Also steht im Urteil die Gesamtsumme?
Siehe die Antwort von Levay.
Das schätze ich auch sehr an der Mathematik. Aber über
Verzinsungsmethoden (taggenau, monatlich, mit/ohne Sonntage)
gibts schon keine Eindeutigkeit mehr.
Wo die Mathematik versagt, hilft das Gesetz. Die Regelungen des BGB sind an Eindeutigkeit nicht zu überbieten.
Es gibt übrigens ein schönes Online-Tool, welches auch von Profis benutzt wird, wie ich aus sicherer Quelle weiß. Dort ist auch alles hübsch erklärt: http://www.basiszinssatz.info
Und auch bei den Terminen vielleicht nicht.
Wann die Zinsberechnung beginnt, steht im Urteilstenor.
sondern im
Sinne einer reibungslosen Abwicklung sollte klar sein: „Der
Betrag ist ab Zugang bis x Tage danach zu bezahlen.“
Es ist klar: Der Betrag ist sofort zu zahlen. Will der Schuldner eine Zahlungsfrist, muss er mit dem Gläubiger in Verhandlungen treten.
In diesem Zusammenhang meine ich mit „unnötigen Kosten“ auch
nur, dass der Gerichtsvollzieher also wegen ein paar Tagen
nicht bemüht werden müsste, wenn es nur um die Abwicklung geht
und nicht um Zahlungsunwilligkeit des Schuldners.
Man kann übrigens auch schon vor Zustellung des Urteils erfahren, ob man zahlen muss oder nicht. Wenn das Urteil nicht ohnehin im Termin verkündet wird, so kann man es aber einen Tag nach Verkündung bei der Geschäftsstelle erfragen. Das ist ganz locker eine Woche vor Zustellung.
Was wäre der Nachteil, wenn der Gläubiger dem Gericht die
Zahlungsmethode vorschlägt, (Zum Beispiel seine Bankverbindung
angibt) und im Urteil dann steht: Dahin ist zu zahlen?
(Gibt er seine Adresse und Stückelungswunsch der Scheine an,
könnte das Gericht dann auch sagen, „ne, ist unzumutbar“)
Ist es ja auch, auch dafür gibt es ein Gesetz. Wenn der Schuldner mit zwei Zwanzigern und einem Zehner ankommt und der Gläubiger sagt „ich nehme aber nur Fünfziger“, dann ist er im Annahmeverzug. Eine Zahlungsmethode muss von den Parteien (nicht vom Gericht) vertraglich vereinbart worden sein, ansonsten kann sich der Schuldner weitgehend aussuchen, wie er zahlt. Der Nachteil ist also, dass dem Schuldner ein Recht beschnitten wird.
Ich hatte mal den Fall, dass ich zur Herausgabe eines Vollstreckungstitels aufgefordert hatte und der Anwalt der Gegenseite mir vorrechnete, dazu müsste aber der Restbetrag in Höhe von 16 Cent vorher gezahlt werden. Da bin ich doch nicht so blöd und überweise das Geld für 15 Cent Bankgebühren! Also bin ich zu dem Kollegen hin und habe ihm gegen Quittung 16 einzelne Cent auf den Tisch geknallt.
Die „materielle Einwendung im Prozess“ setzt ja Kenntnisse
voraus, die die meisten ohne Anwalt nicht haben. Diesen
Fallstrick könnte man ja einfach vermeiden.
Wie denn? Wer ein Haus ohne Architekten baut, riskiert sein Leben. Und das Rechtswesen ist nun mal nicht so einfach, was glaubst Du denn, was man im Jurastudium so macht außer Parties feiern?
Außerdem: Stell Dir vor, Du verklagst jemanden und der Richter würde dem anwaltlich nicht vertretenen Beklagten aus Mitleid raten, was er tun könnte, um Deinen Anspruch abzuwehren … wäre das ein Richter, dessen Urteil Du akzeptieren könntest?
Wie Du vielleicht merkst, geht es mir insgesamt darum, klar
nachvollziehbare Regelungen zu haben bzw. zu verstehen warum
diese so am besten sind.
Einer der Gründe, warum ich Jura studiert habe…