Welche Haftungsansprüche hat eine Stadtverw, wenn ein öff. Weg über ein privates Grundstück führt ?

Ein Wanderweg führt über eine im Privateigentum befindliche Waldfläche. Dieser Weg hat ohne Zweifel Gewohnheitrsecht erlangt. Die Widmung als öffentliche Fläche erfolgte vor ungefähr 7 Jahren. Es wurde den Eigentümern dargelegt, die Aussichten beim Widerspruch wären chanchenlos. 

Nun fordert die Stadtverwaltung das Fällen von Bäumen auf Kosten der Eigentümer wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Schon früher ist ein Baum auf eine Parkbank gestürzt, welche nebem dem Weg - also auf privatem Gelände - von der Stadt errichtet wurde. Der Betrag wurde gezahlt, weil keiner der Eigentümer wegen Kleinbeträgen langwirige Korrespondenz  führen wollte.

Wie kann man sich gegen diese permanente Inanspruchnahme wehren und welche Aussichten bestehen ?

Bei allen, die sich dieser nicht alltäglichen Frage annehmen, bin ich zu Dank verpflichtet !!

Hallo,

Ein Wanderweg führt über eine im Privateigentum befindliche
Waldfläche. Dieser Weg hat ohne Zweifel Gewohnheitrsecht
erlangt. Die Widmung als öffentliche Fläche erfolgte vor
ungefähr 7 Jahren. Es wurde den Eigentümern dargelegt, die
Aussichten beim Widerspruch wären chanchenlos.

Gut. Oder auch nicht. Auf jeden Fall hat man die Widmung seinerzeit akzepteiert. Und jetzt muss man damit leben.

Nun fordert die Stadtverwaltung das Fällen von Bäumen auf
Kosten der Eigentümer wegen Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit.

Scheint erstmal in Ordnung zu sein.

Schon früher ist ein Baum auf eine Parkbank gestürzt, welche
nebem dem Weg - also auf privatem Gelände - von der Stadt
errichtet wurde.

Es wäre zu prüfen, was an der Sache rechtens ist und was nicht. Dazu wäre zuallererst mal die Widmung und ihr Umfeld wichtig.

er Betrag wurde gezahlt, weil keiner der
Eigentümer wegen Kleinbeträgen langwirige Korrespondenz
führen wollte.

Für was gezahlt? Für den Schaden an der Bank?

Wie kann man sich gegen diese permanente Inanspruchnahme
wehren und welche Aussichten bestehen ?

Gegenfrage: Man stelle sich vor, der Wanderweg wäre öffentliches Eigentum - so wie irgendeine Straße. Jetzt würden die Bäume eines Anliegers die Sicherheit der Straße beeintächtigen. Was wäre zu tun?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

das:

Ein Wanderweg führt über eine im Privateigentum befindliche Waldfläche. Dieser Weg hat
ohne Zweifel Gewohnheitrsecht erlangt. Die Widmung als öffentliche Fläche erfolgte vor
ungefähr 7 Jahren. Es wurde den Eigentümern dargelegt, die Aussichten beim Widerspruch
wären chanchenlos. .

war der entscheidende Fehler…
Man sollte nicht immer alles glauben,was einem die Bürokraten so erzählen…ob das ganze rechtlich einwandfrei gewesen wäre,hätte nur ein Richter an einem Verwaltungsgericht entscheiden können.

Hallo,

es ist egal, wem der Weg gehört.

Wichtig ist, wem die Bäume gehören, die den Weg säumen.
Deren Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass von diesen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Das trifft jeden Grundstücksbesitzer: von keinem Grundstück darf eine Gefahr für die öffentlicher Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Grüße
miamei

Hallo,
in welchem Bundesland spielt denn das ganze? Hier passt (in einigen Bundesländern) was nicht zusammen. Ein Weg in einem „echten“ Wald muss nicht zwangsläufig gewidmet werden. Dafür reichen die Benutzungsregelungen in den üblichen Landeswald- und Forstgesetzen aus.

Wurde der Weg tatsächlich (als was wäre dann auch interessant…) gewidmet worden, beinhalten einige Straßen- und Wegegesetze die Verpflichtung, das Eigentum an dem Weg an den Träger der Straßenbaulast zu überführen. Ein „Gewohnheitsrecht“ an Grundstücken für jedermann gibt es ebenfalls (praktisch) nicht (sonst könnte man sich ja die Widmung auch sparen :wink:).

Die Bäume stehen doch sicher neben dem Weg, oder? Auch dafür ist dann haftungsrechtlich entscheidend, ob es sich um einen echten Wald im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes oder um eine private Grünfläche handelt.

Ohne genauere Informationen sollte man die örtliche Stadt- oder Forstverwaltung um nähere Angaben zur rechtlichen Situation bitten oder einen Anwalt vor Ort bitten, dem mal nachzugehen.

Gruß vom
Schnabel