Welche Gewährleistung / Garantie nach reparierter Uhr?

Hallo liebe Netzwerker,
habe mir eine Fitnessuhr zugelegt. Das Armband löste sich nach 10 Monaten auf. Habe die Uhr zur Reparatur gegeben.
Ich bekam eine neue Uhr / Austauschuhr zurück.
So weit so gut.
Welche Gewährleistung bzw. Garantie habe ich jetzt auf die „Neue“ Uhr?
Die restlichen 12 Monate? Od3r wieder neu beginnend ab Reparaturdatum von 2 Jahren?

Ich würde mich über Feedback freuen.

Hallo,

hat die Reparatur zwei Monate gedauert?

Nein, mit Sicherheit nicht.

Gruß
Christa

ja.

Es läuft nach einer kostenlosen Reparatur oder Ersatz keine neue Gewährleistung oder Garantie an, es bleibt die ursprüngliche Frist bestehen.
Das kann eben bedeuten man hat nur noch kurze Rechte aus dem alten Kauf.

Anders bei einer bezahlten Reparatur. Dort läuft eine neue Gewährleistung auf die Reparaturarbeit an. Aber auch nur auf diese Arbeit !
Beispiel:
Uhrglas ersetzt, dann hätte man auf das Uhrglas eine neue 2 jährige Gewährleistung, nicht auf die Funktion der Uhr oder auf das Armband etwa.

MfG
duck313

Schön wärs.
Und dann immer weiter bis in alle Ewigkeit?

Sicher?

https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/9/gewaehrleistungs-nach-reparatur.aspx

„Kommt darauf an“ ist da eher die richtige Antwort.

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Ich muss gestehen, das überrascht mich.
Es steht auch kein Aktenzeichen dabei.

kann es sein, das ist überholt ?
das würde ja eine unendliche Kette von neu auflebenden Gewährleistungen ergeben (können).

Das habe ich eben mal rausgesucht:
BGH Urteil v. 5.10.2005 VIII ZR 16/05

Kommt halt darauf an ;- )

Hier:
https://www.hofauer.com/gewaehrleistungsfrist-bei-nacherfuellung/
wird es mal aufgedröselt.
Man beachte den Satz:

Das Anerkenntnis lässt die Gewährleistungsfrist aber nur für den Mangel
neu beginnen, auf den sich das Anerkenntnis bezieht (vgl. BGH,
Urteil vom 20.1.2016 – VIII ZR 77/15).

Ich finde den Einsatz einiger echt bemerkenswert etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Also würde es in meinem Fall heißen, das die Gewährleistung fürs Armband neu beginnt. Für die restliche Uhr gilt die noch verbliebene Gewährleistung.

ist das nicht sicher. Es könnte zum Beispiel sein, dass die Uhr auf Garantie getauscht wurde und nicht wegen Gewährleistung.

Gibt es auf der Reparaturrechnung / -benachrichtigung einen Hinweis?

Gedenken Verkäufer, immer wieder mangelhafte Sachen zu liefern? :wink: Dann ist das eben so^^

Auf der Reparaturrechnung steht nur
“Gerät ausgetauscht. Der kaufbeleg behält seine Gültigkeit.“

Also jetzt doch wieder zwei jahre Gewährleistung wie hier einige beantworten oder wie auf der Reparaturrechnung zu lesen, die restliche Zeit vom Kaufbeleg?

Nein, dann greift was anderes.
Wenn ein Mangel trotz mehrer Versuche nicht behoben werden kann, hat der Käufer das Recht auf Wandlung.

Wenn der Käufer das denn möchte. Wenn er nicht will, tritt er auch nicht zurück.

Nein, der Käufer HAT das Recht auf Wandlung, ob er möchte oder nicht. Er kann, WENN ER MÖCHTE, dieses Recht auch geltend machen.

Ich finds immer wieder lustig wie einige zeit und nerven haben hier verbal zu ejakulieren.
Finds bloss schade das es hier nicht fachlich geblieben ist.
Wer sich den Schuh anzieht ist jedem selbst überlassen.
Ich bedanke mich bei allen teilnehmern.
Kann es jemand abschließend zusammenfassen?
Habe den überblick verloren.

Danke

Nein. Du hast eine wichtige Frage nicht beantwortet:

Wobei ich auch Probleme mit einer Uhr hatte, ich habe sie 3x hingebracht und gegen einen Abholzettel wieder zurückbekommen, bzw. beim letzten Mal haben sie mir eine komplett neue Uhr gegeben, aber ich hatte nie etwas Schriftliches vom Geschäft bekommen, was gemacht wurde, somit habe ich auch blöderweise nichts, womit ich etwas nachweisen kann. Sollte das bei dir auch so sein, dann ist das Schicksal. Solltest du einen schriftlichen Beleg bekommen haben, hängt es von dessen Inhalt ab, welche Ansprüche du (noch) hast.

Wenn du glaubhaft machen kannst, dass die komplette Uhr getauscht wurde (was immerhin nicht unmöglich sein dürfte), ist es nicht zu deinem Nachteil, keinen Zettel zu haben. Es kommt eben nicht darauf an, dass der Schuldner ausdrücklich anerkennt; stattdessen kommt es dir bereits zugute, dass er nicht ausdrücklich nur aus Kulanz handelt. In der Austauschhandlung selbst wird dann das Anerkenntnis gesehen.

Wie soll das gehen, ohne andere Zeugen außer dem Verkaufspersonal, das sich dann sicherlich nicht mehr an mich erinnert, wenn es darauf ankommen sollte? :unamused:

Dass deine Zeugen sich an nichts „erinnern“ bzw nicht vorhanden sind, hast du vorher nicht erzählt. Wie dem auch sei: Das ist eine Beweisschwierigkeit, die ganz grundsätzlich besteht, und jedenfalls keine Spezialität des Neubeginns der Verjährung. :unamused:

Um durch solche Selbstverständlichkeiten nicht jede rechtlich interessierte Diskussion öde werden zu lassen, unterscheidet man zwischen Rechts- und Tatsachenfragen. Und in rechtlicher Hinsicht braucht man den Zettel jedenfalls nicht etwa zwingend aus dem Grund, dass daraus ein ausdrückliches Anerkenntnis hervorzugehen hätte.

Alternativ könntest du zur Glaubhaftmachung auch deine Abholzettel anführen, wenn du sie fotografiert oder kopiert oder noch einen Abschnitt davon hättest - was bei dir nun der Fall ist, weiß ich natürlich nicht; vllt hast du auch tatsächlich schlicht Pech. Deshalb ist doch trotzdem der Hinweis angebracht, dass man nicht auf Gedeih und Verderb einem bestimmten schriftlichen Zettel ausgeliefert ist. Beim nächsten mag nämlich der Fall wieder anders liegen und dann kann jeder selbst entscheiden anhand des „wenn du glaubhaft machen kannst“.