Welche Kündigungszeiten sind hier Gültig? Erster Absatz 3 Monate zum Quartal oder die gesetzlichen Kündigungsfristen im unteren Absatz!
Gruß
N.Matt
Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsbestimmungen gelöst werden. Wir während der Probezeit von keinem Vertragspartner gekündigt, so geht das Arbeitsverhältnis in ein dauerndes auf unbestimmte zeit über. Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die verlängerten Kündigungsfristen aufgrund gesetzlicher Bestimmung gelten für beide Vertragsparteien
Ich habe mich zu dieser Aussage hinreißen lassen, weil mir kein Tarif bekannt ist, der nach einem halben Jahr eine längere Kündigungsfrist als drei Monate zum Quartal beinhaltet
Ich habe mich zu dieser Aussage hinreißen lassen, weil mir
kein Tarif bekannt ist, der nach einem halben Jahr eine
längere Kündigungsfrist als drei Monate zum Quartal beinhaltet
Tststs… Was ich noch als Flüchtigkeitsfehler habe durchgehen lassen, muß ich jetzt natürlich ankreiden, Guido
Es geht nicht darum, ob im TV längere Fristen stehen könnten, sondern kürzere! Soweit die tv Küfristen kürzer sind, wäre die Vereinbarung im Arbeitsvertrag ohne entsprechende Öffnungsklausel im TV (teil)unwirksam und die tarifvertraglichen Küfristen wären lediglich einzuhalten. Lediglich der AG müßte sich an die längeren Fristen, die einzelvertraglich vereinbart sind, halten.
Tststs… Was ich noch als Flüchtigkeitsfehler habe durchgehen
lassen, muß ich jetzt natürlich ankreiden, Guido
Ist völlig ok! Ich selbst halte mich mit Korrekturen ja nun wahrlich nicht zurück - also muss ich mich auch kalken lassen
Es geht nicht darum, ob im TV längere Fristen stehen könnten,
sondern kürzere!
Naja - ohne Öffnungsklausel wäre das doch in beide Richtungen gleich, oder?
Soweit die tv Küfristen kürzer sind, wäre die
Vereinbarung im Arbeitsvertrag ohne entsprechende
Öffnungsklausel im TV (teil)unwirksam und die
tarifvertraglichen Küfristen wären lediglich einzuhalten.
Lediglich der AG müßte sich an die längeren Fristen, die
einzelvertraglich vereinbart sind, halten.
OK! Jetzt muss ich zugeben, dass ich gepennt habe!
In meiner Überlegung hätte ich spätestens hier nachfragen müssen, welcher Tarif greift, da mir tatsächlich einer einfällt, der keine Öffnung zu Gunsten einer LÄNGEREN Frist beinhaltet (zumindest damals nicht).
Es geht nicht darum, ob im TV längere Fristen stehen könnten,
sondern kürzere!
Naja - ohne Öffnungsklausel wäre das doch in beide Richtungen
gleich, oder?
Nein. Stichwort: Günstigkeit. Der AN könnte die vertraglich kürzere Frist für sich beanspruchen, da diese für ihn günstiger ist. Der AG könnte dies nicht (ohne Öffnungsklausel).