solange das Bellen keine Lärmobergrenze überschreitet, kann
man kaum etwas dagegen tun.
Wie ist diese Obergrenze denn festgelegt und von wem? In „Dezi-Bell“? 
Auch die „Bellzeiten“ sind immer
noch am hellichten Tag.
Im beschriebenen Beispiel allerdings auch samstags und an Feiertagen.
Aus dem Sachverhalt geht nur hervor,
dass sich eine einzige Person gestört fühlt.
Es ist ja nur ein Beispiel. Aber darin ist ein grün angelegter Platz mit 250x350 Metern beschrieben, um den herum Häuser stehen. Sagen wir mal, die wären jeweils dreigeschossig, dann wäre die Anzahl der Leute, die sich gestört fühlen würden, ganz erheblich. Wieviele Leute sich beschweren ist eine andere Frage, denn die meisten Menschen sind nun mal Duckmäuser und lassen sich alles mögliche bieten, fressen den Ärger in sich rein oder sinnen auf billige Rache. Man muß also davon ausgehen, daß die Anzahl derjenigen, die sich belästigt fühlen, weit höher ist als die Anzahl derjenigen, die etwas unternehmen.
Diebstahl, Betrug usw. sind klare Straftaten, deren Tatbestand
niedergeschrieben ist. Diffuses Hundegebell ist es nicht.
Kleiner aber feiner Unterschied.
Ja, zwischen Äpfeln und Birnen. Von einer Straftat war nie die Rede. So etwas dürfte im Bereich der Ordnungswidrigkeiten liegen. Paragrafen dazu fand ich, jedoch lassen die viel Interpretationsspielraum. Mich interessiert, wie und mit welcher konkreten Handhabe gegen Lärmverursacher erfolgreich vorgegangen wird.
Übrigens ist in meinem Beispiel nicht von diffusem Gebell die Rede, sondern von häufigem, lautem Gebell durch 1-15 Hunde.
Erweitern wir das Beispiel mal um zwei Punkte, die in solchen Fällen wohl keineswegs selten sind.
Mal angenommen:
- die Hälfte der Hundehalter läßt ihre Tiere unangeleint los
- ein Viertel der Hundehalter entfernt die Hinterlassenschaften der Tiere nicht
Aber der Fragesteller kann dies ja abkürzen und Klarheit
bekommen, indem er selbst zur Ordnungsbehörde geht und dort um
Abhilfe bittet.
Klar. Der Fragesteller könnte sich aber auch zur Vorbereitung eines solchen Gesprächs mit Polizei, Ordnungsamt, Lokalpolitikern und lokaler Presse genau erkundigen, um zielgerichtet vorzugehen.
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, wäre eine
ordnungsbehördliche Verfügung (Polizeiverordnung), die
verbietet, dort mit Hunden spazieren zu gehen. Dafür muss es
aber öffentlicher Grund und Boden sein.
In diesem Beispiel sollte das der Fall sein.
Und hier stellt sich
dann auch die Frage, ob man eher der Vielzahl von Hundehaltern
oder einem Beschwerdeführer entgegen kommen soll.
Gibt es denn ein Grundrecht darauf, öffentliche Grünanlagen als Hundeübungsplatz und Hundeklo zu verwenden?
Wenn ja, auf welches Grundrecht in der Verfassung müßte dieses Recht, dessen Existenz ich bezweifle, gegenüber den individuellen Rechten derjenigen, die sich belästigt fühlen, abgewogen werden? Daß Lärm krank macht ist wissenschaftlich erwiesen.