ich brauche dringend Antwort auf eine Frage.
Und zwar arbeite ich im öffentlichen Dienst (Kreisverwaltung) und muss wissen, warum bei uns auch die Aufbewahrungsfristen gelten? bzw. nach welchem Gesetz?
Die Pflicht nach HGB dürfte ja rausfallen, da eine Behörde kein Kaufmann ist.
Besteht die Pflicht also nach § 147 Abgabenordnung?
Aber woraus geht hervor, dass diese auch für eine Körperschaft des öffentlichen Rechst gilt?
Für eure Hilfe wäre ich super dankbar.
Ich glaube nicht, daß es da DIE Vorschrift gibt. Allein die Tatsache, daß es für verschiedene Bereiche verschiedene Aufbewahrungspflichten gibt, spricht für eine übergeordnete Regelung. Im Zweifel hängt das mit Verjährungsfristen zusammen, denke ich mal.
Wer Google bemüht, findet z.B. für Thüringen das hier:
es gibt „Aktenordnungen“ da sind die aufbewhrungsfristen geregelt. Allerdings gibt es in den Bundesländern und/oder Kommunen eigene regelungen. Kannst du sicherlich googeln. Mit dem HGB hat das nichts zu tun.
Die Aufbewahrungsfristen in verbindlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften orientieren sich in der Regel an den Normen des HGB bzw. der AO. Letztlich sind die jeweiligen Landesgesetze und die Gemeindehaushaltsverordnungen, in denen die Aufwahrung im Bereich der öffentlichen Hand geregelt ist, einschlägig.
In den Verwaltungsverordnungen wird einheitlich eine Zehn-Jahresfrist für die Aufbewahrung von Büchern und Belegen festgelegt. Sonstige Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren. Dauernd aufzubewahren sind die Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz ((vgl. § 58 Abs. 2 GemHVO NRW, § 37 Abs. 2 GemHVO-Doppik Hessen, § 39 Abs. 2 GemHKVO Nds, § 30 Abs. 2 GemHVO Rheinland-Pfalz) sowie z.B. Unterlagen für die Bauunterhaltung oder spätere Feststellung von Schadensursachen oder Urkunden über den Erwerb bzw. Verkauf von Grundstücken.
Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das der Beschlussfassung des Rates über den Jahresabschluss oder über den konsolidierten Gesamtbeschluss folgt.
Liebe Mitglieder,
ich brauche dringend Antwort auf eine Frage.
Und zwar arbeite ich im öffentlichen Dienst (Kreisverwaltung)
und muss wissen, warum bei uns auch die Aufbewahrungsfristen
gelten? bzw. nach welchem Gesetz?
Die Pflicht nach HGB dürfte ja rausfallen, da eine Behörde
kein Kaufmann ist.
Besteht die Pflicht also nach § 147 Abgabenordnung?
Aber woraus geht hervor, dass diese auch für eine Körperschaft
des öffentlichen Rechst gilt?