Ein junger Mann begeht im Jahr 2004 eine Sachbeschädigung, die mit 30 Sozialstunden geahndet wird. Dann im Jahr 2005 eine Körperverletzung, die mit einem 3 wöchigen Arrest sowie einem Anti-Aggressivitätstraining bestraft wird. 2007 erneut eine Sachbeschädigung, die mit 150 Euro Geldstrafe in Form von 3 Sätzen geahndet wird. Schließlich im Jahr 2008 einen Ladendiebstahl, Strafe 60 Sozialstunden.
Alles wurde stets nach dem Jugendstrafrecht behandelt.
Meine Frage nun: Welche Eintragungen finden Eingang in das polizeiliche Führungszeugnis, welches bei privaten Arbeitgebern vorgelegt wird, also jenes Zeugnis, das man beantragt und per Post zugestellt wird?
Doch im Führungszeugnis wird es nicht stehen.
§ 32 BZRG:
„(1) In das Führungszeugnis werden[…] aufgenommen. […]
(2) Nicht aufgenommen werden
[…]
2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt […] und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,“
(http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__32.html)