Welche Kündigungsfrist gilt nun?

Hallo,
im Arbeitsvertrag von einem Kollegen steht: „nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer“. Bei mir zB steht das gleiche ( auch beim gleichen AG) aber mit dem Zusatz, dass diese gesetzlichen Regelungen auch bei einer Kündigung des AN gelten.
Gilt bei dem Kollegen nun die gesetliche Kündigungsverlängerung ( in dem Fall 6 Monate) oder gelten die „normalen“ 4 Wochen?
Wie gesagt, die Aussage im Vertrag ist etwas schwammig.

Danke für Eure Hilfe!

Grüße, Tanit

Hallo,
„Die gesetzlichen Kündigungsfristen für (die)
Arbeitnehmer“ dieser Passus ist quasi ein Standartsatz zum Schutze für Kündugungen durch den AG.
Mit dem Zusatz, dass diese gesetzlichen Regelungen auch bei einer Kündigung des (von Seiten/durch den) AN gilt, bedeutet, dass auch der AN -von sich aus- ebenso keine kürzere Kündigungszeit beanspuchen darf/kann - z.B. bei/für einem Wechsel - bei einem kurzfristigen/plötzlichem Angebot/Chance zu einer erheblichen Verbesserung, in einem anderen Betrieb.
LG JÖRG

Beachte den gültigen Tarifvertrag!

Beachte den gültigen Tarifvertrag!

Hallo, danke für den Hinweis. Ich hätte hinzufügen sollen, dass es keinen Tarifvertrag gibt.

Grüße, Tanit

Hallo Tanit,

völlig unverbindlich nachstehend was ich weiss, nach dem Stand dito:
Die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt gemäß § 622 BGB:

* 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Grundkündigungsfrist).
* Diese Kündigungsfrist erhöht sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat, bei fünf Jahren auf zwei Monate, bei acht Jahren auf drei Monate, bei 10 Jahren auf vier Monate, bei 12 Jahren auf fünf Monate, bei 15 Jahren auf sechs Monate und bei 20 Jahren auf sieben Monate jeweils zum Monatsende. Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vom 25. Lebensjahr an. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten ist eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich.
* Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.

Durch Tarifvertrag können kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden. Die tariflichen Kündigungsfristen gelten aber nur dann, wenn

* Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils tarifgebunden sind
* oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist
* oder der Tarifvertrag bei dem Arbeitgeber in betrieblicher Übung ständig angewandt wird
* oder die Anwendung des der Tarifvertrags arbeitsvertraglich vereinbart ist. Es ist auch zulässig, nur die Kündigungsfristen des jeweiligen Tarifvertrages zwischen den nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vereinbaren.

Im Arbeitsvertrag können kürzere Kündigungsfristen als die Grundkündigungsfrist ansonsten nur vereinbart werden,

* wenn der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist oder
* wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet.

In jedem Fall darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere Kündigungsfrist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der gesetzlichen Kündigungsfristen ist arbeitsvertraglich möglich.

Schließlich gilt, dass für den Arbeitnehmer eine arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist der tariflichen Kündigungsfrist vorgeht, wenn die arbeitsvertragliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Viele Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Tanit,
leider sind meine Kenntnisse auf diesem Gebiet nicht so fundiert, als dass ich Dir darauf eine Antwort geben könnte.
Gruß
a.groenewold

In der Probezeit kann der Arbeitgeber ohne Fristen und Angabe eines Grundes das Arbeitsverhältnis kündigen.
Mfg.
Bulo