Da ich entgegen dem Benehmen eines vorzeigbaren Bürgers ohne gültigen Fahrausweis öffentliche Verkehrsmittel benutzte und dies von Kontrolleuren bemerkt wurde muss ich 40,-- Euro bezahlen. Da ich kein Geld dabei hatte habe ich einen kleinen Zettel bekommen, auf dem stand, dass die Forderung an an Inkasso-Unternehmen weitergeleitet wurde und Zahlungen an dieses zu leisten sind. Da ich nicht rechtzeitig bezahlte bekam ich eine Aufforderung zur Zahlung von 40,-- Euro (Forderung der Verkehrs-AG) + 0,03 Euro Verzugszinsen sowie 39,49 Euro Inkassokosten (inkl 1,79 Euro Kontoführungsgebühren). Also insgesamt 79,49 statt 40,-- Euro!
Meine Frage: Welche Gebühren darf das Inkasso-Unternehmen überhaupt erheben?
Die 40,03 Euro (Hauptforderung plus Zinsen) habe ich bereits gezahlt, danach kam die Aufforderung, auch den Rest zu bezahlen.
„…Der Einzug von Forderungen ist ein Geschäft für sich: Inkassobüros nehmen Unternehmen die Mühsal ab, säumigen Kunden auf die Sprünge zu helfen, und lassen sich diese Hilfe teuer bezahlen. Bis zu 50 Prozent Provision sind üblich. Geht die Sache vor Gericht, ist zusätzlich auch noch ein Rechtsanwalt einzuschalten…“
"…Bei den Inkassokosten ist zu unterscheiden zwischen den erfolgsunabhängigen Aufwendungen und dem Erfolgshonorar, das nur bei einem Einziehungserfolg anfällt. Allgemein gültige Aussagen über die Gebühren eines Inkassounternehmens lassen sich nicht treffen, hängen diese doch weitgehend von den in Auftrag gegebenen Leistungen ab. Die meisten Unternehmen orientieren sich jedoch an der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), die sich am Streitwert orientiert. Das bedeutet eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 7,5/10 bis 15/10 Rechtsanwaltsgebühr.
Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach dem im Inkassovertrag mit dem Gläubiger vereinbarten Leistungsumfang, der sich vornehmlich bezüglich der Mahnansprachen und Nachforschungspflichten unterscheidet. Hinzu kommen u.U. noch eine spezielle Vergleichsvergütung, Kontoführungsvergütung bzw. Auslagenvergütung…"
„…Hier zeichnet sich die folgende Tendenz der Rechtsprechung ab: Kosten eines Inkassobüros sind als Teil des Verzugsschadens erstattungspflichtig. Obergrenze sind aber wegen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers die Gebührensätze der BRAGO…“
aus: http://www.schuldnerberatung-euregio.com/inkassod.htm
„…Hier zeichnet sich die folgende Tendenz der Rechtsprechung
ab: Kosten eines Inkassobüros sind als Teil des
Verzugsschadens erstattungspflichtig. Obergrenze sind aber
wegen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers die
Gebührensätze der BRAGO…“
Oder um es in Zahlen auszudrücken: Bis 300 EUR sind es die Mindestgebühren von 25 EUR zzgl. Auslagenpauschale 3,75 EUR, insg. 28,75 EUR. Die Umsatzsteuer von 4.60 EUR wird in der Regel nicht Erstattungspflichtig sein, da der Gläubiger in den meisten Fällen wohl zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (insoweit kein Verzugsschaden).
Wobei _vor_ Einschaltung des Inkassounternehmens natürlich Verzug eingetreten sein muß.