Welche Möglichkeiten habe ich gegen öffentliche Ämter?

Liebe/-r Experte/-in,

als erstes zur Vorgeschichte: Wir hatte ein sehr altes Haus und nach Kyrill waren wir gezwungen das alte Haus abzureißen und ein neues zu bauen. Der Sturmschaden wurde von der Versicherung natürlich nicht anerkannt. Die Hausfinanzierung belastet uns jetzt natürlich ordentlich. Nebenbei kam die Stadtverwaltung auf die Idee die Bundesstraße vor unserer Haustür zu erneuern. Dazu wurde auch unsere Nebenstraße (als Umleitung) ausgebaut. Laut Stadt handelt es sich im eine Anliegerstraße und die Anlieger haben den größeren Teil der Kosten zu tragen. Ich erhielt also einen Vorkostenbescheid von über 3000€. Da ich nicht in der Lage war diesen zu begleichen, stellte ich einen Antrag auf Erlass der Kosten. Dieser wurde nur sehr ungern aufgenommen „Sowas haben wir ja noch nie gemacht.“, die Möglichkeit steht aber nunmal in der Dessauer Straßenausbaubeitragssatzung.
Nach einem Jahr wurde mir mitgeteilt, dass erst die Möglichkeit einer Ratenzahlung geprüft werden muss. Ich musste mich also finanziell komplett offenlegen. Danach hieß es, ich sei in der Lage 50€/Monat zu zahlen. Zu dem Zeitpunkt wahrscheinlich möglich. Da ich aber wusste, dass im darauf folgenden Monat unser zweites Kind geboren wird, meine Frau dadurch etwa 300€ weniger hat (Elterngeld), wir eine Person mehr zu versorgen haben und in dem Ratenangebot nichts zu solchen Situationen stand, lehnte ich ab und erbat eine Neuberechnung mit der geänderten Situation. Später faxte ich den Elterngeldbescheid zum Bauverwaltungsamt und rief zeitgleich dort an um die Zusendung sicherzustellen. Die Mitarbeiterin sagte, das Fax landet im Sekreteriat und sie müsse es erst abholen. Aber auch ohne es zu sehen, bleibe sie bei der Ratenzahlung von 50€. Selbst danach hat sie sich nicht die Mühe gemacht es abzuholen und einzusehen. Es wurde dann aus Unkenntnis vom Sekreteriat zum Jugendamt geschickt. Dadurch weiß ich, dass es von der Mitarbeiterin des Bauverwaltungsamtes nicht abgeholt wurde. Sie hat es also vorsätzlich „übersehen“ und trotzdem festgelegt, was ich monatlich zahlen kann.
In der Zeit kam auch der Endbescheid der Straßenkosten und ich sollte nochmals über 1000€ zahlen. Ich stellte wieder einen Antrag auf Erlass und auf einem mal, soll ich sogar in der Lage sein 100€/Monat zu zahlen.

Also nach der ersten angeblichen Berechnung konnte ich 50€/Monat zahlen. Ein paar Monate später, mit 300€ weniger Einnahmen, dafür mehr Ausgaben für ein weiteres Kind, soll ich in der Lage sein 100€/Monat zu zahlen. Dazu kommt die Unterschlagung von Dokumenten der Mitarbeiterin.

Wie kann ich dagegen vorgehen? Ich würde auch gerne gegen diese Mitarbeiterin eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen, weiß aber nicht wo.
Es würde mich freuen, wenn ich auf diesem Wege schnell Hilfe bekomme.

mit freundlichen Gruß
Ricc

Die Beschwerde an en Oberbürgermeister richten und alles genau beschreiben. Die anderen Dinge per Widerspruch angehen und dann klagen wenn nicht anerkannt wird. Dazu dann einen Anwalt über Prozesskostenhilfe heranziehen.
Das wäre mein Tipp…

MfG

Lieber Ricc, ja, da ist guter Rat teuer, da hilft nur beten…, Gruss: der Chefexperte

Hallo,
in diesem sehr speziellen Fall sollten Sie sich dringend einen Anwalt nehmen. Der kann auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde prüfen- diese sind aber nach meiner Erfahrung absolut nutzlos.

Alles Gute
Anja

Der eingeforderte Beitrag stellt eine Vorzugslast dar, die gemaess der Satzung der Stadt Dessau über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 1. Mai 2005 erhoben wird. Ueber den eigentlichen Beitrag brauchen wir hier nicht mehr zu diskutieren, da Sie die Ihnen zustehenden Rechtsmittel damals nicht in Anspruch genommen haben. In casu geht es lediglich noch um die Frage, ob der Beitrag gestundet werden kann. Bereits nach §14 Abs. 2 der Stassenausbaubeitragssatzung koennen Beitrage bis zu zwei Jahre gestundet werden. Gemaess §15 Abs. 1 (Billigkeitsregelung) koennen kin Haertefaellen Beitraege bis zu 10 Jahre gestundet werden; gemaess Abs. 2 kann er in eine Rente umgewandelt werden, die innert 15 Jahren abbezahlt werden muss. Gemaess Abs. 3 kann er sogar erlassen werden.

Gemaess §28 Abs. 1 VwVfG ist Ihnen vor Erlass eines Entscheids das rechtliche Gehoer zu gewaehren. Dies scheint hier schon mal unterlassen worden zu sein.

Weiter erscheint hier eine unzulaesseige Rechtsverzoegerung stattgefunden zu haben, die allenfalls beim EGMR zu ruegen waere.

Ohne mich mit dem deutschen Recht allzu gut auszukennen, schlage ich Ihnen folgendes Vorgehen vor:
Erheben Sie Einsprache gegen den neuen Abzahlungsvorschlag (in der Hoffnung, dass die Frist dazu nicht schon abgelaufen ist).
Bringen Sie vor, dass Sie fuer beide Beitraege nach §15 Abs. 3 Straßenausbaubeitragssatzung den Erlass beantragen, da Sie ausserstande seien, den Beitrag aufzubringen.

Obiter dictum: Es waere in casu wohl sinnvoll gewesen, bereits die Beitragsverfuegung anzufechten, da der Ausbau erfolgt ist, um die Umleitung des Verkehrs zu ermoeglichen, welche Ihnen zusaetzliche Immissionen, jedoch keinerlei abgeltungspflichtige Vorzuege gebracht hat. Dieser Zug ist aber definitiv abgefahren, weshalb nur noch der Antrag auf Erlass der Vorzugslasten gestellt werden kann.

Danke erstmal für die schnelle und sehr ausführliche Antwort. Heute ist es schon recht spät und morgen werde ich leider nicht viel Zeit haben. Ich werde aber auf jeden Fall nochmal ausführlich antworten.

Danke nochmal. Kein anderer hatte sich bisher die Mühe gemacht in die Satzung zu sehen.

Ich habe noch etwa 1Monat zeit zu reagieren.

Gruß Ricc

Vorab:

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

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Zum Problem:

Dienstaufsichtsbeschwerde ist formlos und fristlos, die Juristen sagen gern auch: zwecklos. Aber ein legitimes Mittel. Kostet auch nichts.

Wenn Du die erheben willst - über wen willst Du Dich beschweren? Wenn Dir das klar ist, ruf im Rathaus an und frage nach, wer die Dienstaufsicht führt - vermutlich der Bürgermeister.

An den kannst Du dann die Beschwerde richten. Schildere den Sachverhalt mit Deinen Worten, z. b. so wie hier.

Wenn das nichts bringt oder Du Dich noch höher beschweren willst, mußt Du herausfinden, wer die vorgesetzte Behörde ist. Gibt es bei euch sowas die eien Bezirksregierung? Die könnte zuständig sein, im Rathaus muß man Dir das sagen.

Nachteil: Eine Dienstaufsichtsbeschwerde beseitigt das Wohlwollen der betroffenen Personen.

Mehr Aussicht auf Erfolg könnte der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht bringen. Das kommt auf die Rechtsgrundlagen an.

Wenn die Satzung Dir einen Anspruch auf Ermäßigung, Stundung usw. gibt - oder zumindest einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über Dein Gesuch - dann scheint mir eine darauf gerichtete Klage angesichts Deiner Schilderung nicht ohne Aussicht auf Erfolg.

Das Verhalten der Sachbearbeiterin erscheint zumindest ermessensfehlerhaft und verletzt Dein Anspruch auf rechtlichhes Gehör.

Im Detail kann ich das aber ohne Kenntnis der konkreten Rechtsvorschriften nicht beurteilen.

Da die Klage wohl nicht allein vertreten willst, müßtest Du ohnehin einen Anwalt aufsuchen. Sinnvoll wäre ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, das ist aber kein Muß.

Wenn Du und Deine Familie wenig Geld habt, könnt ihr dafür zunächst Beratungshilfe beantragen (dann kostet der Anwalt max. 20 EUR). Dafür mußt Du zum Amtsgericht, dort einen Antrag stellen, Deinen Fall schildern und Deine Verhältnisse offenlegen.

Der Anwwalt kann euch dann gegenüber der Behörde vertreten, dann geht es vielleicht auch ohne Klage.

Wenn geklagt werden muß, kannst Du Prozeßkostenhilfe beantragen, der Anwalt soll Dich darüber beraten.

Worauf Du bei allem aber achten mußt: Die Bescheide, in denen Deine Zahlungspflichten bestimmt werden, mit denen Du nicht einverstanden bist, dürfen nicht bestandskräfttig werden. Du mußt rechtzeitig dagegen Widerspruch erheben; Einzelheiten sollten aber in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden zu finden sein.

Abschließend empfehle ich Dir noch die Seite www.jurathek.de.

Die haben zwar kein Forum für Verwaltungsrecht, aber fragen kostet auch da nichts.

Grüße,

Soliton

Hallo Ricc,

ich bin zwar keine Juristin, aber beruflich oft bei Gericht, so dass ich schon einiges mitbekomme.
In diesem Fall rate ich Ihnen dringend, sich einen Anwalt zu nehmen. Der kostet zwar Geld, aber nicht so viel wie es bei der Straße wäre.
Es gibt ein Urteil, dass Straßenausbaubeiträge ungerecht erhoben werden. Das müssten Sie sich besorgen. Allerdings mogeln sich Kommunen daran vorbei. Wenn ein Beitrag erhoben wird - ob nun 50 oder 1000 Euro - müssen Ihnen die Verantwortlichen der Behörde nachweisen, auf welcher Grundlage sie handeln.
Es kann nicht sein, dass die StAbS willkürlich erhoben wird, weil die Behörde Ihr Konto kontrolliert… wie auch immer es ihr gelingt.
Ich würde es mir nicht bieten lassen. Holen Sie sich unbedingt professionellen Rat. Wenn nicht bei einem Anwalt, dann bei der Verbraucherzentrale. Auch hier werden Sie einiges zahlen müssen, aber das Geld tut Ihnen dann nicht so weh, wie der Straßenbeitrag.

MfG Katja

  1. Ihr Vortrag ist nicht schlüssig. Warum sollt eine versicherung Sturmschäden nicht begleichen?
    as aber war nicht Ihre Frage.
    Die aber ist nicht zu beantworten. Dazu muss geprüft werden, welchen Anspruch die Gemeinde hat, welche ausnahmen es gibt und welche Einkommensberechnungen zu grund gelegt werden. Das ist bisweilen von Amt zu amt verschieden. So hat z. B. der Fiskus ganz andere grundlagen als die ARGE.
    Ihr Frage kann man also nur nach aufwändiger Prüfung der in Ihrem Raum geltnden Rechtsgrundlagen und Ihres Einkommens beantworten. Das ist in diesem Rahmen nicht möglich. Sie sind hier auf die niedergelassenen Kollegen angewiesen. UU können Sie Beratungshilfe beantragen.
    Glück auf
    Björn Bardohl

Wie kann ich dagegen vorgehen? Ich würde auch gerne gegen
diese Mitarbeiterin eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen,
weiß aber nicht wo.

Hallo, die Beschwerde einfach an den Bürgermeister schicken. Am Ende können sie folgenden Satz schreiben:

„Sollten Sie in dieser Angelegenheit sachlich unzuständig sein, bitte ich die Beschwerde an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“

Wichtiger ist aber m.E., dass die Rechstbehelfsfristen im Leistungsbescheid beachtet werden! Bitte die Rechtsmitttelbelehrung unter oder am Ende des Bescheides sorgfältig lesen und sich entsprechend verhalten.

Dort steht wahrscheinlich, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung (sog. sofortige Vollziehbarkeit) entfalten o.ä… Trotzdem Widerspruch einlegen. Unbedingt Frist beachten!!

Gegen die sofortige Vollziehbarkeit kann man beim Verwaltungsgericht (Rechtsantragstelle) einen Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit stellen (gem. § 80 Abs. 5 VwGO). Alle Unterlagen auch über die eigene wirtschaftliche Situation mitnehmen!

Oder zum zuständigen Amtsgericht gehen (Rechtsantragstelle) und dort einen Beratungshilfeschein beantragen. Alle Unterlagen auch über die eigene wirtschaftliche Situation mitnehmen! (Es sei denn, Sie haben eine Rechtsschutzversicherung. Ggf. mit denen tel. klären, ob die Sache versichert ist.)

Wenn er erteilt wird, damit zum Anwalt. Anwalt bekommt 10,00 EUR und darf die Beratung nur aus triftigen Gründen ablehnen. Widerspruchsfrist muss trotzdem in jedem Fall eingehalten werden. Bsp.: „Lege ich aus Gründen der Fristwahrung Widerspruch gegen… Bescheid des …amtes vom …, zugestellt am … ein“ Begründung kann dann später erfolgen.

MfG

Vierten

Hallo,
hatte selbst mal vor Jahren das Problem (allerdings in NDS); hier bin ich zwar auch nicht um die Kosten für die Anliegerstraße herumgekommen, habe aber nur einen Teilbetrag in Raten zahlen müssen. Dies war damals bei uns kein Problem.

Wenn es die Möglichkeit „Erlass der Koten auf Antrag“ in eurem Dessauer gibt, dann würde ich nicht aufgeben, und den Antrag immer wieder stellen.
Dienstaufsichtsbeschwerde an den Leiter/die Leitung des Amtes, wo die Dame arbeitet.
Gegen den Bescheid immer wieder Einspruch einlegen und Deine Unkosten/Ausgaben auch immer wiede aufführen.

Genaueres kann ich dazu leider nicht sagen, da die Handhabung der Ämter von Bundesland zu Bundesland leider immer noch unterschiedlich ist.

Ich habe aber die Erfahrung gemacht, dass Ämter mit Einsprüchen/Beschwerden (vor allem, wenn sie mit §§en untermauert sind) überfordert sind.

Nicht aufgeben un viel Glück

Wenden Sie sich an einen Anwalt.

Hallo Ricardo,

zunächst einmal wünsche ich Dir ein frohes Weihnachtsfest und entschuldige mich hiermit für die reichlich späte Antwort. Leider habe ich Deine Anfrage versehentlich übersehen.

Vorweg: Ich bin kein Rechtsanwalt. Daher kann und darf ich hier keinen umfassenden Rechtsrat zu einem bestimmten Sachverhalt erteilen.

Leider kann ich zu Deiner Frage nicht viel sagen, da ich selbst kein Rechtsanwalt bin und meine juristischen Kenntnisse eher wirtschaftsrechtlicher Natur sind.

Grundsätzlich kannst Du gegen einen Bescheid einer Behörde Widerspruch einlegen. Gegen einen Widerspruch, dem nicht abgeholfen wurde, kannst Du Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Zu Deinen Berechnungen selbst kann ich natürlich nicht viel sagen, weil es hier auf alle möglichen Einnahmen bzw. Einnahmemöglichkeiten ankommt und ich zu wenig über Deine persönlichen Verhältnisse weiß.

Grundsätzlich wäre noch anzumerken, dass ein Vorgehen des Bürgers vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich durchaus in Betracht gezogen werden sollte. Zum einen, weil das Gericht von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln hat (sog. Amtsermittlungsgrundsatz), weil man auch noch im Verfahren viele Tatsachen nachtragen kann und nicht zuletzt, weil das Gericht verpflichtet ist, dem rechtsunkundigen Bürger mit geeigneten Hinweisen zu helfen. Schließlich besteht keine Anwaltspflicht - d.h. man kann sich selbst vertreten und erhält bei fehlender Leistungsfähigkeit Prozesskostenhilfe, die in der Regel für einen Teil der Kosten aufkommt.

So, ich hoffe, Dir ein wenig geholfen zu haben.

Viele Grüße

H.K.