eine Kündigung mit 2-Wochen-Frist nach Gesetz (§ 622 BGB) geht nur, soweit
nicht (tariflich) anders geregelt
eine Probezeit vereinbart ist
Eine Probezeit (= vereinbarter Zeitraum von bis zu 6 Monate, in denen kürzere Kündigungsfristen gelten) ist ausdrücklich nicht vereinbart. Dass kein Kündigungsschutz nach § 1 KSchG besteht (kraft Gesetzeserste 6 Monate eines Arbeitsverhältnisses bei einem Betrieb, der kein Kleinbetrieb ist), spielt keine Rolle.
Also gilt die tariflich geregelte Kündigungsfrist, auch wenn die länger ist als die gesetzliche Frist.