Hallo Guido,
Hallo,
tut mir leid, wenn meine Formulierung unhöflich war.
Danke für deine Antwort. Was genau der 622 regelt habe ich
verstanden.
Offensichtlich immer noch nicht.
Meine konkrete Frage war, ob die Formulierung des
hypothetischen Arbeitsvertages („Das Arbeitsverhältnis kann
von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlich gültigen
Mindestkündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.“)die Fristen
für den Arbeitnehmer auch verlängert oder ob es für den
Arbeitsnehmer bei den 4 Wochen bleibt.
Das sorgfältige Lesen der Rechtsgrundlage erleichtert die Meinungsfindung.
Da in § 622 Abs. 2 (der Absatz mit den ggü. Abs. 1 verlängerten Fristen !) nur von einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Rede ist, bedeutet nun mal, daß der AN nur die Frist des Abs. 1 für eine Kündigung zu beachten hat, während der AG ggfs. die verlängerten Fristen des Abs. 2 einhalten muß - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Und eine andere Vereinbarung ist aus der im UP zitierten Formulierung selbst mit einem Höchstmaß an Phantasie nicht herauszulesen.
Viele Grüße
&Tschüß
Wolfgang