Welche Auswirkung hat ein Pflichtteilsverzicht wenn man als Erbe eingesetzt wurde?

Ich muss mich gerade mit Nachlassangelegenheiten auseinandersetzen und habe folgende Unklarheit. Mir wurde vor einiger Zeit ein Haus notariell überschrieben mit gleichzeitigem Pflichteilverzichtsvertrag. Nun bin ich im Testament als Erbe eingesetzt, es gibt noch zwei weitere Pflichtteilberechtigte. Welche Konsequenzen für mich als Erbe bzw. für die Pflichteilsberechtigten entstehen aus dem Pflichtteilsverzicht?

Servus,

das kommt drauf an, welcher Berechtigte auf welchen Pflichtteil in welchem Erbgang vertraglich verzichtet hat.

Mit einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts lässt sich dieser eher beurteilen als mit einer vagen Andeutung.

Schöne Grüße

MM

Dann werde ich es einmal genauer darlegen. Mir wurde vor 7 Jahren ein Haus von meiner Mutter übertragen. Der Vertrag beinhaltet einen Pflichtteilsverzicht der sich auf „das sonstige Vermögen“ der Mutter bezieht (im Vertrag ist der Wert des Hauses, sowie die Summe von 10.000€ unter Pflichtteilsverzicht vermerkt) . Jetzt ist der Erbfall eingetreten und in dem eröffneten Testament bin ich mit einem meiner Brüder als Erbe eingesetzt. Ein dritter Bruder wird nicht erwähnt und ist damit Pflichtteilsberechtigter. Hat der vertragliche Pflichtteilsverzicht überhaupt noch irgendeine Bewandnis?

Hallo!

Es wird leider nicht viel klarer.
Auch aus der Beschreibung geht nicht hervor wie (und ob überhaupt) Übertragung(Schenkung ?) und Pflichtteilsverzicht zusammengehören.

Du bekommst Haus geschenkt.

in welchem Zusammenhang sollte man also auf die Einforderung seines Pflichtteils(für welchen Erbfall ) verzichten ?

Das macht doch nur Sinn, wenn es einen 1. Erbfall gab. Etwa Vater stirbt, Mutter erbt allein.
Dann sollen die Kinder auf die Einforderung des Pflichtteils (des Vaters !) verzichten. Mutter müsste sonst oft Haus zu Geld machen.

Hier im Forum werden wir es wohl nicht klären können. gehe mit den Verträgen und Testament zum Anwalt.

MfG
duck313

Es gab keinen ersten Erbfall bzw. ist der schon dreissig Jahre her. Der Vertrag lautet „Schenkungs- und Übertragungsvertrag sowie Pflichteilsverzichtsvertrag“. Für mich als Laien macht das in der geschilderten Konstellation keinen Sinn, weswegen ich hier frage. Vielleicht hat der Notar nur „das Übliche“ aufgesetzt ohne rechten Bezug auf die Situation.

Für mich würde so eine Koppelung nur Sinn machen, wenn man nach der Hausübertragung(Schenkung) auch auf sein späteres Erbe und hier sogar auf das Pflichtteil verzichten soll.
Mir würde das einleuchten.

Man kriegt Haus und soll dann nichts mehr weiter erben.

Und jetzt käme es darauf an, ob man vor oder nach dem Verzichtsvertrag ins Testament eingesetzt wurde.
Vorher = Vertrag gilt, kein Pflichtteil

Nachher = Änderung der Absicht des Erben = soll jetzt doch miterben, Vertrag ist hinfällig.

Lass es rechtlich prüfen !

*korrigiert

Das ist der Fall. Damit dürfte meine Frage erledigt sein. Danke.

Hi,

bei einem reinen Pflichtteilsverzicht kann man durchaus als Erbe eingesetzt werden. Man wird dann eben Erbe.

Etwas anderes wäre es dann, wenn man keinen Pflichtteilsverzicht sondern einen Erbverzicht (beides muß durch einen Notar beglaubigt werden) abgeschlossen hat.

Gruß
Tina

Der Pflichtteilsverzicht ist Standard in vielen Schenkungsverträgen. Der Beschenkte hat dann kein Recht, seinen Pflichtteil geltend zu machen, wenn der Erbfall eintritt. Meist wird ein Pflichtteilsverzicht und kein Erbverzicht beurkundet. So kann der Erblasser den Verzichtenden trotzdem als Erbe einsetzen, wenn er das möchte.

Darum geht es meist nicht. Es geht darum keinen Pflichtteil mehr geltend machen zu können. Der Pflichtteilsverzicht läßt ja gerade frei, das man Erbe werden kann. Würde man nicht wollen, daß der Beschenkte Erbe wird, würde man einen Erbverzicht beurkunden.

Das ist doch völlig wurscht ob vorher oder nachher, es wurde ja kein Erbverzicht beurkundet sondern ein Pflichtteilsverzicht.

Im übrigen kann man einen Pflichtteilsverzicht nicht so einfach einseitig rückgängig gemacht werden. Das geht nur einvernehmlich und muß notariell beurkundet werden:

Gruß
Tina

Nun ja, in gewisser Weise kann er durch Einsetzen des Verzichtenden als Erbe sehr einfach rückgängig gemacht werden. Natürlich nur vom Erblasser, versteht sich.

Erbe und Pflichtteil sind zwei paar verschiedene Schuhe.