Bis wann muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung zusenden, wenn der Mieter z.B. am 30.06. eines Jahres ausgezogen ist und die vorherigen Abrechnungen immer im Zeitraum 01.01.-31.12. abgerechnet worden sind.
Bis wann muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung
zusenden, wenn der Mieter z.B. am 30.06. eines Jahres
ausgezogen ist und die vorherigen Abrechnungen immer im
Zeitraum 01.01.-31.12. abgerechnet worden sind.
http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html
„Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.“
Bis wann muss der Vermieter eine Nebenkostenabrechnung
zusenden, wenn der Mieter z.B. am 30.06. eines Jahres
ausgezogen ist und die vorherigen Abrechnungen immer im
Zeitraum 01.01.-31.12. abgerechnet worden sind.
Wenn der Mieter zum 30.06.2009 ausgezogen wäre, dann müsste der Vermieter die Nebenkostenabrechnung vom Jahr 2009 bis spätestens zum 31.12.2010 zustellen.
Sollte der Mieter zum 30-06-09 ausgezogen sein, ist die Nebenkostenabrechnung bis zum 30-06-10 , 23.59 Uhr dem M.
zugänglich zu machen.
Da das Mietverhältnis am 30-06-09 endete, greift hier nicht mehr
der übliche Abrechnungszeitraum bis zum 31-12. Schliesslich hätte
ja der M. nicht mehr vom 30-06-09 bis zum 31-12-09 in der Wohnung
gelebt und somit auch keine Nebenkosten verursacht/ verbraucht.
Die für diesen Zeitraum anfallenden Kosten für zB Strom bei Wohnungsbesichtigung oder Toilettenbenutzung (Frisch- und Abwasser)
bei Renovierung sind vom V. zu tragen.
Sofern die Abrechnung dem M. ab dem 01-07-10, 0.00 Uhr zugestellt wird, kann der V. zwar noch eine Nachzahlung fordern. diese muss der M. jedoch nicht mehr zahlen, da Ausschlussfrist verwirkt.
Sofern der M. jedoch noch eine Guthabenrückzahlung erwartet, darf er
diese vom V fordern und dieser hat das Guthaben auch auszuzahlen,auch
wenn die Ausschlussfrist abgelaufen ist.
Sollte der Mieter zum 30-06-09 ausgezogen sein, ist die
Nebenkostenabrechnung bis zum 30-06-10 , 23.59 Uhr dem M.
zugänglich zu machen.
Das ist völliger Quatsch.
Da das Mietverhältnis am 30-06-09 endete, greift hier nicht
mehr
der übliche Abrechnungszeitraum bis zum 31-12. Schliesslich
hätte
ja der M. nicht mehr vom 30-06-09 bis zum 31-12-09 in der
Wohnung
gelebt und somit auch keine Nebenkosten verursacht/
verbraucht.
Deswegen erhält der Mieter eine Abrechnung über seine anteilige Mietdauer innerhalb des vereinbarten Abrechnungszeitraumes.
Die für diesen Zeitraum anfallenden Kosten für zB Strom bei
Wohnungsbesichtigung
Die Stromkosten sind sowieso nicht in der NK-Abrechnung enthalten.
Wenn schon richtige Antworten auf die Frage vorliegen, muß man nicht unrichtige Antworten hinterherschieben.
ich habe verstanden, was Du ausdrücken wolltest.
Aber ob der Falschschreiber angesichts Deiner knappen Worte das auch verstanden hat?
Und wem soll der Ursprungsposter nun glauben, wenn so gegensätzliche Antworten gepostet werden?