Welche Fristen gelten für Zwangsvollstreckung?

Guten Tag,
welche Fristen und Bedingungen gelten für eine Zwangvollstreckung eines Urteils (z.B. eines vorläufig vollstreckbaren Urteils unter € 100 Streitwert)?
Muss der Gläubiger eine Bankverbindung oder andere Möglichkeit der Bezahlung angeben? Muss eine Zahlungsfrist gesetzt sein? Muss der genaue Betrag genannt werden (inklusive aller Zinsen).
Durch welche Paragraphen sind diese Details geregelt?

Vielen Dank,
Christian

Hallo!

welche Fristen und Bedingungen gelten für eine
Zwangvollstreckung eines Urteils (z.B. eines vorläufig
vollstreckbaren Urteils unter € 100 Streitwert)?

Keine. Sobald die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils da ist, kann man loslegen.

Muss der Gläubiger eine Bankverbindung oder andere Möglichkeit
der Bezahlung angeben?

Wenn der Schuldner von Anfang an nicht weiß, wie er die Zahlung leisten kann, ist das natürlich ganz schön unfair. Andererseits hätte der Gläubiger dann auch kaum den Prozess gewonnen.

Muss eine Zahlungsfrist gesetzt sein?

Wenn, dann im Urteilstenor.

Muss der genaue Betrag genannt werden (inklusive aller
Zinsen).

Der steht auch schon im Urteilstenor drin. Wenn der Gerichtsvollzieher beim Schuldner ist, teilt er diesem die Höhe des Gesamtbetrages mit.

Durch welche Paragraphen sind diese Details geregelt?

In den §§ 704 bis 945 der ZPO. Übrigens: Anwaltskosten treibt der Gerichtsvollzieher gleich mit ein.

Sehr gute klare Antworten, vielen Dank.

Mir ist nur noch nicht ganz der Sinn dieser Regelungen klar, der mich auch interessieren würde.
Meines Wissens steht im Urteil zum Beispiel: Der Beklagte wird verurteilt zu zahlen. Dann der Streitwert, möglicherweise vorgerichtliche Anwaltskosten, Zinssatz 5% über Basiszinssatz.

Welchen Sinn hat es dem Gläubiger sofort Vollstreckbarkeit zu gewähren, anstatt zum Beispiel 7 Tage Zahlungsfrist zu gewähren. Da werden doch nur unnötige Kosten generiert, wenns der Gläubiger nicht erwarten kann, oder?

Dann muss laut Wikipedia der genaue Betrag beziffert sein.
Wenn da nur " 5% über Basiszinssatz " steht - umgerechnet auf die Zeit seit Mahnung, Klage oder was auch immer und jede Seite zum Taschenrechner greift, ist ja Uneinigkeit über den Cent-genauen Betrag fast vorprogrammiert.

Dann weiß der Beklagte ja nicht unbedingt, ob an die Gegenseite direkt, an den generischen, bevollmächtigten Anwalt oder ans Gericht zu zahlen ist. Auch das müsste doch da eigentlich rein.

Wäre es nicht sogar sinnvoller eine Sicherheitsleistung bei Klage einzufordern, welche nach Urteilsverkündung verzinst an die obsiegende Seite ausgezahlt wird?
(Sorry liebe Gerichtsvollzieher)

Vielen Dank für diesbezügliche Meinungen,
Christian

Huhu!

Sehr gute klare Antworten, vielen Dank.

Man tut, was man kann…

Mir ist nur noch nicht ganz der Sinn dieser Regelungen klar,
der mich auch interessieren würde.
Meines Wissens steht im Urteil zum Beispiel: Der Beklagte wird
verurteilt zu zahlen. Dann der Streitwert

Nicht ganz, sondern die Summe, die zu zahlen ist. Das kann durchaus mal weniger sein.

, möglicherweise
vorgerichtliche Anwaltskosten, Zinssatz 5% über Basiszinssatz.

Welchen Sinn hat es dem Gläubiger sofort Vollstreckbarkeit zu
gewähren, anstatt zum Beispiel 7 Tage Zahlungsfrist zu
gewähren.

Also sorry, aber wenn so ein Urteil ergeht, dann sagt es in aller Regel aus, dass der Beklagte schon bei Erhebung der Klage, also mehrere Monate vorher, verpflichtet war, den Betrag zu zahlen. Und wenn der Kläger mit dem Geld nicht sein drittes Haus auf Mallorca, sondern seine Stromrechnung bezahlen muss, sollte er doch bitteschön auch das Geld so schnell wie möglich bekommen dürfen.

In der Praxis läuft das so ab: Der Beklagte bekommt das Urteil zugestellt. Dann geht eine Postzustellurkunde zurück ans Gericht, und wenn die da ist, setzt das Gericht die Vollstreckungsklausel und das Datum der Zustellung auf eine Urteilsausfertigung und sendet diese an den Kläger. Da hast Du Deine sieben Tage Zahlungsfrist aber ruck-zuck zusammen.

Da werden doch nur unnötige Kosten generiert, wenns
der Gläubiger nicht erwarten kann, oder?

Wie gesagt, nö!

Dann muss laut Wikipedia der genaue Betrag beziffert sein.
Wenn da nur " 5% über Basiszinssatz " steht - umgerechnet auf
die Zeit seit Mahnung, Klage oder was auch immer und jede
Seite zum Taschenrechner greift, ist ja Uneinigkeit über den
Cent-genauen Betrag fast vorprogrammiert.

Erstens ist wikipedia für mich keine Quelle, und zweitens ist es das Wunderbare an der Mathematik, dass zumindest bei Gleichungen mit rationalen Zahlen keine zwei verschiedenen Meinungen gelten können. Es gibt genau ein richtiges Ergebnis.

Dann weiß der Beklagte ja nicht unbedingt, ob an die
Gegenseite direkt, an den generischen, bevollmächtigten Anwalt
oder ans Gericht zu zahlen ist.

Das Gericht lässt in der Praxis keine Gelegenheit aus, darauf hinzuweisen, dass es zur Entgegennahme von Zahlungen nicht befugt ist. Und dann ist es so, wie ich schon angedeutet hatte: Wenn der Schuldner zu keinem Zeitpunkt wusste, wie und an wen er die Zahlung zu leisten gehabt hätte, dann hätte er dies als materielle Einwendung im Prozess anbringen können. Im Zweifel wäre er aber verpflichtet, beim Gläubiger zu klingeln und ihm das Geld in bar zu üergeben.

Wäre es nicht sogar sinnvoller eine Sicherheitsleistung bei
Klage einzufordern, welche nach Urteilsverkündung verzinst an
die obsiegende Seite ausgezahlt wird?

Wie jetzt - jemand verklagt Dich auf EUR 25.000,- und das Gericht teilt Dir mit, dass Du erst dann erwidern darfst, wenn Du diesen Betrag als Sicherheit leistest? Und dann aber bitteschön innerhalb der nächsten vier Wochen?

Sorry, wenn ich noch nicht ganz im Bilde bin.

sondern die Summe, die zu zahlen ist.

Also steht im Urteil die Gesamtsumme?

es das Wunderbare an der Mathematik, dass zumindest bei
Gleichungen mit rationalen Zahlen keine zwei verschiedenen
Meinungen gelten können. Es gibt genau ein richtiges :Ergebnis.

Das schätze ich auch sehr an der Mathematik. Aber über Verzinsungsmethoden (taggenau, monatlich, mit/ohne Sonntage) gibts schon keine Eindeutigkeit mehr.
Und auch bei den Terminen vielleicht nicht. Ist der ursprüngliche Fälligkeitstag eindeutig? Oder erst 30 Tage danach, wenn z.B. da Verzug eintrat, relevant? Gilt der Urteilstag oder der Tag an dem die Zahlung effektiv dem Gläubiger wertgestellt wird, usw.?

Daher meine ich, es müsste ein Betrag im Urteil stehen der insgesamt zu zahlen ist. (Höchstens mit der Anmerkung "pro weiterem Tag fallen z.B. 0,02 € Zinsen an)

Welchen Sinn hat es dem Gläubiger sofort Vollstreckbarkeit zu
gewähren, anstatt zum Beispiel 7 Tage Zahlungsfrist zu
gewähren.

Also sorry, aber wenn so ein Urteil ergeht, dann sagt es in
aller Regel aus, dass der Beklagte schon bei Erhebung der
Klage, also mehrere Monate vorher, verpflichtet war, den
Betrag zu zahlen. Und wenn der Kläger mit dem Geld nicht sein
drittes Haus auf Mallorca, sondern seine Stromrechnung
bezahlen muss, sollte er doch bitteschön auch das Geld so
schnell wie möglich bekommen dürfen.

Natürlich meine ich nicht, dass der Schuldner noch etwas Zeit bekommen sollte, weil das Leben ja noch lang ist, sondern im Sinne einer reibungslosen Abwicklung sollte klar sein: " Der Betrag ist ab Zugang bis x Tage danach zu bezahlen." (Gerade wenn der Schuldner persönlich vorbeifahren müsste, möge man ihm ja die Frist gewähren dies erst am folgenden Wochenende tun zu dürfen)

In diesem Zusammenhang meine ich mit „unnötigen Kosten“ auch nur, dass der Gerichtsvollzieher also wegen ein paar Tagen nicht bemüht werden müsste, wenn es nur um die Abwicklung geht und nicht um Zahlungsunwilligkeit des Schuldners.

Und dann ist es so, wie ich schon angedeutet
hatte: Wenn der Schuldner zu keinem Zeitpunkt wusste, wie und
an wen er die Zahlung zu leisten gehabt hätte, dann hätte er
dies als materielle Einwendung im Prozess anbringen können. Im
Zweifel wäre er aber verpflichtet, beim Gläubiger zu klingeln
und ihm das Geld in bar zu üergeben.

Was wäre der Nachteil, wenn der Gläubiger dem Gericht die Zahlungsmethode vorschlägt, (Zum Beispiel seine Bankverbindung angibt) und im Urteil dann steht: Dahin ist zu zahlen?
(Gibt er seine Adresse und Stückelungswunsch der Scheine an, könnte das Gericht dann auch sagen, „ne, ist unzumutbar“)

Die „materielle Einwendung im Prozess“ setzt ja Kenntnisse voraus, die die meisten ohne Anwalt nicht haben. Diesen Fallstrick könnte man ja einfach vermeiden.

Wie Du vielleicht merkst, geht es mir insgesamt darum, klar nachvollziehbare Regelungen zu haben bzw. zu verstehen warum diese so am besten sind.
Ich hoffe dieses Ansinnen teile ich mit der Allgemeinheit, um die Welt Tag für Tag ein kleines Stück besser zu machen.

Christian

Im Urteil steht:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.xxxx zu zahlen.“

Die Zinsen können nicht genauer im Urteil stehen, weil es davon abhängt, wann die Zahlung oder Vollstreckung erfolgt. Bis dahin können die Zinsen ja verlangt werden.

Levay

Also steht im Urteil die Gesamtsumme?

Siehe die Antwort von Levay.

Das schätze ich auch sehr an der Mathematik. Aber über
Verzinsungsmethoden (taggenau, monatlich, mit/ohne Sonntage)
gibts schon keine Eindeutigkeit mehr.

Wo die Mathematik versagt, hilft das Gesetz. Die Regelungen des BGB sind an Eindeutigkeit nicht zu überbieten.

Es gibt übrigens ein schönes Online-Tool, welches auch von Profis benutzt wird, wie ich aus sicherer Quelle weiß. Dort ist auch alles hübsch erklärt: http://www.basiszinssatz.info

Und auch bei den Terminen vielleicht nicht.

Wann die Zinsberechnung beginnt, steht im Urteilstenor.

sondern im
Sinne einer reibungslosen Abwicklung sollte klar sein: „Der
Betrag ist ab Zugang bis x Tage danach zu bezahlen.“

Es ist klar: Der Betrag ist sofort zu zahlen. Will der Schuldner eine Zahlungsfrist, muss er mit dem Gläubiger in Verhandlungen treten.

In diesem Zusammenhang meine ich mit „unnötigen Kosten“ auch
nur, dass der Gerichtsvollzieher also wegen ein paar Tagen
nicht bemüht werden müsste, wenn es nur um die Abwicklung geht
und nicht um Zahlungsunwilligkeit des Schuldners.

Man kann übrigens auch schon vor Zustellung des Urteils erfahren, ob man zahlen muss oder nicht. Wenn das Urteil nicht ohnehin im Termin verkündet wird, so kann man es aber einen Tag nach Verkündung bei der Geschäftsstelle erfragen. Das ist ganz locker eine Woche vor Zustellung.

Was wäre der Nachteil, wenn der Gläubiger dem Gericht die
Zahlungsmethode vorschlägt, (Zum Beispiel seine Bankverbindung
angibt) und im Urteil dann steht: Dahin ist zu zahlen?
(Gibt er seine Adresse und Stückelungswunsch der Scheine an,
könnte das Gericht dann auch sagen, „ne, ist unzumutbar“)

Ist es ja auch, auch dafür gibt es ein Gesetz. Wenn der Schuldner mit zwei Zwanzigern und einem Zehner ankommt und der Gläubiger sagt „ich nehme aber nur Fünfziger“, dann ist er im Annahmeverzug. Eine Zahlungsmethode muss von den Parteien (nicht vom Gericht) vertraglich vereinbart worden sein, ansonsten kann sich der Schuldner weitgehend aussuchen, wie er zahlt. Der Nachteil ist also, dass dem Schuldner ein Recht beschnitten wird.

Ich hatte mal den Fall, dass ich zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels aufgefordert hatte und der Anwalt der Gegenseite mir vorrechnete, dazu müsste aber der Restbetrag in Höhe von 16 Cent vorher gezahlt werden. Da bin ich doch nicht so blöd und überweise das Geld für 15 Cent Bankgebühren! Also bin ich zu dem Kollegen hin und habe ihm gegen Quittung 16 einzelne Cent auf den Tisch geknallt.

Die „materielle Einwendung im Prozess“ setzt ja Kenntnisse
voraus, die die meisten ohne Anwalt nicht haben. Diesen
Fallstrick könnte man ja einfach vermeiden.

Wie denn? Wer ein Haus ohne Architekten baut, riskiert sein Leben. Und das Rechtswesen ist nun mal nicht so einfach, was glaubst Du denn, was man im Jurastudium so macht außer Parties feiern?

Außerdem: Stell Dir vor, Du verklagst jemanden und der Richter würde dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten aus Mitleid raten, was er tun könnte, um Deinen Anspruch abzuwehren … wäre das ein Richter, dessen Urteil Du akzeptieren könntest?

Wie Du vielleicht merkst, geht es mir insgesamt darum, klar
nachvollziehbare Regelungen zu haben bzw. zu verstehen warum
diese so am besten sind.

Einer der Gründe, warum ich Jura studiert habe…

Auch diese Infos schätze ich sehr, danke schön.
Der Zusammenhang deutet jedoch an manchen Stellen darauf hin, dass ich missverstanden worden bin.

Es ist klar: Der Betrag ist sofort zu zahlen. Will der
Schuldner eine Zahlungsfrist, muss er mit dem Gläubiger in
Verhandlungen treten.

Ja ist klar klar, dass es sofort zu zahlen ist. Deshalb meine ich, es wäre doch besser einige Tage einzuräumen, die schon alleine die Banklaufzeit in Anspruch nimmt. Was spricht denn da dagegen?

Wie denn? Wer ein Haus ohne Architekten baut, riskiert sein
Leben. Und das Rechtswesen ist nun mal nicht so einfach, was
glaubst Du denn, was man im Jurastudium so macht außer Parties
feiern?

Deshalb rede ich ja davon, das man es an dieser Stelle vereinfachen könnte. Man will es ja nicht künstlich kompliziert halten, damit die Anwälte öfters was verdienen.

Außerdem: Stell Dir vor, Du verklagst jemanden und der Richter
würde dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten aus Mitleid
raten, was er tun könnte, um Deinen Anspruch abzuwehren …
wäre das ein Richter, dessen Urteil Du akzeptieren
könntest?

Ja klar. Hab ja auch nichts von der Richter soll beraten gesagt. Sondern, dass es dann in diesem Fall gar nicht nötig wäre diese Einwendung vorzubringen.

Und warum schlägst Du vor das Urteil vorher zu erfragen, (auch das muss der Betroffene ja erstmal wissen) anstatt einfach, diese Tage einzuräumen. In den Monaten der Verhandlung kommt es ja auf ein paar Tage auch nicht an.

(Zu dem Einwand, mit den 25.000 € und „woher nehmen“ stellt sich ja das gleiche Problem, die dann parat haben zu müssen (vielleicht auf Kredit), falls das Urteil so aussieht und vergeblich geliehen zu haben falls es anders ausgeht.

Also nochmal in aller Kürze:
Was sind die Vor- und Nachteile folgenden Blocks von Angaben?
Gesamtbetrag inkl. aller Zinsen und Gebühren bis Urteilsverkündung, Angabe der zusätzlichen Zinsen in Cent pro weiteren Tag „bis Zahlungseingang“, Bankverbindung des Gläubigers als Zahlungsmöglichkeit für den Gläubiger und eine kurze Frist, ab der ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann?

Ja genau. Kleines Problemchen auch hier: Das Datum bezieht sich grammatisch auf den Basiszinssatz.
Da wäre es besser „…Zinsen seit dem xx.xx.xxxx i.H.v 5 …“) zu schreiben.

Auch so eine Kleinigkeit wird immer wieder mal zu Missverständnissen führen und sollte daher geändert werden.
Was meint Ihr?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Eben weil dieser Basiszinssatz variabel ist, könnte es so verstanden werden, dass der Basiszinssatz des angegebenen Datums gemeint ist.

In der geänderten Formulierung sehe ich kein Missverständnis-Potential.

Das Problem existiert unabhängig davon, ob ich es „mache“ oder nicht.
Und kostet jeden der es missversteht Geld und Aufwand.

Die Standardantwort vieler Leute darauf ist „Tja, sein Pech“. Aber es geht ja gerade darum, dass es nicht sein Pech sein muss, sondern vermeidbar ist.

Grüße, Christian