Hallo,
in einem Arbeitsvertrag steht: „nach Ablauf der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte“. In einem anderen Arbeitsvertrag steht das gleiche ( auch beim gleichen AG) aber mit dem Zusatz, dass die Kündigungsfristverlängerungen durch gesetzliche Regelungen auch bei einer Kündigung des AN gelten.
Gilt beim ersten Vertrag nun die gesetzliche Kündigungsverlängerung für den Arbeitnehmen (in dem Fall 6 Monate) oder gelten die „normalen“ 4 Wochen, da ja keine anderen Angaben im Vertrag stehen? Also AG 6 Monate, AN 4 Wochen oder auch 6 Monate?
in einem Arbeitsvertrag steht: „nach Ablauf der Probezeit
gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen für Angestellte“.
Dann IMMER 4 Wochen zum 15. oder Monatsende für den Arbeitnehmer gemäß BGB § 622 Abs. 1.
In
einem anderen Arbeitsvertrag steht das gleiche ( auch beim
gleichen AG) aber mit dem Zusatz, dass die
Kündigungsfristverlängerungen durch gesetzliche Regelungen
auch bei einer Kündigung des AN gelten.
Dann gilt für AN und AG das Gleiche. nämlich die Fristen aus BGB § 622 Abs. 2.
danke für die Amtwort. Hier ergänzende Informationen:
Es sind zwei verschiedene AN im gleichen Unternehmen. Galt nur als Vergleich, dass eben bei AN 1 nicht der Zusatz drin steht, wie bei AN 2. Laut BGB §622 heißt es ja, dass der AN 4 Wochen Kündigungsfrist hat und prinzipiell nur für den AG diese Frist mit Betriebszugehörigkeitsjahren steigt. Es sei denn, das ist vertraglich anders geregelt. Ist es aber in dem Fall bei AN 1 nicht, oder?!
vielen Dank für die Antwort.
Mein Problem dabei ist diese „schwammige“ Aussage im Vertrag. Ich kann da nicht richtig erkennen, ob es nun heißt, für beide die verlängerte Lündigungsfrist wegen BEtriebszugehörigkeit oder die „lange“ Frist nur für den AG und für den AN eben die 4 Wochen laut BGB §622…
Dann siehe Guidos Antwort. Im zweiten Falle verlängern sich die Küfristen für den AN ebenso wie für den AG, gemäß Absatz 2 vom http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
Im ersten Fall bleibt die Kündigungsfrist für den AN stetig bei 4 Wochen zum 15. oder Monatsende, auch nach hundert Jahren Betriebszugehörigkeit.