Welche Gründe um Zustimmung zum Verkauf zu verweig

Hallo!

Wenn wir mal eine WEG mit zwei Wohneinheiten annehmen und eine der beiden Wohneinheiten verkauft werden soll, welche Gründe könnte der andere anführen, um seine Zustimmung zum Verkauf zu verweigern?

Beispielsweise gibt es auf einem Geschoss von einem Eigentümer einen langen Flur, der per Teilungserklärung als Gemeinschaftseigentum erklärt wurde, damit auch der andere Eigentümer eine Möglichkeit hat, an den Heizungskeller zu kommen. Dadurch sind natürlich die angrenzenden Zimmer an diesen Flur fast wertlos, weil man sie ja jeweils einzeln absperren muss. Es bestünde aber die Möglichkeit, zu dem Heizungskeller auch über die Treppe zu kommen, dann müsste allerdings umgebaut werden. Ist das ein hinreichender Grund, die Zustimmung zu verweigern.

Interessant in diesem Zusammenhang ist vielleicht noch die Tatsache, dass die beiden ursprünglichen Eigentümer, die auch diese Teilungsvereinbarung unterzeichnet haben, Vater und Sohn waren, allerdings sind inzwischen beide verstorben, und durch den Verkauf der einen Wohnung soll ein Wildfremder Eigentümer werden.

Vielen Dank für Eure Hilfe und viele Grüße
Sahne

Hallo,

gemäß § 12 Absatz 2 WoEigG (http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__12.html) kann die Zustimmung nur aus einem „wichtigen Grund“ versagt werden.

In deinem fiktiven Fall geht es wohl darum, dass jemand den Tod des anderen Eigentümers als Gelegenheit nutzen will, das dinglich gesicherte (!) Vorkaufsrecht des anderen zu umgehen. Der Erbe des anderen will vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen und logischerweise keine Zustimmung erteilen.

Der verkaufswillige Miteigentümer kann versuchen, die Zustimmung einzuklagen, dann bleibt die Entscheidung dem Gericht überlassen. Herrschende Meinung ist, dass als „wichtige Gründe“ nur solche in Frage kommen, die in der Person des Erwerbers liegen. Das ist hier nicht der Fall.

Meiner Meinung nach ändert das alles trotzdem nichts! Der Verkaufswillige wird das Vorkaufsrecht nicht umgehen können. Um die Zustimmung einzuklagen, müsste er logischerweise den Erben verklagen; weil er weiß, dass der, von dem er die Zustimmung verlangt, derselbe ist wie der, der vorkaufsberechtigt ist, weiß er spätestens dann auch, dass der Erbe vorkaufsberechtigt ist, und wird sich nicht herausreden können.

Im Übrigen sagt § 469 Absatz 2 BGB (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__469.html) ganz klar: „Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten […] nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden.“ Der Verkaufswillige muss den Vorkaufsberechtigten informieren oder vom Notar informieren lassen.

Wenn er dies unterlässt und der Vorkaufsberechtige erst mit Verlangen der Zustimmung den gesamten Inhalt (!) des Kaufvertrages erfährt, dann ist der „Empfang der Mitteilung“ erst jetzt erfolgt. Vorher beginnen die zwei Monate nicht zu laufen. => Jetzt die Ausübung des Vorkaufsrechts erklären, hilfsweise die Zustimmung verweigern.

Wenn der Erbe weiß, dass der Verkaufswillige auf Zeit spielt, kann er natürlich auch von sich auf den Notar zugehen, muss es aber meines Erachtens nicht.

Gruß

Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort.

Herrschende Meinung ist, dass als
„wichtige Gründe“ nur solche in Frage kommen, die in der
Person des Erwerbers liegen. Das ist hier nicht der Fall.

Wäre es denn möglich die Zustimmung zum Verkauf zu verweigern, weil bei der damaligen Teilungserklärung, die ja zwischen Vater und Sohn geschlossen wurde, bestimmte Aspekte außer acht gelassen wurden, beispielsweise die Wasseruhr? Es gibt bisher nur eine Wasseruhr, d. h. einer der Eigentümer, der mit den Stadtwerken abrechnet, ist ja immer verpflichtet, in Vorleistung zu gehen. Wenn nun an jemand wildfremden verkauft werden soll, ist so etwas ja u. U. relativ lästig, man denke nur mal daran, was passiert, wenn der neue Miteigentümer die Nebenkostenzahlungen einstellt. Es besteht dann ja so gut wie keine Möglichkeit für den Miteigentümer, beispielsweise die Lieferung von Trinkwasser für den anderen Miteigentümer zu unterbinden, anders säe das ja bei zwei Wasseruhren aus, dann muss ja jeder direkt mit den Stadtwerke abrechnen.

Also sozusagen eine Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen - ist so etwas denkbar? Mit dem Hinweis darauf, dass ja nun zwischen den Miteigentümern keine verwandtschaftlichen Beziehungen mehr bestehen?

Viele Grüße
Sahne