Angenommen ein Vater begünstigt seine Tochter A im Rahmen eines Vorausvermächtnisses als alleinige Erbin seines gesamten Geldvermögens, hat aber noch eine Verbindlichkeit aus einem Kredit. Würde der Tochter A bei Eintritt des Erbfalls dann sämtliches Guthaben von den Konten ihres Vaters zustehen und die Verbindlichkeiten wären von allen Erben (Kindern A, B u. C) zu übernehmen und ggf. aus dem Erlös einer Immobilie (nicht von einem Vorausvermächtnis belastete Erbsache, Erben wären alle Kinder A, B u. C zu gleichen Teilen)) auszugleichen? Oder wären die Verbindlichkeiten zunächst aus dem Geldvermögen welches der Vater zum Zeitpunkt des Todes auf seinem Konto bzw. als Barvermögen hinterlassen hat, auszugleichen und lediglich das „übrig bleibende Vermögen“ würde im Sinne des Vorausvermächtnisses der Tochter A zustehen?
Hallo!
Nein, das Vermächtnis wird ja gerade nicht zur Deckung der Erbschulden herangezogen.
Also bekäme A alle Guthaben direkt und sofort und ohne Anrechnung auf den sonst noch zustehend Erbanteil (1/3).
Im übrigen sogar wenn A die übrige Erbschaft ausschlägt !
Der Rest der Erbmasse wird bewertet und um die Erbschulden reduziert, dann durch 3 geteilt und verteilt. Davon steht A auch 1/3 zu.
MfG
duck313
Wäre es da nicht rein theoretisch möglich, dass der Erblasser ein Darlehn aufnimmt und den Darlehnsbetrag seinem Konto zuführt und die im Vorausvermächtnis Begünstigte somit
zu Lasten der Erbengemeinschaft sogar über diese Geldmittel verfügt? Und was wäre wenn die Erben (inkl. der Begünstigten) dann das Erbe ausschlagen?
Hallo!
Ja, was wäre wenn …?
Wenn auch der Vermächtnisnehmer ausschlägt und es keine weiteren Erben gibt, dann erbt doch der Fiskus, der Staat.
Allerdings keine Schulden !
Die Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen. Das vorhandene Vermächtnis(Bankguthaben) wird ausgezahlt, wenn der Vermächtnisnehmer es einfordert.
Hier hat es einiges interessantes zum Vermächtnis zusammengestellt :
http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/v/Vermaecht…
MfG
duck313
Hallo,
Die Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen. Das vorhandene Vermächtnis(Bankguthaben) wird ausgezahlt, wenn der Vermächtnisnehmer es einfordert.
Nö, denn das Vermächtnis ist ja ein Anspruch, der gegenüber den/dem hiermit Beschwerten (Erben/andere Vermächtnisnehmer bei Untervermächtnis) geltend gemacht werden muss. Und wo aufgrund einer Ausschlagung keine Erben mehr da sind, ist auch niemand da, der das Vermächtnis erfüllen muss. Sinn und Zweck der Ausschlagung ist ja gerade der, dass man sich gegenüber solchen Forderungen, Beschwernissen und Auflagen schützt.
D.h. es findet selbstverständlich regelmäßig gerade keine „Geldvermehrung“ zu Lasten Dritter statt. Der mit Vermächtnis und zurückzuzahlendem Kredit belastete pflichtteilsberechtigte Erbe wird regelmäßig ausschlagen, wenn unter dem Strich für ihn nicht mehr als sein Pflichtteil übrig bleibt. Denn als belasteter Erbe kann er das Erbe ausschlagen, und seinen Pflichtteil geltend machen (§ 2306 Abs.1 S.2 BGB). Denn beim Pflichtteilsrecht geht es ja gerade darum, nahen Angehörigen einen „Mindestanteil“ ohne „wenn und aber“ zu sichern, und ihn genau vor solchen Konstellationen zu schützen, in denen bewusst versucht wird, seinen Erbteil unter die Pflichtteilsgrenze zugunsten Dritter durch Vermächtnisse, … zu schmälern.
D.h. nur wenn für ihn am Ende mehr als der Pflichtteil übrig bleibt, macht es für ihn Sinn, das Erbe anzutreten Dann zahlt er den Kredit aus dem Erbe zurück, erfüllt das Vermächtnis, und erfreut sich am Rest.
Gruß vom Wiz
Hallo,
noch eine kleine Ergänzung zum Thema Staat, und dass der keine Schulden erbt. Auch das ist so natürlich zu kurz gegriffen. Der Staat erbt zwar keine Schulden, muss also nicht direkt für Verbindlichkeiten haften. Aber solange es irgendeine von sie übersteigenden Forderungen bedrohte Erbmasse gibt, geht die Sache in die Nachlassinsolvenz. Und schon ist wieder Essig.
BTW: Natürlich kann auch ein Erbe angesichts unklarer, aber wahrscheinlicher Überschuldung genau diesen Weg wählen, um sich einerseits nicht der Möglichkeit eines ggf. verbleibenden Resterbes zu berauben, andererseits aber eben gerade nicht über die Erbmasse hinaus haften zu müssen.
Gruß vom Wiz
Vielen Dank für die Antworten!
Habe mal wieder etwas dazu gelernt 
Danke für den interessanten Link
und die Beantwortungen!