Welche Erben werden separat angeschrieben?

Hallo Zusammen,

angenommen Person A stirbt und hat Person B (Nichte) als Erben im Testament eingetragen. Person B möchte das Erbe ausschlagen, da vermutlich die Schulden höher als das Vermögen sind. Müssen die Kinder von Person B (welche ja nicht im Testament genannt sind) fürchten, dass sie dann das Erbe (in diesem Fall die Schulden) erben? Werden diese separat informiert?

Viele Grüße!!

Die Kinder würden nur dann angeschrieben, wenn sie im Testament als Ersatzerben benannt worden wären oder durch die Ausschlagung von B gesetzliche Erben werden würden (könnte ja sein, dass B auch einzige gesetzliche Erbin wäre, bei deren Wegfall dann deren Kinder gesetzliche Erben werden würden).

Soweit die Theorie. Wer alles (nicht) angeschrieben wird, ist in der Praxis der Gerichte oft nicht durchschaubar/kommt natürlich zunächst einmal auch darauf an, wer dem Gericht überhaupt schon bekannt ist/später bekannt wird.

Laufen die Kinder von B denn Gefahr, dass sie das Erbe zugesprochen bekommen (was dann eventuell Schulden wären), wenn sie nicht gleichzeitig mit B ausschlagen? Oder müssten diese dann zuerst offiziell informiert werden?

Dies kann doch nur in den beiden von mir beschriebenen Fällen passieren. Liegt einer dieser Fälle vor?

Wenn nein, dann können sie keine Erben werden, und brauchen/können auch nichts auszuschlagen, was ohnehin nicht bei ihnen anfällt.

Liegt einer der beiden Fälle vor, gilt die übliche Regelung, dass die Ausschlagungsfrist mit sicherer Kenntnisnahme vom Anfall des Erbes beim Erben beginnt (§ 1944 BGB). D.h. sie müssten in diesem speziellen Fall vom Gericht darüber informiert worden sein, dass B das Erbe ausgeschlagen hat und diese Ausschlagung auch vom Gericht als form- und fristgerecht angesehen worden ist. Das reine „Erzählen des ausschlagenden Erben von seiner Ausschlagung“ reicht hierfür nicht aus.

Ja der Fall tritt ein, dass B das Erbe ausschlägt. Damit wären dan die Kinder von B die nächsten Erben. Mein Verständnis ist nun, dass diese aber wiederum offiziell über die Ausschlagung von B informiert werden müssen und dann wiederum eine eigene Frist hätten. :slight_smile:

Hallo,

die Kinder des Erblassers (warum sind denn diese in Deiner Fallschilderung denn nicht zumindest mit dem Pflichtteil Erben?) müssen mW nur darüber informiert werden, daß der Erbfall eingetreten ist.

Und selbst wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ausschlagen, gibt es immer noch die Möglichkeit der „Nachlassinsolvenz“ gem. § 11 InsO,
§ 11 InsO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
um weitgehend ohne eigene Verpflichtungen ein überschuldetes Erbe abzuwickeln.
Nachlassinsolvenzverfahren – Wikipedia

Im Zweifelsfall braucht es eben auch hier eine qualifizierte fachjuristische Beratung, die den Rahmen eines I-net-Forums sprengt und nun mal kostenpflichtig ist.

&tschüß
Wolfgang

Du hast mich nicht richtig verstanden/meine Antworten nicht richtig gelesen. Nur weil B das Erbe ausschlägt, werden deren Kinder nicht automatisch Erben!

Es gibt nach Ausschlagung keinen Automatismus eines Wechsels zwischen gewillkürtem Erbrecht (Testament/Erbvertrag) in Richtung des gesetzlichen Erbrechts (Erbrecht nach Stämmen). D.h. der Normalfall eines ausschlagenden testamentarischen Erben ist, dass dann gesetzliche Erbfolge unmittelbar nach dem Erblasser und nicht nach dem ausschlagenden Erben eintritt.

D.h. bitte noch einmal die beiden von mir angesprochenen Sonderfälle betrachten: Liegt einer dieser Sonderfälle vor, werden die Kinder von B durch die Ausschlagung Erben, worüber sie offiziell informiert werden müssen, damit sie dann ggf. ebenfalls ausschlagen können. Wenn nicht, dann nicht.

Ich hatte vielleicht eine Info vergessen: Person A (Erblasser) hat keine eigenen Kinder. Daher wurden Nichten/Neffen als Erben im Testament angegeben.
Und deren Kinder wiederum würden dann ja in die Erbfolge treten, wenn die Nichten und Neffen ausschlagen.

Sehe gerade, dass der Satz missverständlich ist. Er müsste lauten: Es gibt nach Ausschlagung keinen Automatismus eines Wechsels zwischen gewillkürtem Erbrecht (Testament/Erbvertrag) in Richtung des gesetzlichen Erbrechts (Erbrecht nach Stämmen) auf Seiten des ausschlagenden Erben.

Vielmehr kommt es ja gerade zu diesem Wechsel, allerdings unmittelbar nach dem Erblasser (und gerade nicht nach dem ausschlagenden Erben, sofern nicht ausdrücklich im Testament angeordnet).

Nur dann, wenn die Eltern und Geschwister des Erblassers nicht mehr leben, da diese als gesetzliche Erben der ausschlagenden gewillkürten Erbin vorgehen würden. Ansonsten s.o.

Ja, diese leben alle nicht mehr. Und ich wollte nun sichergehen, dass die Kinder der Nichten/Neffen auch nochmals offiziell informiert werden und nicht Gefahr laufen zu erben, wenn sie nicht vorsorglich ausschlagen.