unsere sechsjährige Tochter hat gestern, beim Öffnen der Autotür, ein anderes Auto leicht beschädigt. Das geschah aber nicht mir oder meiner Frau, sondern einer befreundeten Mutter mit ihrem Auto. Welche Haftpflicht ist nun zuständig, unsere private oder unsere Kfz-Haftpflicht, oder die Kfz-Haftpflicht der befreundeten Mutter ?
unsere sechsjährige Tochter hat gestern, beim Öffnen der
Autotür, ein anderes Auto leicht beschädigt. Das geschah aber
nicht mir oder meiner Frau, sondern einer befreundeten Mutter
mit ihrem Auto. Welche Haftpflicht ist nun zuständig, unsere
private oder unsere Kfz-Haftpflicht, oder die Kfz-Haftpflicht
der befreundeten Mutter ?
keine von beiden! Deine sechsjährige Tochter ist noch nicht deliktfähig und muss somit den Schaden nicht zahlen. Wenn ein Kind ab 10 Jahre oder ein Erwachsener die Tür geöffnet hätte, dann wäre die Kfz-Haftpflichtversicherung des schadenverursachenden PKW’s zahlungspflichtig. Oder der / die geschädigte reicht den Schaden über seine eigene Vollkaskoversicherung (SB beachten!) ein.
private oder unsere Kfz-Haftpflicht, oder die Kfz-Haftpflicht
der befreundeten Mutter ?
keine von beiden! Deine sechsjährige Tochter ist noch nicht
deliktfähig und muss somit den Schaden nicht zahlen. Wenn ein
Kind ab 10 Jahre oder ein Erwachsener die Tür geöffnet hätte,
dann wäre die Kfz-Haftpflichtversicherung des
schadenverursachenden PKW’s zahlungspflichtig. Oder der / die
geschädigte reicht den Schaden über seine eigene
Vollkaskoversicherung (SB beachten!) ein.
Hallo,
hmmm. Die Frage ging nach der Zuständigkeit: Das ist die Kfz-Haftpflicht der befreundeten Mutter und gedeckt ist der Fall auch. Ein- und Aussteigen gehört zum Betrieb des Fahrzeuges und ist in der Kfz-Haftpflicht gedeckt.
Ob eine Zahlung erfolgt, nun das stimmt, das das Kind in der Delikthaftung selbst nicht haftbar gemacht werden kann. Denkbar ist aber die Haftung aus der Betriebsgefahr des Kfz (ohne Verschulden) oder die Haftung der befreundeten Mutter, da sie in diesem Moment die Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat (Verschulden der befreundeten Mutter).
Also auf alle Fälle der Versicherung mit Beschreibung des Sachverhaltes melden. Die werden das noch genauer prüfen.
Je nach Schadenhöhe lohnt sich dann auch die Rückzahlung des Schadens in der Kfz-Versicherung, aber das kann man erst mal abwarten.
keine von beiden! Deine sechsjährige Tochter ist noch nicht
deliktfähig und muss somit den Schaden nicht zahlen. Wenn ein
Kind ab 10 Jahre oder ein Erwachsener die Tür geöffnet hätte,
Hallo,
den Widerspruch in Deiner Antwort hat Andreas ja schon richtiggestellt, ergänzend zu Deiner Aussage
dann wäre die Kfz-Haftpflichtversicherung des
schadenverursachenden PKW’s zahlungspflichtig. Oder der / die
geschädigte reicht den Schaden über seine eigene
Vollkaskoversicherung (SB beachten!) ein.
noch: da ein „Mitfahrer“ nicht mitversicherte Person in der KH ist, wird die Versicherung des genutzten Fz zwar leisten, kann sich aber das Geld vom Aussteiger zurückholen (letztlich dann also doch wieder von der PHV, wenn denn eine besteht); einige Kfz-VR praktizieren das. Und eine vorab in Anspruch genommene Vollkasko regressiert ohnehin immerhin beim Schadenverursacher, außer der Bearbeiter hat am Vortag getrunken.
Hier haben wir einen der seltenen Fälle, in denen beide Versicherungen greifen.
Die KH muß aus der Gefährdungshaftung heraus zahlen.
Aber auch die PH der Eltern der Kleinen greift. Die kleine Bezinklausel greift hier nicht. Es besteht auf jeden Fall Deckung. Auch wenn die kleine unter 7 bzw 10 Jahre ist. Nur geht der Geschädigte ggf. leer aus, wenn Schäden durch deliktsunfähige Kinder nicht mitversichert sind. Die Versicherung wehrt die Schadenersatzansprüche jedoch für die Eltern ab! Auch das ist VERSICHERUNGSSCHUTZ! Nicht nur, wenn die Versicherung zahlt!
Grüße
Mike
Hier haben wir einen der seltenen Fälle, in denen beide
Versicherungen greifen.
Die KH muß aus der Gefährdungshaftung heraus zahlen.
stimmt grundsätzlich.
Aber auch die PH der Eltern der Kleinen greift.
Defintiv jein. Hier kommt doch höchstens eine Aufsichtspflichtverletzung in Frage. Die Kleine war aber in Obhut der Fahrerin, also haben die Eltern hier nichts zu beaufsichtigen (wenn ich nicht was falsch verstanden habe).
Die kleine Bezinklausel greift hier nicht. Es besteht auf jeden Fall
Deckung.
Stimmt, aber nicht über die PH der Eltern bzw. …
Die
Versicherung wehrt die Schadenersatzansprüche jedoch für die
Eltern ab!
genau, weil diese nicht fahrlässig gehandelt haben.
Hier haben wir einen der seltenen Fälle, in denen beide
Versicherungen greifen.
Die KH muß aus der Gefährdungshaftung heraus zahlen.
stimmt grundsätzlich.
Aber auch die PH der Eltern der Kleinen greift.
Defintiv jein. Hier kommt doch höchstens eine
Aufsichtspflichtverletzung in Frage. Die Kleine war aber in
Obhut der Fahrerin, also haben die Eltern hier nichts zu
beaufsichtigen (wenn ich nicht was falsch verstanden habe).
Hi Masch,
warum? Die PH greift. Erinnerst du dich nicht an den Satz „Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche“. Hier geht es um die Abwehr unberechtigter Ansprüche weil die Kleine noch deliktsunfähig ist! Die PH gewährt Deckung, aber eben nicht in Ihrer Funktion als Zahlemeister sondern in Ihrer Funktion als „kleine“ rechtsschutzversicherung, weil sie die unberechtigten Ansprüche gg. die Kleine für die Eltern abwehrt. Auch das ist Versicherungsschutz!
Grüße
Mike
Die kleine Bezinklausel greift hier nicht. Es besteht auf jeden Fall
Deckung.
Stimmt, aber nicht über die PH der Eltern bzw. …
Die
Versicherung wehrt die Schadenersatzansprüche jedoch für die
Eltern ab!
genau, weil diese nicht fahrlässig gehandelt haben.
warum? Die PH greift. Erinnerst du dich nicht an den Satz
„Befriedigung berechtigter und Abwehr unberechtigter
Ansprüche“. Hier geht es um die Abwehr unberechtigter
Ansprüche weil die Kleine noch deliktsunfähig ist!
Hi,
ja, da habe ich Dich mißverstanden, ich dachte Du meintest „die PH greift“ = zahlt. Sehe es genauso wie Du (daher mein „jein“).