seit einem halben Jahr erledige ich alle finanzielen Angelegenheiten meines verstorbenen Mannes. Erbschein ist noch nicht erstellt.
Es gibt eine Erbengemeinschaft - 3/4 ich und 1/4 seine Verwandten.
Welche Kosten darf ich mir von der gemeinsamen Erbmasse erstatten lassen, z.B. Fahrkosten, Telefon, Briefmarken etc.? Fahrkostenpauschale - 0,30c/km?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Yelena
weiß ich auch nicht so ganz genau, glaube aber alles, was mit der Bestattung zu tun hat.
Genaues kann vielleicht ein Anwalt oder das Nachlassgericht sagen.
„ich“-bezogene Fragen dürfen von uns in diesem Forum leider nicht beantwortet werden. Dies würde eine individuelle, unentgeltliche Rechtsberatung darstellen, vgl. § 6 Abs. 2 RDG. http://dejure.org/gesetze/RDG/6.html
Bitte stellen Sie Ihre Frage ggf. in eine abstrakte Form um.
Eine klare Antwort kann man hier nicht geben! Was war notwendig? Was nicht? Hier kann man nur vernünftig versuchen nmit den Miterben zu reden, alles andere führt zu nichts weiter als Streit.
die Erbengemeinschaft ist zur gemeinsamen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. D.h. alle Miterben haben auch gemeinsam die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Ob es aber ratsam ist, jede Briefmarke nachzuhalten, weiß ich nicht.
guten Abend Sie dürfen sich alles erstatten lassen, was mit DDR Härtung des Nachlasses zu tun hat. hierzu gehören auch pro, Telefon usw.
Liebe grüße aus Stuttgart
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit einem halben Jahr erledige ich alle finanzielen
Angelegenheiten meines verstorbenen Mannes. Erbschein ist noch
nicht erstellt.
Es gibt eine Erbengemeinschaft - 3/4 ich und 1/4 seine
Verwandten.
Welche Kosten darf ich mir von der gemeinsamen Erbmasse
erstatten lassen, z.B. Fahrkosten, Telefon, Briefmarken etc.?
Fahrkostenpauschale - 0,30c/km?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Yelena
hallo dakini_88
rein rechnerisch würde ich sagen, dass sie 3/4 der kosten übernehmen und der rest die übrigen erben.aber genaues kann ihnen nur ein anwalt erläutern.
lg sicha
ohne Auftrag/Vertrag oder Vereinbarung dürfen Sie weder handeln, noch Kosten in Rechnung stellen.
Sie sollten erst einmal einen Erbschein beantragen und dann mit den weiteren Erben Konakt aufnehmen.
So Ihnen für die Zeit vom Tod bis zur Klärung Kosten entstanden sind, müssen Sie diese nachweisen, also nicht pauschal berechnen. Besser noch, Sie einigen sich mit den anderen Erben.
die Kosten müssen natürlich im unmittelbaren nachweislichem Zusammenhang mit dem gesamten Nachlass stehen um ein viertel davon umzulegen.
z.B. anfallende Kosten die zur Unterhaltung eines Erbobjektes notwendig sind.
Aber sicherlich nicht ihre pers. Ausgaben, die Sie aus Eigeninteresse verursacht haben.
So genannte Erbschaftverwaltungsschulden können Sie grundsätzlich von den Nachlass abziehen. Was dazu gehörten ist nicht geregelt, mehr hängtt also auch von der zwischen ihnen und den übrigen Miterben getroffenen Vereinbarung ab. Ihre Tätigkeiten wird wohl unentgeltlich sein, sofern Sie nicht anders vereinbart haben. Ansonsten werden sie Ihre Kosten nach Auftragsrecht abrechnen können. Sie können also die Erstattung Ihrer Auslagen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlassesverlangen.
Der Ansatz von Anerkannten Pauschalen wie 30 Cent pro Kilometern erscheinen da insofern gerechtfertigt.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim