Hi !
Bin zwar auch nicht ganz fit in dem BG-Zeugs, versuche aber dennoch mal ein paar Lösungsansätze.
- Besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub ? Ja/nein
Hier muss ehrlich nach Arbeitsvertrag geantwortet werden. Da es in den meisten Bauberufen ja Tarifverträge gibt, die ihr sicherlich auch dem Arbeitsvertrag zu Grunde gelegt habt, besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Grund der Frage: mitarbeitende Ehegatten, die keine „echten“ Arbeitnehmer sind, erhalten u.U. bei einem Unfall geringere/keine Leistung bzw. sind mit anderen Beitragssummen zu versichern.
- Besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ?
Ja/nein
Nehme an, dass du über die gesetzliche KV versichert bist. In den meisten Fällen besteht daher diese Pflicht.
Grund der Frage: siehe oben.
- Ist der Ehegatte unmittelbar am Gewinn und Verlust des
Unternehmens beteiligt ? Ja/Nein
Welcher „normale“ Arbeitnehmer ist schon am G+V beteiligt? Niemand (Außer vielleicht paar Manager). Im Arbeitsvertrag steht doch sicherlich nur der zu zahlende Lohn drin. Sollte es auch eine „G+V-Klausel“ geben, muss selbstverständlich JA angekreuzt werden.
Grund der Frage: siehe oben.
- Hat der Ehegatte Weisungsrecht in der Firma ? Ja/Nein
Kommt auf die Größe des Unternehmens an. Bei größeren Unternehmen eher unproblematisch. Bei kleineren Unternehmen kann für Zwecke der BG die Arbeitnehmereigenschaft verneint werden. In jedem Fall sind die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Beantwortung maßgebend.
Dann noch wichtige Fragen vom ersten Finanzamt Fragebogen :
Na da fühl ich mich doch gleich viel sicherer bei der Beantwortung.
1)Das Wirtschaftsjahr weicht vom Kalenderjahr ab…
Wer sich die Gewinnermittlung kompliziert machen möchte, hat die Möglichkeit sein Wirtschaftsjahr z.B. von Juli bis Juni oder von März bis Februar (aber immer 12 Monate) zu bestimmen (daher „vom KJ abweichend“). Das sollte man aber nur machen, wenn man absolut sicher in den Vorschriften der Gewinnermittlung als auch im Steuerrecht (Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer) ist. Ansonsten beim Beginn der Tätigkeit ein sogenanntes „Rumpfwirtschaftsjahr“ einlegen. Also einen Gewinnermittlungszeitraum, der vom Tag des Beginns der Tätigkeit bis zum 31. Dezember reicht. Und dann immer nach dem Kalenderjahr.
ERGO: Abweichendes Wirtschaftsjahr möglichst meiden (über Vor- und Nachteile läßt sich sicherlich streiten, aber für Laien ist dies wohl der bessere Rat)
- Für das laufende Jahr den geschätzten Umsatz…eine
schwierige Frage so etwas…kann man das auch auf Null setzen,
oder was macht man da am Anfang am besten ?
Bitte Umsatz nicht mit Gewinn verwechseln. Ihr wollt doch sicherlich zumindest ein paar Einnahmen erzielen. Diese stellen den „Umsatz“ dar. Die Frage diente bis vor zwei Jahren dem Finanzamt dazu, den Zeitraum zu bestimmen, in welchem Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben waren (Monat, Quartal, Jahr). Da aber nun die „Neuunternehmer“ sowieso jeden Monat eine USt-VA abgeben müssen, ist der ursprüngliche Sinn der Frage nicht mehr gegeben.
ERGO: gebt eure realistischen Erwartungen an.
- Lohnsteueranmeldungszeitraum für die Anmeldung der
abzuführenden Lohnsteuer…
da steht
a) Monat : abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr mehr
als 3.000 €
b) Kalendervierteljahr : abzuführende Lohnsteuer für das
Kalenderjahr mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3000 €
c) Kalenderjahr : abzuführende Lohnsteuer für das Kalenderjahr
nicht mehr als 800 €
Bedeutet das, daß man sich aussuchen kann wann man die
Lohnsteuer zahlt, oder wie ist das gemeint ?
Auf den Lohn, den du erhältst, wird Lohnsteuer fällig. Es sollte eine Hochrechung erfolgen, wieviel Lohnsteuer innerhalb von 12 Monaten anfällt. Danach ist der Anmeldungszeitraum zu bestimmen. Günstig ist in den meisten Fällen der Monat. Dann hat man zwar oft, aber wenig zu zahlen. Ich denke es fällt schwerer, nur einmal im Jahr einen großen Batzen zu bezahlen. Und er muss dann ja auch angespart werden.
BARUL76