Welche Macht hat ein Hauptbetriebsrat i.ÖD

Guten Tag,

ein Kollege von uns i. Öffentlichen Dienst wurde des Diebstahls verdächtigt (ich habe den Verdacht geäußert). Eine Überprüfung der Tasche ergab (im Beisein BR und Personalleitung),
dass sich Gegenstände in seiner Tasche befanden (er hat die Tasche ausgepackt).
Eine beabsichtigte Kündigung wurde an den BR unserer Einrichtung weitergeleitet; der wiederum gab das Verfahren an den zuständigen Hauptbetriebsrat im Ministerium für Bildung weiter.
Meine Frage:
Welche Macht hat der HPR, um eine Kündigungsklage von Universität UND Ministerium f. Bildung auszuhebeln? Wird der HPR nur proforma angehört?
Kann er sich über die Kündigungsabsichten Uni+Ministerium in höher geordneter Ebene, hinwegsetzen?
Vielen Dank im Voraus!

Der Gesamtbetriebsrat hat grundsätzliche keine anderen Rechte und Pflichten als der Betriebsrat, mur einen erweiterten Wirkungskreis über den Einzelbetrieb hinaus (§ 50 BetrVG). Daraus ergibt sich auch für Kündigungen gem. § 102 und 103, dass der Betriebsrat anzuhören ist, der Kündigung zustimmen muss, damit sie wirksam ist, ihr innerhalb der gesetzlichen Frist widersprechen kann und der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen kann, die fehlende Zustimmung zur Kündigung per Urteil zu ersetzen.

Vielen Dank für die schnelle und informative Antwort. Jetzt heißt es für uns, abzuwarten.
Wie es aussieht, wird man sich wohl vor dem Arbeitsgericht wiedersehen, denn unser Hauptbetriebsrat im Ministerium setzt sich mit allen Mitteln gegen die Kündigung meines Kollegen zur Wehr.
Danke schön nochmals und einen schönen Abend.