrliste - jeweils als Anlage zum AWG bzw. zur AWV - zu nennen. Aus ihrer Sicht gelten alle Länder, die nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehören (Drittländer), aber auch die anderen EG-Mitgliedstaaten, als fremde Wirtschaftsgebiete, wobei man den Handel mit den Letztgenannten als Binnenmarktverkehr bezeichnet.
Überlagert wird das nationale Außenwirtschaftsrecht jedoch in immer größerem Umfang durch das vorrangige Gemeinschaftsrecht, sodass den nationalen Reglementierungen in einigen Bereichen nur noch der Status ergänzender Bestimmungen zukommt. Vollkommen eigenständig beschränkt beispielsweise die EG-Dual-Use-Verordnung den Wirtschaftsverkehr der EG-Mitgliedstaaten, also auch den der Bundesrepublik Deutschland, mit Drittländern hinsichtlich solcher Waren und Technologien, die sowohl einer zivilen als auch militärischen Nutzung zugeführt werden können.
Ausfuhrverfahren und Außenhandelsstatistik
Ein weiteres Beispiel für Gemeinschaftsregelungen, die die Verzahnung des Außenwirtschaftsrechts mit anderen Rechtsgebieten - hier konkret mit dem europäischen Zollrecht - zeigen, sind die im Zollkodex festgelegten Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Durchführung des Ausfuhrverfahrens als Zollverfahren (Artikel 161 ZK). Das Ausfuhrverfahren stellt an sich zwar keine Beschränkung dar, dient aber der Anwendung und Überwachung der sowohl gemeinschaftsrechtlichen als auch nationalen außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen bei der Ausfuhr von Gemeinschaftswaren und der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (z.B. Zolllagerverfahren und aktive Veredelung).
Die Durchführung dieses förmlichen Verfahrens verbindet das Außenwirtschaftsrecht wiederum mit anderen Rechtsmaterien, beispielsweise dem Statistikrecht. Die Außenhandelsstatistik wird unter der Zuständigkeit des Statistischen Bundesamtes geführt und unter Auswertung der in außenwirtschaftsrechtlichen Ein- und Ausfuhranmeldungen enthaltenen Daten erstellt. Große Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch der - jeder Ware zuzuordnenden - Warennummer für die Außenhandelsstatistik zu, die u.a. maßgebend für die Anwendung der außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrliste ist, womit auch der Ausgangspunkt der außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen des Wirtschaftsverkehrs wieder erreicht ist.
Zollverwaltung und Außenwirtschaftsrecht
Die Zollverwaltung überwacht die Einhaltung der Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs. Im Wesentlichen bezieht sich diese Überwachung auf den Warenverkehr. Aber auch in den Bereichen Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr hat sie weit reichende Kompetenzen. So ist sie beispielsweise für alle vier Bereiche des Wirtschaftsverkehrs zuständig für die Verfolgung und Ahndung außenwirtschaftsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten. Außenwirtschaftsrechtliche Straftaten verfolgen und ahnden die Staatsanwaltschaften.
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