Welche Gesetzbücher für Vortrag

Hallo, mein Neffe soll einen kleinen Vortrag über Kaufvertrag,
Werkvertrag ect. und Sachmängelhaftung/Garantie in der Schule halten.
Ich möchte ihm ein bisschen behilflich sein, da es mich auch
interessiert, und dafür bin ich jetzt am recherchieren. Für das
Privatrecht nehme ich mir das BGB her. Aber was nehme ich wenn beide
Vertragspartner Unternehmer sind? Gilt da auch das BGB? Kann mir
jemand Literaturhinweise/Gesetzbücher nennen?

Danke und Grüße
Sebastian

Hallo,

nichts für ungut, aber BGB und HGB sind für so ein Thema die vollkommen falsche Herangehensweise. Mit dem puren Gesetzestext fängt nur der Jurist etwas an, und auch der greift dann noch mal zum Kommentar / Lehrbuch.

Für einen Schüler eignen sich diese Texte ganz sicher nicht. Ich würde daher dringend empfehlen statt dessen mal nach populärwissenschaftlicher Sachliteratur zum Thema in einer Bücherei zu schauen. Es gibt jede Menge „Ratgeber“ die bei Null, Null juristischem Vorwissen anfangen und den für ein Referat in der Schule ausreichenden Kenntnisstand vermitteln. Selbst Lehrbücher auf Uni-Niveau würde ich eher nicht empfehlen, weil auch die ohne entsprechende Einführung für einen Laien kaum verständlich sein dürften.

Gruß vom Wiz

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hi,

das BGB gilt auch für kaufverträge zwischen unternehmern. schau mal in §§ 13 und 14 BGB. nur für geschäfte zwischen verbraucher und unternehmer gibt es extra schutzvorschriften für den verbraucher (§§ 474ff.).

für kaufleute (noch eine stufe „höher“) gilt dann zusätzlich noch das HGB (hier §§ 343ff. HGB). hier sind quasie „verschärfungen“ geregelt, wenn auf beiden seiten „profis“ (kaufleute) agieren. jedoch würden diese ausführung sicherlich zu weit führen, da man hier erst den „kaufmann“ i.S.d. §§ 1-6 HGB vom unternehmer (i.S.d. BGB) abgrenzen muss. nebenbei, der kaufmann i.S.d. HGB ist nicht gleichzusetzen mit dipl. kaufmann oder dem kaufmannsladen um die ecke…

viel erfolg!

gruss vom

showbee

Hallo!

hier sind quasie
„verschärfungen“ geregelt, wenn auf beiden seiten „profis“
(kaufleute) agieren.

Es gilt doch auch dann das HGB, wenn nur auf einer Seite ein Kaufmann ist. Klar gelten nicht alle Regeln, aber grundsätzlich genügt das.

Gruß
Tom

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hi tom,

bei der frage dachte ich primär an § 377 HGB (beiderseitiger handelskauf), es gibt im HGB sogar regelungen, die eigenlich in ein „unternehmergesetzbuch“ gehörten, da hier gar keine kaufmannseigenschaft mehr gefordert wird, bspw. kommissionsgeschäft, frachtgeschäft …

aber das wäre dann doch jenseits der anfrage der mutter. sie suchte ja wohl nach hinweisen zu KAUF!

gruss vom

showbee

das BGB gilt auch für kaufverträge zwischen unternehmern.
für kaufleute (noch eine stufe „höher“) gilt dann zusätzlich
noch das HGB (hier §§ 343ff. HGB).

Vielen Dank, das trifft genau das was ich wissen wollte!

Grüße Sebastian

nichts für ungut, aber BGB und HGB sind für so ein Thema die
vollkommen falsche Herangehensweise. Mit dem puren
Gesetzestext fängt nur der Jurist etwas an

Ansichtssache, ich finde das BGB durchaus geeignet um sich über
Rechte zu informieren. Spezielle Fälle sollen den Juristen überlassen
sein, aber um so spezielle Fälle geht es ja bei mir nicht. Denn die
Grundbedingungen z.Bsp. beim Kaufvertrag, denke ich, lassen sich auch
aus dem Gesetzestext im BGB von einem durchschnittlich gebildetem
Bürger verständlich übersetzen. Es ist ja auch kein weltfremdes
Thema, welches man aus dem täglichem Leben nicht kennen würde.
Eh das in eine Grundsatzdiskussion ausartet, bedanke ich mich
trotzdem für deine Meinung und Beitrag.

Grüße Sebastian

Gleichwohl ist das einseitige Handelsgeschäft ja sogar der gesetzliche Grundfall, § 345 HGB, so dass Toms Einwand berechtigt war. Hätte er ihn nicht gebracht, hätte ich ihn gebracht. Das ändert ja nix daran, dass deine Antwort im Übrigen gut und richtig und für den Fragesteller offensichtlich auch hilfreich war. Darum kriegste jetzt auch noch ein Sternchen.

Levay

Hi Sebastian,

so ganz vollständig wurde deine Frage doch eigentlich nicht beantwortet, oder? Du wolltest ja wissen, wo du mehr erfahren kannst.

Meiner Meinung nach bringt dir die Suche auf Internetseiten, insbesondere von Verbraucherzentralen, am meisten. Denn die Darstellungen richten sich speziell an Laien und setzen keine Vorkenntnisse voraus. Dasselbe gilt für Rechtshandbücher für den Hausgebrauch („Mein gutes Recht im Alltag“).

Die Gesetzeslektüre allein wird dir sicher nicht helfen. Und juristische Fachbücher auch nicht.

Levay

Ansichtssache, ich finde das BGB durchaus geeignet um sich
über Rechte zu informieren.

Wollen wir wetten, dass das nicht stimmt? Ich gebe dir jetzt mal drei Beispiele, die ich - ohne vorher darüber groß nachzudenken - herunterschreibe. Du kannst sie vollständig mit dem BGB lösen. Überprüf mal für dich selbst, ob du die Lösung im BGB findest bzw. den Lösungsansatz.

  1. A sieht im Schaufenster des V ein Uhr, die für 10 Euro zu haben sein soll. Er geht in den Laden des V, der ihm erklärt, es handele sich um einen Fehler des Auszubildenen X, der die Uhr falsch ausgezeichnet habe, und die Uhr koste tatsächlich 100 Euro. Kann A die Uhr für 10 Euro verlangen?

  2. A ist homosexuell und Angestellter in einem Unternehmen. Ihm wird auf Grund seiner Homosexualität die Kündigung ausgesprochen. Ist sie wirksam?

  3. A kauft einen Schrank bei IKEA. Die beiliegende Montageanleitung ist unrbauchbar. Welche Ansprüche hat A?

Das sind übrigens absolute Einsteigerfälle ohne besonderen Schwierigkeitsgrad.

Lösungen…?

Nimm dir das BGB und fang an zu blättern. Du brauchst nur in den ersten 500 Paragrafen zu gucken.

Viel Erfolg.

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Lösungen
Und hier kannst du deine Lösungen mit meinen vergleichen:

  1. Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme, wie sich aus §§ 145, 147 ergibt. Wenn die Schaufenstersauslage als „Angebot“ im Rechtssinne zu verstehen wäre, dann wäre die Erklärung des A, er wolle die Uhr nun kaufen, eine Annahmeerklärung. Schwupps hätten wir einen Kaufvertrag (§ 433 BGB), und es bestünde ein Anspruch auf Herausgabe der Uhr. Wohlgemerkt bestünde nunmehr ein Anfechtungsrecht des Verkäufers, aber jetzt klären wir erst mal, ob denn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Die Auslegung von Willenserklärungen (Angebot, Annahme…) erfolgt nach den §§ 157, 133, 242 BGB. Insbesondere § 157 scheint da ein Fremdkörper zu sein, weil ja von der Auslegung von Verträgen die Rede ist. Tatsächlich ist aber auch das Zustandekommen eines Vertrages auslegungsbedürftig. Für Willenserklärungen wird die Kette §§ 157, 133, 242 allgemein angenommen. Und wie legt man nun aus? Vom Standpunkt des verobjektivierten Erklärungsmempfänger. Empfänger der (potenziellen) Erklärung: der A. Frage ist: Was musste ein „objektiv“ Dritter an Stelle des A verstehen, als er vor dem Schaufenster stand? Nehmen wir an, es würde sich bei einer Schaufensterauslage um ein Angebot im Rechtssinne handeln; dann wäre die Konsequenz, dass, wenn zehn Leute gleichzeitig ein Angebot erklären würden, er zehn Kaufverträge abschließen würde, auch wenn er nur fünf Uhren hätte. Schon deswegen (und event. noch wegen der Wahl des Vertragspartners in Person) kann das der Verkäufer so nicht gemeint haben. Folglich ergibt sich aus der Auslegung, dass der Verkäufer mit seiner Schaufensterauslage kein Angebot machen wollte. Wenn der A nun ins Geschäft geht, gibt ER ein Angebot ab, das der Verkäufer annehmen kann, aber nicht muss. (Würde er annehmen, wären die 10 Euro vereinbart; hier ist wieder vom verobjektivierten Empfängerhorizont auszugehen; das wäre anfechtbar).
  1. A ist homosexuell und Angestellter in einem Unternehmen.
    Ihm wird auf Grund seiner Homosexualität die Kündigung
    ausgesprochen. Ist sie wirksam?

Da ich gesagt habe, du kannst die Fälle nach BGB lösen, waren andere Gesetze nicht einschlägig. Über Kündigungsschutzgesetz und so müssen wir also nicht nachdenken. Folglich ist eine Kündigung grundsätlzich möglich. Eine Kündigung aber ist eine Willenserklärung, und eine Willenserklärung ist nach § 138 I nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Homosexualität als Begründung anzuführen, ist sittenwidrig. Die Kündigung ist nichtig. Das wurde wohl auch schon mal gerichtlich so entschieden. (Da eine Kündigung nicht begründet werden muss, wäre der Arbeitgeber gut beraten gewesen, sein Motiv nicht zu erwähnen - Pech).

  1. A kauft einen Schrank bei IKEA. Die beiliegende
    Montageanleitung ist unrbauchbar. Welche Ansprüche hat A?

Er hat die Rechte aus Sachmangelhaftung gem. § 437. Wir haben hier zwar keinen Sachmangel vorliegen, aber eine Gleichstellung damit nach § 434 II S. 2 BGB.

Das könnte man den ganzen Tag fortführen. Und du darfst mir vertrauen: Auch in „äußerlich“ ganz einfachen Fällen kann die Lösung ungleich komplizierter werden. Ich gebe es gern zu: Ohne Jurastudium würde mir kein einziger § im BGB irgendwas wirklich sagen und mir wirklich irgendwie weiterhelfen.

Levay

Und hier mal die Antworten, wie man sie typischerweise bei wer-weiss-was bekommt:

  1. A sieht im Schaufenster des V ein Uhr, die für 10 Euro zu
    haben sein soll. Er geht in den Laden des V, der ihm erklärt,
    es handele sich um einen Fehler des Auszubildenen X, der die
    Uhr falsch ausgezeichnet habe, und die Uhr koste tatsächlich
    100 Euro. Kann A die Uhr für 10 Euro verlangen?

Du solltest diesen Verkäufer wegen Betrugs anzeigen. Ist doch ganz klar, dass der damit nur Leute anlocken will. Halt uns mal auf dem Laufenden, wie’s ausgegangen ist.

  1. A ist homosexuell und Angestellter in einem Unternehmen.
    Ihm wird auf Grund seiner Homosexualität die Kündigung
    ausgesprochen. Ist sie wirksam?

Dassolltest Du besser im Brett „Arbeitsrecht“ fragen.

  1. A kauft einen Schrank bei IKEA. Die beiliegende
    Montageanleitung ist unrbauchbar. Welche Ansprüche hat A?

Mal wieder typisch diese Vorurteile. Das kann ja überhaupt nicht sien, die Anleitungen bei IKEA sind spitze! Der Fall ist unrealistisch!

Mach doch nur Spaß…

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