Hi,
ich bin in ungegündigter Anstellung und will zum 01.01.2011 den Arbeitgeber wechseln. Dauer meiner Beschäftigung: Über 10 Jahre. Als ich in der Firma angefangen habe, habe ich einen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitbeschäftigung erhalten. Nach ca. 1 Jahr wurde daraus eine Vollzeitbeschäftigung. Der Vertrag ist nie erneuert worden. Ich weiß nicht, ob ich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen habe oder doch länger aufgrund der Dauer meiner Anstellung.
Das BGB sagt folgendes: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Auf einer anderen Internet-Seite steht folgendes: Auch wenn Sie als Arbeitnehmer kündigen sind die Kündigungsfristen einzuhalten. Diese sind um so länger, je länger Sie dem Betrieb angehörten. Quelle: http://www.bewerbung.denkhalle-consulting.de/jobwech…)
Was stimmt denn nun? Vielen Dank für eure Hilfe!
Hi,
du beziehst Dich auf § 622 Abs. 1 BGB. Das ist zunächst grundsätzlich richtig; allerdings läßt Absatz 4 eine abweichende Regelung durch Tarifvertrag zu. Daher müsste man zunächst klären, ob für Dein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag gilt und wie ggf. dort die Kündigungsregelungen aussehen.
Gruß
Michael
Hallo marioncalling,
Deine Kündigungsfrist ist die gesetzliche, also 4 Wochen zum Monatsende, außer Du hast vertraglich was anderes vereinbart. Die längeren Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit gelten, wenn nichts anderes vereinbart, nur für den Arbeitgeber.
Liebe Grüße
wolfwomen
Moin, Moin!
Auf der einen Seite kenne ich den Fall, dass sich die Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöht. Auf der anderen Seite, so denke ich, zählt, was im Arbeitsvertrag steht - auch wenn dieser nicht geändert wurde.
Aber eine feste Aussage dazu kann ich nicht machen, da es anscheinend so viele verschiedene Verfahrensweisen gibt.
Nützlich wäre es sicher, mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Wenn das Arbeitsklima eingermassen gepasst hat, lässt sich da immer was verhandeln.
mfg U.A.
Die Kündigunsgfristen laut § 622 BGB gelten für den Arbeitgeber (siehe Absatz 2). Die Fristen für den Arbeitnehmer verlängern sich nicht, jedenfalls nicht nach § 622 BGB. Allerdings können in einem Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart sein.
Hi,
kann hier leider nicht helfen!
Usle444
Für den Fall, dass die Anfrage noch aktuell ist: Maßgebned sind die Angaben im Arbeitsvertrag (auch dann, wenn sich andere Vertragsbestandteile verändert haben solten), jedoch nur insoweit, als diese Angaben mit dem § 622 BGB im Einklang stehen. Ich finde im 622 keine Regelung, nach der für den Arbeitnehmer eine nach Dauer des Arbeitsverhältnisses unterschiedlich Kündigungsfrist gilt.