Welche Frist ist zur Mahnkostenerhebung relevant?

Hallo ihr lieben,

ich weiss dass es zu diesem Thema unzählige Threads gibt und dennoch finde ich keinen der die Frage aus meinem Standpunkt heraus beleuchtet.

Daher folgende Frage:

§ 286.3 BGB spricht vom Zahlungsverzug und dem damit verbundenen Anspruch auf Schadensersatz (Mahnkosten) dreißig Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung.

Es ist jedoch immer wieder zu beobachten, dass Mahnkosten mitunter schon nach einer Woche verlangt werden.

Daher meine Frage:

Ist für den Anspruch auf Schadensersatz, also den berühmten Mahngebühren, die gesetzliche 30-Tages Frist relevant, wenn der Gläubiger einen früheren, beliebig ausgewählten, Zahlungstermin benennt? Oder hat der Zahlungstermin einen rein buchhalterischen Charakter?

Vielen Dank und viele Grüße

Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung bereits verlangen kann. Davon zu unterscheiden ist der Verzug, der in den von § 286 BGB genannten Fällen eintritt. Grundsatz: Verzug setzt eine Mahnung voraus. Die Mahnung kann etwa durch Klageerhebung oder auch durch das, was in § 286 Abs. 3 BGB steht, ersetzt werden. Muss aber nicht.

Beispiel:

A leiht B eine Sache. Nach einer Weile fordert er die Sache wieder heraus. Diese Aufforderung begründet einerseits die Fälligkeit und andererseits auch schon den Verzug. Denn die Aufforderung ist auch eine Mahnung i.S.d. Gesetzes, nämlich eine Aufforderung zur Leistung (= Herausgabe der Sache).

So gesehen könnte man meinen, dass auch eine Rechnung eine Mahnung ist. Ist sie aber nicht, weil sonst § 286 III BGB keinen Sinn ergäbe. Das heißt: Eine Rechnung führt nur dann zum Verzug, wenn die Voraussetzungen von § 286 III BGB vorliegen. Das ändert aber rein gar nichts daran, dass der Verzug auch anders begründet werden kann, etwa durch eine zusätzliche Mahnung. Erhält man eine Rechnung, ist die Zahlung fällig. Wird nach einigen Tagen nicht gezahlt, kann natürlich gemahnt werden, dann tritt mit der Mahnung bereits der Verzug ein.

Ich hoffe, das war halbwegs verständlich :smile:

Sonst: nachfragen!

Levay

Hallo Levay, danke für die Antwort.

Deine Ausführung ist verständlich, doch leider kann ich dies nicht so recht auf die Praxis übertragen.

Ich schildere es hier vielleicht etwas genauer:

Jemand bestellt in einem Versandhandel. Die Lieferung erfolgt angenommen am 23.02., (Rechnungsdatum 20.2.).
Das buchhalterische Zahlungsdatum ist der 08.03.
Die Zahlung wurde am 18.03. durch Überweisung geleistet, liegt also vor der gesetzlichen Verzugsfrist. Eine Mahnung ist bis Dato nicht erfolgt.

Einige Monate später unterstellt das Versandhaus, dass garnicht gezahlt worden ist, was aber problemlos widerlegt werden kann. Dennoch beharrt das Versandhaus auf die Zahlung der Mahnkosten.

Gruß

Ich verstehe das so richtig, ja? Es wurde vor Ablauf der 30-Tages-Frist bezahlt und gab nie eine Mahnung. Bestritten wird aber auch nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern diese im Ganzen.

Dann muss doch nur die Zahlung nachgewiesen werdne. Wo genau liegt da denn jetzt das Problem?

Oder geht es doch um den Zeitpunkt? Der muss sich doch auch nachweisen lassen…

Levay

Nein du hast mich leider genau falsch verstanden.

Die Zahlung wurde vor der gesetzlichen Verzugsfrist geleistet und es gab zu dem Zeitpunkt keine Mahnung.

Die erste Mahnung umfasste jedoch den vollständigen Rechnungsbetrag, da der Zahlungseingang nicht vermerkt worden ist.
Nach einer Reklamation wurde der Zahlungseingang gefunden und die Angelegenheit (inkl. der Mahnkosten) für erledigt erklärt.

Wiederrum einige Wochen später kommt ein Schreiben, dass „wir zu einem anderen Ergebnis kommen als Sie: Die berechneten Mahnkosten sind berechtigt da die Zahlung nicht gemäß der Fälligkeit der Rechnung geleistet worden ist“.

Soll heißen, dass die zunächst überhaupt nicht erfasste Zahlung nicht innerhalb der vom Versandhandel gesetzten Zahlungsfrist geleitet worden ist.

Der Zahlungseingang ist damit nicht mehr in Frage gestellt, sondern nur noch dessen Rechtzeitigkeit.

Danke und viele Grüße