Meine Frau ist im Laufe des Jahres verstorben! Es existiert eine Tochter aus 1. Ehe (volljährig)! Laut Testament ist Sie enterbt!
Es besteht ein Haus ohne Lasten (Alleineigentümerin meine verstorbene Frau)!
Nun habe ich durch Ihren Anwalt Post bekommen, mit dem Hinweis, dass die Tochter pflichtteilsberechtigt ist und es Auskunftspflicht meinerseits besteht!
Ich hätte Auskunft über sämtliche Vermögenswerte & Immobilien mit Wertangaben zu machen und diese durch geeignete Unterlagen zu belegen (Auszüge, Wertgutachten)!
Darüber hinaus wäre ein Inventarverzeichnis mit genauer Aufstellung der Vermögenswerte zu machen!
Dann Hinweis auf Richtigkeit und ggf. zu vereidigen - Strafbarkeit einer falschen eidesstaatlichen Versicherung!
Anwalt rät Mandantin zur Stufenklage (Auskunfts- und Zahlungsklage)! Hofft auf gerichtliche Auseinandersetzungen verzichten zu können!
Frage: Habe Angaben zum Wert des Nachlasses bei Gericht gemacht und wurde bereits dort vereidigt. Genügt es nicht dieses Schreiben mit entsprechenden Gutachten des Hauses vorzulegen.
Habe dort angegeben, dass keine Schmuck, Wertgegenstände und wertvolle Gegenstände vorhanden sind.
Muss ich ein Inventarverzeichnis anfertigen! Fakt ist, dass ich meine Frau im Jahre 2004 kennengelernt habe, Sie nie arbeiten konnte und alles Inventar durch mein Einkommen angeschafft wurde. Eine Küche vor der Zeit und andere Sachen dürften ja keinen Wert darstellen.
Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn ich die Immobilie selbst bewohne! Sie kann mich ja nicht zum Verkauf zwingen und außerdem scheint dies sehr schwierig!
Sollte ich mich auf eine solche Stufenklage einlassen oder es darauf ankommen lassen! Wie sieht es im Vorfeld mit einem Angebot meinerseits aus!
Zusammenfassend würde am liebsten den Bogen zum Wert des Nachlasses absenden und das extra angefertigte Gutachten für das Haus! Evtl. noch Kontoauszüge, aber auch diese Angaben aus dem Bogen sollten reichen, da ich diesen ebenfalls beeidigt habe!
nein Sie liegen nicht völlig falsch. Wenn man ein Anwaltsschreiben bekommt, ist man erstmals immer sehr erschrocken (war ich früher auch, bevor ich Rechtsanwaltsfachangestellte) gelernt habe. Lassen Sie sich dadurch aber nicht aus der Ruhe bringen. Senden Sie alle Unterlagen, die Sie mir genannt haben zu dem Anwalt mit dem Hinweis, dass Sie bei Gericht bereits alles offen gelegt haben und Ihres Erachtens dies so genügen müsste. Wenn noch was wäre, wird er sich ohne melden bei Ihnen, also der Anwalt.
Generell wäre ich auch für eine außergerichtliche Lösung, da solche Erbschaftsstreitigkeiten vor Gericht meist langwierig, wenn nicht sogar langjährig sind und ehe man sich versieht, ist das Vermögen, das noch da war, futsch für Verhandlungen und Anwälte.
Der Pflichtteil in Ihrem Falle für die Tochter beträgt 1/4 des Nachlasses.
Sollten Sie noch Fragen haben, einfach melden.
hallo santiago1970
aus eigener erfahrung kann ich sagen, das man alle vermögenswerte bei gericht angeben muss.je nachdem, wie alt z.b. möbel sind, werden sie vom gericht geschätzt. anschaffungen während der ehe, sind gemeinsame anschaffungen, vorrausgesetzt, sie haben keine gütertrennung beantragt.
die tochter hat einen anspruch auf den pflichtteil des vermögens.
wie das mit der stufenklage aussieht, kann ich leider nicht beantworten.am besten ist es, sich mit einem fachanwalt zusammenzusetzten, und dieses problem zu disskutieren.
ich hoffe, ich konnte etwas weiterhelfen.
lg sicha
gibt es nicht so eine regelung, wenn man in der immobilie wohnt, dass darauf nur 1/8 angerechnet werden kann! Sowas hat mir mal das Ortsgericht (hessen so üblich) gesagt! oder kann man zu einem gewissen zeitpunkt auch einen vorschlag abgeben! Schließlich spart sich die tochter ja dadurch auch die anwaltsgebühren!
wie es aussieht, erhält die Tochter 1/4 des Nachlasssnettowertes in Geld.
Haben Sie in der Vergangenheit Lasten, die auf der Immobilie vorhanden waren, mit abgetragen?
Das geforderte Gutachten sollten von der Gutachterstelle der Stadtverwaltung gefertigt werden, dort hat man eine bessere Übersicht über den tatsächlichen Wert und die Gutachterkosten halten sich auch in Maßen.
Ansonsten gibt es nur den Rat, zu befolgen, was gewüscht wird. Der Anspruch besteht. Der Pflichtteil ist auch sofort fällig und zahlbar.
Das Einzige, was Ihnen allein unantastbar behört, ist der gesamte Hausrat/Haushalt.
Der dem Gericht vorgelegte Bogen reicht bei weitem nicht aus, er diente nämlich nur der Gerichtskostenberechnung.
Am besten ist, Sie suchen einen Notar auf, der Ihnen hilft (keinen Rechtsanwalt!) Die Notarkosten liegen nämlich im normalen erschwinglichen Bereich.
Der Notar macht dann auch die eidesstattliche Versicherung und stellt die richtigen Fragen an Sie.
MfG
PB
die Auskunftspflicht besteht in Form eines Nachlassverzeichnis.
Hier sind Aktiva (was zum Zeitpunktt des Todes an Vermögensgegenständen da war) und Passiva (Rechnung, auch die Beerdigungskosten und Notarkosten, die in diesem Zusammenhang entsanden sind, werden hier eingetragen)
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Das gesetzliche Erbe wäre in diesem Fall die Hälfte von allem für die Tochter. Damit ist der Pflichtteil ein Viertel von allem.
Ich an deiner Stelle würde mit allen Angaben und Papieren einen Anwalt für Erbrecht aufsuchen. Der kann dir genauere Auskunft über das Vermögen, welches bei der Pflichtteilsberechnung anzugeben ist und was weiter zu veranlassen ist.
Hallo,bei einem pflichteilausgleich können sie sehr wohl zum verkauf gezwungen werden,egal,ob sie die immobilie selbst bewohnen oder nicht!der tochter steht ein pflichtteil in höhe von 25% zu,sofern sie mit ihrer verstorbenen frau in zugewinn gelebt haben.wenn sie das nicht auszahlen können,kann die immobilie verkauft werden!
inventarverzeichnis müssen sie vermutl.anfertigen.gutachten sollte ausreichen.
Einen Prozess um Auskunft würde ich an Ihrer Stelle allein wegen des Kostenrisikos und des geringen Aufwandes wegen nicht riskieren. Um es abzukürzen, wäre die gemeinsame Besprechung mit dem Anwalt angebracht; denn dann sind Sie sicher, wie die Gegenseite zufrieden zu stellen ist. Ansonsten mein e ich, dass Ihre beabsichtigten Angaben und Unterlagen reichen sollten.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.Gintemann
zu einer Inventaraufnahme des Vermögens Deiner Frau wirst Du verpflichtet sein. Der Pflichtteil muss dann in Geld ausgezahlt werden.
Auf eine Stufenklage würde ich mich nicht einlassen. Die kannst Du eigentlich nur verlieren, und das kann teuer werden.
Ich würde mich auf alle Fälle mal von einem Anwalt beraten lassen. Der wird Dir auch sagen, wie viel Zeit Du zur Auszahlung hast.
Hallo,
Auskunft mußt Du geben.
Es gibt noch die Möglichkeit beim Nachlassgericht eine eidesstaatliche Erklärung auf den Nachlass zu geben.
Die dient zu Deiner Entlastung. Kostet ca. 30 €
Wenn Du die Stufenklage abwehren kannst, wäre es am besten dass Du Dich mit der Tochter einigst. Spart Nerven und Kosten. Erbberichtigt ist sie auf jeden Fall (ich glaube Pflichtteil). Ein Inventarverzeichnis muß für die Stufenklage angefertigt werden. Du bist auskunftspflichtig für die einzelnen Stufen.
viel Glück
der Pflichtanteil bei nur einem Kind beträgt 50%. Und die Auskunft bezieht sich nur auf das, was Ihrer Frau tatsächlich alleine gehörte, also alles was vor Ihrer Ehe schon da war. Was Sie sich in der Ehe zusammen angeschafft haben, hat nichts damit zu tun. Und da Ihre verstorbene Frau kein eigenes Einkommen hatte, geht es auch niemanden etwas an, was auf ihren Konten ist.
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Pflichtteilsrecht.
Grundsätzlich ist der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft und ggf. zur Wertermittlung verpflichtet.
In der Regel wird das bei Gericht abgegebenen Verzeichnis nicht auszreichen, weil der Pflichtteilsberechtigte weitergehnde Auskünfte verlangen kann, insbesonder auch pflichtteilsergänzungspflichtige Zuwendungen.
Für den ordentlichen Pflichtteil kommt es dabei nur auf den Nachlass an. Hier wäre dann bei Ihnen zu klären, wem der Hausrat gehört.
Gerne bin ich Ihnen bei der Abwehr des Pflichtteilsanspruch und der Erstellung des Nachlassverzeichnisses behilflich.
ich war lange krank, daher die späte Antwort. Ich hoffe, Sie hilft Dir noch.
Ich würde dem Anwalt genaus so antworten, wie Du mir geschrieben hast. D.H. Du schickst die Mitteilungen an das Gericht, das Gutachten über den Hauswert und teilst mit, dass bis auf alte, gebrauchte Haushaltsgegenstände nichts von Wert da ist. Du erklärst Deine uneinegeschränkte Kooperationsbereitschaft und fragst, wwas sonst noch beantwortet werden soll-
Dein Tochter hat einen Pflichtteil-Anspruch in Höhe von 1/4 des Wertes (des Hauses). In dieser Höhe müsstest Du das Haus ggf. belasten, um den Pflichtteil ausbezahlen zu können.
Ingeborgb
Danke für die Antwort! Was soll das heißen ich schicke die Mitteilung an das Gericht! Was hat das Gericht damit zu tun! Läuft nicht alles über den Anwalt?
Soory, hatte in der Eile einen Halbsatz geschlabbert. Du schreibst das, was Du an das Gericht geschrieben/ mitgeteilt hast bzw. noch besser Du schickst davon die Kopie…
Ingeborg
Deine Angaben bei Gericht sind nicht maßgebend für dieses Verfahren. Das Gericht kümmert sich auch nicht um die 50 % Pflichtteilsklage der Erbin. Dies ist ein gesondertes Verfahren.