Welche Gebäudefläche wird beim Energieausweis?

Habe kürzlich meine Nebenkostenabrechnung bekommen und dort werden die Heizkosten auf eine Fläche von 596,75m² aufgeteilt, im (beim einzug vorgelegten) Energieausweis lag die Fläche jedoch bei 639,60m². Auf Anfrage teilte der Vermieter mir mit:
„Die beheizte Wohnfläche beträgt 596,75 m², die Nutzfläche des Hauses beträgt 639,60 m², weil hier auch die nicht beheizten Kellerräume (Fahrradkeller und Heizungskeller) mit berücktsichtigt werden“

Ist dies rechtens? Dadurch wird ja der „pro m²“-verbrauch höher, als im energieausweis genannt, oder sehe ich das falsch?

MfG

Hallo,
es wird unterschieden zwischen Wohnfläche und Gebäudenutzfläche. Die Abrechnung der heizkosten wird nur auf die Wohnfläche aufgeteilt, während für den Energieausweis eine um 1,35 höhere Flächen (in Ein- und Zweifamilienhäusern) bzw. um 1,2 höhere Fläche in sonstigen Wohngebäuden angesetzt werden darf:

Die Gebäudenutzfläche AN ist eine fiktive Grundfläche, die mit der Wärmeschutzverordnung 1994 (WärmeschutzV) eingeführt wurde. Sie errechnet sich aus dem Gebäudevolumen:

AN = 0,32 * V

Grundlage für diese Formel waren typische lichte Raumhöhen im Wohnungsbau von 2,60 m. Da diese Flächenangabe seitdem Grundlage für Berechnungen nach der WärmeschutzV und der EnEV ist, wird sie auch für Energieausweise verwendet.

Nach der DIN V 18599-1 ist die Bezugsfläche die Nettogrundfläche (NGF) des konditionierten (beheizten) Gebäudes. Die Berechnung der Gebäudenutzfläche AN nach § 19 Abs. 2 EnEV entspricht etwa der Nettogrundfläche. Es gelten folgende Formeln:

* Ein- und Zweifamilienhäuser mit beheiztem Keller: AN = AWohnfäche * 1,35
* Für alle sonstigen Wohngebäude: AN = AWohnfläche * 1,2

Quelle: http://www.arch-m.de/info/ausweis-verbrauch.html

Das ist ja das Problem an den Ausweisen - NIemand weiß nix genaues.

Also, die Angaben im Ausweis sind rechnerische Werte die auf der Grundlage einer
allgemeinen Vergleichbarkeit ermittelt werden. Soll heißen: Es werden bestimmte
Vergleichskriterien dazu benutzt verschiedene Gebäude miteinander vergleichen zu
können - das hat aber nicht den Sinn den wirklichen Verbrauch durch eine
Berechnung vorherzusagen!

Die Angaben in einem Ausweis sind keine Berechnungsgrundlagen für eine
wohnungswirtschaftliche Abrechnung.

Die angegebene Nutzfläche errechnet sich wie folgt(gem. ENEV 2009):

1.3.3 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
AN =0,32m hoch−1⋅Ve
mit AN Gebäudenutzfläche in m2
Ve beheiztes Gebäudevolumen in m3.
Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen
von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber
liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist die
Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:
AN =(1/hG −0,04m hoch−1⎟⋅Ve !

So - alles Unklar?

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Peters

Die im Energie(bedarfs?)ausweis genannte Fläche wurde anscheinend genau berechnet, da sie nur ca. 7% mehr als die Wohnfläche beträgt.
Ist nur die Wohnfläche bekannt, wird beim Energieverbrauchsausweis diese bei Ein- und Zweifamilienhäuser mit dem Faktor 1,35, bei Mehrfamilienhäuser mit 1,2 multipliziert. Es werden da also pauschal 20% der Wohnfläche für Keller, Treppenhaus usw. angesetzt, die nicht direkt beheizt werden, aber im beheizten Gebäudevolumen vorhanden sind. Auf diese Gesamtfläche wird dann der Energieverbrauch aufgeteilt.

Energiesparende Grüße
Jochen Merx

Hallo,

der Energieausweis ist nicht dafür gedacht eine Zahl für den Energieverbrauch zu ermitteln, sondern dafür eine vergleichbare Zahl unter ganz bestimmten Voraussetzungen (Nutzungsbedingungen, z.B: Innenraumtemperatur, Nutzungszeiten usw.) zu erhalten, um unterschiedliche Gebäude vergleichen zu können.

Die Angabe im Energieausweis wird i.d.R: immer vom tatsächlichen Verbrauch abweichen.

Die Flächenangaben stimmen so weit es sich bei dem Haus um ein Wohngebäude handelt.

In wie weit die Aufteilung des Heizungsverbrauch stimmig ist kann ich nicht sagen.

Freundliche GRüße

Guten Tag,

Nach der EU-Richtlinie 93/13 vom 5.Apr,1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dürfen Klauseln, die den Hauptgegenstand eines Vertrages bezeichnen, nicht als mißbräuchlich beurteilt werden.

Da die aktuelle Vorschrift eine fiktive Nutzfläche berechnet, ist die aktuelle Berechnung der Nutzfläche als mißbräuchlich zu bezeichnen.