Welche Kündigungsfrist gilt?

Habe jetzt so viel darüber gelesen, dass zum Schluß die totale Verwirrung einsetzt. Angenommen, in einem Arbeitsvertrag steht folgender Passus: „Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlich gültigen Mindestkündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.“

Heißt das jetzt, dass für den betreffenden Arbeitnehmer die verlängerten Fristen nach § 622 BGB gelten oder nicht?

Heißt das jetzt, dass für den betreffenden Arbeitnehmer die
verlängerten Fristen nach § 622 BGB gelten oder nicht?

„Oder nicht“!

Die Fristen im § 622 BGB regeln zum Einen die 4 Wochen zum Monatsende oder Fünfzehnten für den Arbeitnehmer
… und zum Anderen die zeitgebundenen verlängerten Fristen für den Arbeitgeber.

Will man die verlängerte Frist für beide vereinbaren, muss das auch genau so definiert werden.

Ebenfalls ohne Anrede oder Gruß

Hallo Guido,

tut mir leid, wenn meine Formulierung unhöflich war.

Danke für deine Antwort. Was genau der 622 regelt habe ich verstanden. Meine konkrete Frage war, ob die Formulierung des hypothetischen Arbeitsvertages („Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlich gültigen Mindestkündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.“)die Fristen für den Arbeitnehmer auch verlängert oder ob es für den Arbeitsnehmer bei den 4 Wochen bleibt.

Viele Grüße

Hallo Guido,

Hallo,

tut mir leid, wenn meine Formulierung unhöflich war.

Danke für deine Antwort. Was genau der 622 regelt habe ich
verstanden.

Offensichtlich immer noch nicht.

Meine konkrete Frage war, ob die Formulierung des
hypothetischen Arbeitsvertages („Das Arbeitsverhältnis kann
von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlich gültigen
Mindestkündigungsfrist ordentlich gekündigt werden. Das Recht
zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.“)die Fristen
für den Arbeitnehmer auch verlängert oder ob es für den
Arbeitsnehmer bei den 4 Wochen bleibt.

Das sorgfältige Lesen der Rechtsgrundlage erleichtert die Meinungsfindung.
Da in § 622 Abs. 2 (der Absatz mit den ggü. Abs. 1 verlängerten Fristen !) nur von einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Rede ist, bedeutet nun mal, daß der AN nur die Frist des Abs. 1 für eine Kündigung zu beachten hat, während der AG ggfs. die verlängerten Fristen des Abs. 2 einhalten muß - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Und eine andere Vereinbarung ist aus der im UP zitierten Formulierung selbst mit einem Höchstmaß an Phantasie nicht herauszulesen.

Viele Grüße

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

ich scheine da um Längen mehr Phantasie zu haben. Nach so viel Lesen habe ich einfach bereits in der zitierte Formulierung eine eben solche Vereinbarung vermeindlich erkennen wollen.

Danke für deine Antwort. Ich danke dir, dass du nun jedweden Zweifel daran aus dem Weg geräumt hast. Da kann sich die hypothetische Person, der dieser Arbeitsvertag gehören könnte ja über die angenehme Kündigungsfrist freuen.

Viele Grüße