Welche Klage gegen Kündigung mit falscher Frist?

Hallo Forum! :smile:

Ich habe hier ein Fallbeispiel, bei dem ich mir über die Art der Klage nicht sicher bin. Aus Vereinfachungsgründen nutze ich für die Datumsangaben den aktuellen Kalender 2009.

Ein Arbeitnehmer (AN) nimmt am 01.04.2009 eine Beschäftigung in einem kleinen Betrieb mit 3 Mitarbeitern auf. Basis ist ein mündlicher Arbeitsvertrag, der keine besonderen Vereinbarungen umfasst. Nach 10 Wochen erhält er vom Arbeitgeber (AG) am 15.06.2009 bei Arbeitsbeginn die auf den 12.06.2009 datierte Kündigung „innerhalb der Probezeit mit 14 Tagen zum 26.06.2009“.

Der AN ist der Meinung, eine Probezeit sei nicht vereinbart und das Arbeitsverhältnis ende deshalb erst später. Die vom AG berechnete Kündigungsfrist sei falsch berechnet, weil die Kündigung erst am 15.06.2009 zugegangen sei. Nach 4-wöchiger Frist ergebe sich daraus der 15.07.2009. Selbst wenn der AG von einer Probezeit ausgegangen sei, sei die Fristberechnung falsch, weil nicht das Druckdatum der Kündigung entscheidend sei, sondern das Zugangsdatum. Behelfsweise ende des Arbeitsverhältnis also im Falle einer wirksamen Probezeit nicht mit dem Ablauf des 26.06.2009, sondern 14 Tage nach Zugang, also am 29.06.2009.

Der AG meldet den AN trotzdem zum 26.06.2009 bei der Sozialversicherung ab und zahlt den Lohn auch nur bis zum 26.06.2009. Der AN will hiergegen klagen - welche Klage erhebt er? Welche Fristen muss er beachten?

Kündigungsschutzklage meiner Ansicht nach nicht, weil aufgrund der Betriebsgröße kein KSG gilt. Any ideas?

Gruß
Jens

Hallo dewup2005,

natürlich eine Zahlungsklage.

Eine Kündigungsschutzklage braucht nicht erhoben zu werden. Wendet sich der AN nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht er lediglich geltend, der AG habe die Kündigungsfrist nicht beachtet, ist dies kein anderer Unwirksamkeitsgrund iSd. § 4 S. 1 KSchG.

VG
EK

Es stellen sich dabei folgende Fragen:

  1. Warum gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ?
    Dieser ist mittlerweile Pflicht.

  2. Wurde die Kündigung nur schriftlich zugestellt oder ist dies nur die schriftliche Fassung einer zuvor mündlich ausgesprochenen Kündigung ?

Hallo,

Es stellen sich dabei folgende Fragen:

  1. Warum gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ?
    Dieser ist mittlerweile Pflicht.

Das steht wo?

  1. Wurde die Kündigung nur schriftlich zugestellt oder ist dies nur
    die schriftliche Fassung einer zuvor mündlich ausgesprochenen
    Kündigung ?

Ist das relevant wo mündliche Kündigungen unwirksam sind?

Gruss HighQ

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Hallo gromit62,

  1. Warum gibt es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ?
    Dieser ist mittlerweile Pflicht.

Das ist mir nicht bewußt. Woraus begründet sich diese Pflicht, also aus welcher gesetzlichen Regelung?

  1. Wurde die Kündigung nur schriftlich zugestellt oder ist
    dies nur die schriftliche Fassung einer zuvor mündlich
    ausgesprochenen Kündigung ?

Die Kündigung wurde persönlich übergeben und taggleich per Einschreiben zugestellt. Vorher war die Kündigung dem AN unbekannt, also auch keine mündl. Ankündigung.

Gruß
Jens

Hallo EK,

natürlich eine Zahlungsklage.

Ich danke für Deine Antwort. Dann gehe ich davon aus, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs 2 Jahre beträgt, also der Anspruch nach dem 31.12.2011 verjährt ist?

Gruß
Jens

Hallo,

seit 2002 ist die Verjährungsfrist 3 Jahre. Es könnte natürlich kürzere Ausschlussfristen in Tarifen oder im Arbeitsvertrag geben.

VG
EK

Die Schriftform des Arbeitsvertrags

Eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen ist gesetzlich vorgeschrieben.

Zu dieser Nachweispflicht heißt es in § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG):

(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  7. die vereinbarte Arbeitszeit,
  8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
  2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
  4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden.

(4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.

Folgen eines nicht-schriftlichen Arbeitsvertrags

Die Rechtsprechung knüpft unterschiedliche, teilweise recht drastische Folgen daran, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag auszufertigen bzw. eine Niederschrift zu erstellen:

„Die Nichteinhaltung der Formvorschriften der Nachweisrichtlinie 91/533/EWG (jetzt Nachweisgesetz - Anm. von RA Felser) stellt zugleich einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG dar; dies wird nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit verfolgt (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BBiG); der Auszubildende kann ferner Schadenersatz geltend machen, soweit er durch die Nichteinhaltung der nachträglichen schriftlichen Mitteilung Schaden erleidet (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG).“

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.8.1997, Az.: 5 AZR 713/96

Auch bei Arbeitsverhältnissen mit Arbeitern, Angestellten und Führungskräften hat das Fehlen schriftlicher Vereinbarungen gravierende Nachteile:

„Der Arbeitgeber, der keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließt und es darüber hinaus entgegen § 2 Abs. 1 NachwG unterlässt, die dort geforderte Niederschrift zu erstellen und auszuhändigen, so dass der Arbeitnehmer für die von ihm behauptete Lohnvereinbarung keinen Urkundenbeweis führen kann, ist im Rahmen der Beweiswürdigung so zu behandeln, als hätte er ein zunächst vorhandenes Beweismittel beseitigt. Das führt unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung wenn schon nicht zu einer Beweislastumkehr, so doch jedenfalls zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisführungslast zugunsten des Arbeitnehmers. Der Beweis für eine streitige Lohnvereinbarung kann dann schon als geführt angesehen werden, wenn sie aufgrund von Indizien plausibel erscheint (hier: eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ausgestellte Lohnbescheinigung zur Vorlage bei Kreditgebern).“

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 31.7.1998, Az.: 11 Sa 1484/97

Vorher hatte das LAG Köln bereits geurteilt: „Der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Nachweisgesetz ohne Niederschrift iSd Gesetzes gelassen hat, hat mit verschärfter Substantiierung konkret dazulegen, wann, von wem und unter welchen Umständen dem Arbeitnehmer Aufgaben zur dauerhaften Erledigung unmissverständlich übertragen worden sind, wenn er Unterlassungen des Arbeitnehmers in einem Bereich behauptet, der über den Kern seines Berufsbildes hinausgeht. Das Risiko von Missverständnissen und Unklarheiten trägt in solchem Fall der Arbeitgeber.“

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil v. 25.7.1997, Az.: 11 Sa 138/97

Gründlichkeit geht vor Schnelligkeit

Es lohnt sich also immer, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Wenn man sich diese Mühe schon macht, dann sollte man dies auch gründlich und richtig tun. Leider werden in vielen Unternehmen unreflektierte Standardformularverträge, meist vom Steuerberater, teilweise sogar aus dem Schreibwarengeschäft verwendet, die weder die tarifliche Situation noch die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen, unvollständig sind und dem aktuellen Stand der Rechtsprechung nicht entsprechen. Innovative Ansätze fehlen bei solchen Vertragssituationen völlig.

Die Rechtsprechung aber stellt ständig neue Anforderungen an die Vertragsgestaltung bzw. erklärt Klauseln in regelmäßigen Abständen für unwirksam: „Überraschende Klauseln in Formulararbeitsverträgen und in allgemeinen Arbeitsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil. Ob sich dies aus einer analogen Anwendung von § 3 AGBG (jetzt: § 305 c BGB) oder aus § 242 BGB in Verbindung mit einem allgemeinen Rechtsgedanken ergibt, der in § 3 AGBG (jetzt: § 305 c BGB) seinen Ausdruck gefunden hat, bleibt unentschieden. Eine vertragliche Ausschluss-Frist wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie der Verwender ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter falscher oder missverständlicher Überschrift einordnet.“

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.11.1995, Az.: 5 AZR 447/94

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein meint gar: „Mit dem Nachweisgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 91/533/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften in nationales Recht umgesetzt. Diese Richtlinie will nach der ihr vorangestellten Begründung die Arbeitnehmer besser vor etwaiger Unkenntnis ihrer Rechte schützen. Gelten für die Ansprüche des Arbeitnehmers umfassende Verfallsfristen, die die gesetzlichen Verjährungsfristen wesentlich unterschreiten, handelt es sich um eine wesentliche Vertragsbedingung i.S. des § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG. Der Arbeitgeber muss solche Verfallsfristen deshalb in den Nachweis aufnehmen. (…) Dies gilt auch dann, wenn die Verfallfrist in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag enthalten ist, der normativ auf das Arbeitsverhältnis einwirkt“.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.2.2000, Az.: 1 Sa 563/99, NZA-RR 2000, 196.

Die Rechtsprechung fordert demnach sogar, dass Ausschlussfristen, die bereits aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge Gültigkeit beanspruchen können, im Arbeitsvertrag noch einmal ausdrücklich und wortwörtlich aufgeführt sein müssen. Die Rechtsprechung hat erhebliche Konsequenzen, führt sie doch dazu, dass ein Arbeitgeber damit rechnen muss, Jahre nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters noch mit Ansprüchen konfrontiert zu werden wie Entgelt, Überstundenentgelt, Erstellung oder Berichtigung des Arbeitszeugnisses.

Aber auch für Arbeitnehmer hat der Arbeitsvertrag eine erhebliche Bedeutung durch die Dokumentationsfunktion. Arbeitnehmer sollten daher auch für eine Aktualisierung sorgen, wenn im Laufe des Arbeitsverhältnisses Zusatzvereinbarungen getroffen werden: Im Streitfalle lassen sich Überstundenvereinbarungen, Sonderzahlungen, Kosten des Dienstfahrzeuges etc. nur beweisen, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht.

Fazit: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht nur Pflicht, sondern Kür. Er hilft bei der Vermeidung späteren, unter Umständen sehr teueren Streits.

Wo steht da was von Arbeitsvertrag?
Hi!

(NachwG):

Und wo genau steht im NachWG etwas von Arbeitsvertrag?

Anyway: Welche Konsequenzen folgen denn bei Nichtbeachtung?

Gruß
Guido

Okay, dann nennen wir es halt anders.
Schriflicher und unterzeichneter Nachweis des Arbeitgebers über den mündlich ausgehandelten Arbeitsvertrag. Zufrieden ?

Was ein Fehlen eines solchen Nachweises bewirkt ?
Steht doch alles im Text. Zumindest steht der AN viel besser da als der AG.

Eher Kür als Pflicht, denn die Nichteinhaltung ist leider nicht sanktioniert…

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Okay, dann nennen wir es halt anders.

Ja nun, DU hast verklickert, dass es eine Pflicht zur arbeitsvertraglichen Schriftform gäbe - und das ist nun mal einfach nur falsch (von befristeten Verträgen mal abgesehen).

Schriflicher und unterzeichneter Nachweis des Arbeitgebers
über den mündlich ausgehandelten Arbeitsvertrag. Zufrieden ?

Nö, da nur die im Gesetz vorgeschriebenen Punkte darin erscheinen müssen, wogegen mündlich zig an dere Dinger vereinbart sein können.

Außerdem gehören auf einen schriftlichen Vertrag zwei Unterschriften…

Was ein Fehlen eines solchen Nachweises bewirkt ?

Ja!
Was droht dem AG vom Gesetz, wenn er darauf pupst?

Steht doch alles im Text. Zumindest steht der AN viel besser
da als der AG.

Auch, wenn bei jeder mündlcihen Vereinbarung ein Zeuge anwesend ist, der ein Gesprächsprotokoll als Zeuge unterschreibt?

Kopfschüttelnd
Guido

Ach ich verstehe - Du gehörst hier auch zu den Möchtegern-Streitern
Dann geb ich auch mal meinen Senf dazu…

Okay, dann nennen wir es halt anders.

Ja nun, DU hast verklickert, dass es eine Pflicht zur
arbeitsvertraglichen Schriftform gäbe - und das ist nun mal
einfach nur falsch (von befristeten Verträgen mal abgesehen).

Schriflicher und unterzeichneter Nachweis des Arbeitgebers
über den mündlich ausgehandelten Arbeitsvertrag. Zufrieden ?

Nö, da nur die im Gesetz vorgeschriebenen Punkte darin
erscheinen müssen, wogegen mündlich zig an dere Dinger
vereinbart sein können.

Ganz schön spitzfindig aber nicht praxisgerecht.
Die wesentlichen Dinge - und das sind eine Menge - gehören da rein.

Außerdem gehören auf einen schriftlichen Vertrag zwei
Unterschriften…

Ja natürlich. Aber wir nennen es ja nun nur noch einen schriftlichen Nachweis eines mündlichen Vertrages. So wie jeder Kaufbeleg von der Kassentheke auch einer ist.

Was ein Fehlen eines solchen Nachweises bewirkt ?

Ja!
Was droht dem AG vom Gesetz, wenn er darauf pupst?

Wahrscheinlich eine Klage wegen Umweltverpestung, Du Schlaukopf.
Jetzt mal sachlich: Es ist eine Ordnungswidrigkeit. Die stärkere Bedrohung ist jedoch die schwächere Stellung vor dem Arbeitsgericht, wenn der Arbeitnehmern klagt.

Steht doch alles im Text. Zumindest steht der AN viel besser
da als der AG.

Auch, wenn bei jeder mündlcihen Vereinbarung ein Zeuge
anwesend ist, der ein Gesprächsprotokoll als Zeuge
unterschreibt?

Ach ja. Jetzt haben wir doch den schriftlichen Nachweis.

Kopfschüttelnd
Guido

Ja, die Sinnlosigkeit Deiner Einlassungen läßt mich auch den Kopf schütteln. Wem willst Du eigentlich damit imponieren ?

Muß ja auch nicht sein. Das wesentliche ist ja, daß im Streitfall der AN die besseren Karten hat. Der AG bestraft sich doch schon selbst, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt.

Problem mit der Erkenntnis des Fehlers?

Ach ich verstehe - Du gehörst hier auch zu den
Möchtegern-Streitern

Nö, ich mag es nur nicht, wenn eine wissensbefreite Person sachlich falsche Dinge in einem Expertenforum als Fakten verkaufen will…

Ganz schön spitzfindig aber nicht praxisgerecht.

Es ist völliger Usus, etliche Dinge, welche lt. Gesetz nicht in den NACHWEIS (stelle Dich auf den Kopf - es ist kein Vertrag) müssen, vereinbart.

Steht im NachWG etwas von der Verteilung der Arbeitszeit, von der Anwendung eines Zeitkontos, von Überstundenverpflichtung - nur um mal ein paar absolut wesentliche Punkte zu nennen?

Die wesentlichen Dinge - und das sind eine Menge - gehören da
rein.

Es gehören nur EINIGE wesentliche Punkte da rein - wenn der AG sich überhaupt die Mühe macht.

Jetzt mal sachlich: Es ist eine Ordnungswidrigkeit.

…die genau WIE bestraft wird?

Nebenbei: Schau mal in § 4 - da steht dann für einen nicht gerade unbedeutenden Personenkreis nur noch etwas von „auf Verlangen“!

Die
stärkere Bedrohung ist jedoch die schwächere Stellung vor dem
Arbeitsgericht, wenn der Arbeitnehmern klagt.

Das streitet doch niemand ab.

Ach ja. Jetzt haben wir doch den schriftlichen Nachweis.

A) Aber keinen Vertrag
B) Auch ohne Schriftstück wäre die Zeugenaussage absolut brauchbar.

Ja, die Sinnlosigkeit Deiner Einlassungen

Zitiere eine einzige Stelle von mir, die sachlich falsch ist (nochmal: Nur Du hast hier Bullshit geschrieben, als Du von Verpflichtung zur Schriftform beim AV geschrieben hast) - und vielleicht nehme ich dich nicht ganz so als totalen Noob wahr.

Wem willst Du eigentlich damit imponieren ?

Stelle Dir mal selbst die Frage, wenn Du das nächste Mal von nicht nur einem Experten dieses Gebiets auf Deine Fehler aufmerksam gemacht wirst!

Guido

Nachtrag

Es ist völliger Usus, dass man etliche Dinge, welche lt. Gesetz nicht
in den NACHWEIS (stelle Dich auf den Kopf - es ist kein
Vertrag) müssen, vereinbart.

So sollte es heißen

Vielen Dank. Ich hab mir eine Meinung zu Deiner Person bilden können.
Zum Thema ist auch alles gesagt. Ich denke mein Beitrag war nützlich, auch wenn er bei Dir nur zum Entertainment taugte.
Ich erspar mir jetzt jeden weiteren Kommentar.

Vielen Dank.

Bitte!

Ich hab mir eine Meinung zu Deiner Person bilden
können.

Die niemanden interessiert, denn darum geht es hier nicht.

Zum Thema ist auch alles gesagt.

Allerdings - das war es aber auch vor Deinem Erguss schon

Ich denke mein Beitrag war
nützlich,

Das mit Sicherheit - allerdings anders, als Du es vermutlich meinst.
Er war schlicht falsch, was einige Leute hier unmissverständlich klar gemacht haben - auch, wenn Du das beharrlich zu ignorieren scheinst.
Zumindest ist jetzt jedem klar, dass es eben keine pauschale Schriftformpflicht bei Arbeitsverträgen in Deutschland gibt.

Ich erspar mir jetzt jeden weiteren Kommentar.

Du, ein einfaches: „Oh, da lag ich falsch - sorry!“ gegenüber der Person, welcher Du hier einen völlig falschen Hinweis gegeben hast, wäre nicht verkehrt…

Gruß
Guido