Welche Kosten bei einer Berufungsrücknahme?

Hallo @all.

Es geht um einen Fall, wo die Berufung abhängig von der RSV-Kostenzusage ist, die aber eine Weile noch dauern könnte.
Das vollständige LG-Urteil ist schon vor 25 Tagen zugestellt.

Es steht geschrieben:

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Wie soll man das ‚spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung‘ verstehen ?
Kann man die Frist irgendwie verlängern?

Wenn man eine unbegründete Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und die Zahlung der Gebühren solange wie möglich verzögert,
welche Gebühren könnten entstehen, wenn die Berufung nach einiger Zeit (bevor die Gebühren bezahlt werden) zurückgenommen wird?

Mit großem Dank für jede gute Antwort

Guten Morgen,

Wie soll man das ‚spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Monaten nach der Verkündung‘ verstehen ?

Hmmm… Ist mir bisher nicht untergekommen… Das steht wirklich so da? *staun*

Kann man die Frist irgendwie verlängern?

Nein, eine Notfrist bedeutet, daß der Berufungsschriftsatz zwingend spätestens um 23:59 Uhr am Tag des Fristablaufs bei Gericht eingegangen sein muß, sonst kann man die Veranstaltung knicken.

welche Gebühren könnten entstehen, wenn die Berufung nach
einiger Zeit (bevor die Gebühren bezahlt werden)
zurückgenommen wird?

Zusätzlich zu den Anwaltskosten kommen bei einer Berufungsrücknahme zwei (anstatt vier) Gerichtsgebühren hinzu: http://www.forum-bildungsrecht.de/birnbaum/berechnge….

Grüße
Renee

Ergänzend zu dem von Renee Bernadette Gesagtem:

„spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung“ meint den Fall, dass das Urteil verkündet wurde, das Gericht aber keine Urteilsbegründung nachreicht. Die Berufungsfrist von einem Monat beginnt mit Zustellung der vollständig abgefassten Urteilsgründe. Uebersendet das Gericht aber nur den Urteilstenor ohne die Gründe, muss derjenige, der in Berufung gehen möchte auch ohne die Urteilsgründe spätestens 5 Monate nach der Urteilsverkündung Berufung einlegen.

Die Kosten der Gegenseite können verhindert werden, indem der eigene Anwalt die Gegenanwälte „kollegialiter“ bittet, sich noch nicht bei Gericht zu bestellen. Der Anwalt weist darauf hin, dass die Berufung zunächst nur zur Fristwahrung eingereicht wird.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Huhu!

Die Kosten der Gegenseite können verhindert werden,

Sagen wir so: Sie können verringert werden. Um sie ganz zu verhindern, muss der Umstand hinzutreten, dass auf der Gegenseite kein Ar…och sitzt. Wenn der Anwalt nämlich mit der Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt worden ist, fällt auch bei der Rücknahme eine 1,1-Gebühr an (Nr. 3201 VV RVG).

indem der
eigene Anwalt die Gegenanwälte „kollegialiter“ bittet, sich
noch nicht bei Gericht zu bestellen. Der Anwalt weist darauf
hin, dass die Berufung zunächst nur zur Fristwahrung
eingereicht wird.

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Besten Dank für die bisherigen hilfreichen Informationen.

Bei einem Streitwert von 35.000 Euro dürfte u.U. eine Berufungsrücknahme eine kostspielige Sache werden.

Wieso das Gericht und die Gegenseite ohne etwas getan zu haben soviel Geld kassieren dürfen, empfinde ich als sehr suspekt und auch ungerecht, denn Leistung müsste doch auf eine Gegenleistung basieren.
Das gleiche gilt für das Honorar eines Anwaltes, welcher alles unterlassen hat, was nicht zu unterlassen wäre (absolut destruktive Haltung) und trotzdem darf er volle RVG-Gebühren kassieren, auch dann wenn der Prozeß durch sein Verschulden bzw. Unterlassungen verloren gegangen ist!!!

Mit Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Huhu!

Die Kosten der Gegenseite können verhindert werden,

Sagen wir so: Sie können verringert werden. Um sie ganz zu
verhindern, muss der Umstand hinzutreten, dass auf der
Gegenseite kein Ar…och sitzt. Wenn der Anwalt nämlich mit der
Vertretung im Berufungsverfahren beauftragt worden ist, fällt
auch bei der Rücknahme eine 1,1-Gebühr an (Nr. 3201 VV RVG).

indem der
eigene Anwalt die Gegenanwälte „kollegialiter“ bittet, sich
noch nicht bei Gericht zu bestellen. Der Anwalt weist darauf
hin, dass die Berufung zunächst nur zur Fristwahrung
eingereicht wird.

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Hallo, noch eine wichtige Frage:

Bei ca. 36.000 Euro Streitwert (beim OLG), wären bei einer Rücknahme der Berufung die zwei Gerichtsgebühren 796 Euro.

Wie hoch ist die mögliche 1,1-Gebühr (nach Nr. 3201 VV RVG) für den gegnerischen Anwalt?

Besten Dank für die Info.

Hallo, noch eine wichtige Frage:

Bei ca. 36.000 Euro Streitwert (beim OLG), wären bei einer
Rücknahme der Berufung die zwei Gerichtsgebühren 796 Euro.

Wie hoch ist die mögliche 1,1-Gebühr (nach Nr. 3201 VV RVG)
für den gegnerischen Anwalt?

Besten Dank für die Info.

992,20 Euro - aber wie gesagt: im Schriftsatz sollte mitgeteilt werden, dass die Berufung nur zur Fristwahrung eingereicht wird und der Gegenanwalt sollte gebeten werden, sich noch nicht zu bestellen. Das kann man u. U. telefonisch vorab abklären.