Zwei Personen treffen sich vor Gericht. Es wird ein Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:
A zahlt dem B die (von B) eingeklagte Forderung in sehr vielen Miniraten. Wenn A tatsächlich die Hälfte der Summe gezahlt hat, erlässt B ihm den Rest. Wenn A mit mehr als einer Rate in Verzug gerät, ist die Gesamtsumme sofort fällig.
A zahlt die erste Rate. Danach kommt nichts mehr. B beauftragt nach einer Weile den Gerichtsvollzieher mit der Einziehung der Gesamtsumme. A lässt sich verleugnen, macht die Tür nicht auf, lässt den GV nicht rein… Dieser ordnet schließlich (unter „Androhung“ von Hinzuziehung der Polizei) an, dass A im Büro des GV die Vermögensauskunft abgibt.
Jetzt nimmt A wieder Kontakt zu B auf und behauptet, er habe gezahlt. Die Bank hätte es verschusselt… Tatsächlich scheint es so zu sein, dass A die Folgeraten an einen Falschen überwiesen hat, ohne es zu merken.
A zahlt jetzt auf einen Schlag die offenen Raten und verlangt von B, dass er den GV „zurückpfeift“. Andernfalls werde A „die Hand heben“ und B sieht gar nichts mehr.
B glaubt A kein Wort mehr und fühlt sich verar***. Auf die jahrelange Kleinst-Ratenzahlung hat er auch keine Lust (zumal er nicht glaubt, dass A in Zukunft zahlt).
Mal angenommen, A hätte wirklich nur aus Versehen an den Falschen gezahlt, hat er einen Anspruch darauf, dass B die Zwangsvollstreckung beendet und sich wieder auf den Vergleich, bzw. dessen Regelung einlässt?
Ich habe damit keine Erfahrung, kann mir aber nicht denken, dass B wieder einen Anspruch auf die Kleckerregel hat.
Es wäre auch interessant, aus welchem Grund B überhaupt zahlen muss - unter Umständen kommt er auch mit einer Insolvenz nicht um eine Zahlung herum. Wenn aber nichts bei ihm zu holen ist, dann ist das so.
Es wäre auch interessant, aus welchem Grund B überhaupt zahlen
muss - unter Umständen kommt er auch mit einer Insolvenz nicht
um eine Zahlung herum.
A muss zahlen, weil zwischen ihm und B ein Vertrag bestand. B hat (mangelfrei und wie vereinbart) gearbeitet, aber A nicht gezahlt. Vor Gericht war die Sache eindeutig. B ließ sich auf den Vergleich ein, weil A bereits damals damit drohte, 1. den Streit über mehrere Instanzen und Jahre hinaus zu verzögern und 2. Insolvenz anzumelden.
Wenn aber nichts bei ihm zu holen ist, dann ist das so.
So scheint mir die Restschuldbefreiung nicht ausgeschlossen. Allerdings könnte man mal über eine Strafanzeige wegen Nötigung nachdenken, wenn sich sein Verhalten nachweisen lässt.
wenn der Schuldner angeblich an den Falschen überweist ist das wohl sein Fehler und kann nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Hat der Schuldner halt Pech und muss trotzdem die Forderung an den Gläubiger zahlen.
Selbst wenn er wie angedroht „die Finger hebt“ heißt das noch lange nicht, dass er nicht mehr zahlen muss und keine Pfändung vorgenommen werden kann. Oft bekommen ja weitere Vermögenswerte ans Licht durch die Abgabe der Vernögensauskunft, wie vielleicht Mieteinnahmen oder laufende Versicherungen, ggf. ein Arbeitgeber oder Kontoverbindungen. Also der Gläubiger sollte es darauf ankommen lassen und keineswegs aufrgrund der Drohung den Antrag nicht einreichen.