Hallo @all.
Es geht um einen Fall, wo die Berufung abhängig von der RSV-Kostenzusage ist, die aber eine Weile noch dauern könnte.
Das vollständige LG-Urteil ist schon vor 25 Tagen zugestellt.
Es steht geschrieben:
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Wie soll man das ‚spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung‘ verstehen ?
Kann man die Frist irgendwie verlängern?
Wenn man eine unbegründete Berufung nur zur Fristwahrung einlegt und die Zahlung der Gebühren solange wie möglich verzögert,
welche Gebühren könnten entstehen, wenn die Berufung nach einiger Zeit (bevor die Gebühren bezahlt werden) zurückgenommen wird?
Mit großem Dank für jede gute Antwort