Welche Möglichkeiten hat man ?

Hallo,
angenommen Bruder und Schwester liegen im Klinsch. Bruder ist u. a. psychisch krank, Schwester weiß das. Bruder bezieht deshalb auch Rente. Schwester macht aus einem einfachen Streit einen Dauerstreit,
zieht die Erkrankung des Bruders mit rein und zieht sich daran hoch, beschimpft und beleidigt ihn. Bruder lässt sich erst auf das Niveau hinab, reagiert auch mit Beleidigungen. Schwester macht immer weiter und hört garnicht mehr auf, Bruder reagiert schon garnicht mehr. Schwester wird immer intensiver,droht (aus bösen Spaß), Betreuung zu beantragen, ihn einweisen zu lassen usw. Bruder zeigt Schwester an.
Schwester erhält Anzeige, macht aber weiter, versucht ihn zu erpressen. Schwester erklärt, wenn die Anzeige nicht zurückgenommen werde, werde Bruder auch Anzeigen bekommen, auch von Leuten, mit denen er mal im Klinsch lag. Bruder zeigt weiter an. Schwester erhält Geldbuße. Schwester hebt Widerspruch gegen Geldbuße ein,geht zum Anwalt. Schwester weiß, das es bei Widerspruch zu einer Verhandlung kommen wird. Schwester erklärt im Anschluß in der Familie, wenn es zu einer Verhandlung käme, würde sie dafür sorgen, das psychologische Gutachten vom Bruder einbezogen werden würden, alle sollen erfahren, wieso Bruder wirklich krank ist… auch ehemalige Verfeindete vom Bruder werden dann davon erfahren, da sie in die Verhandlung einbezogen werden würden. Schwester hat bereits begonnen, beim Gesundheitsamt anzurufen, um über die Erkrankung des Bruders mehr in Erfahrung bringen zu können. Schwester weiß, das anrufe beim Gesundheitsamt zur Akte genommen werden, sie will auch den dortigen Psychiater vor Gericht laden lassen usw. Trotz Bußgeld spielt Schwester weiterhin widerliche Musik auf AB, diskriminiert Bruder weiter. Bruder geht zum Anwalt, erklärt die Lage und möchte wissen, ob man Schwester psychiatrisch begutachten kann, da sie krankhaften Hass hat, ob sie evtl. psychologische Hilfe braucht. ? Ferner will Bruder wissen, ob man verhindern könne, das Schwester durch eine Verhandlung Zugriff zu seinen Gutachten bekommt, evtl. durch Anwalt…
da sie bereits Mißbrauch damit ankündigte. Mißbrauchsankündigung lässt sich nur auf mitgeschnittenen Gespräch eines Zeugen bestätigen.
Anwalt erklärt, man solle alle Beweise sammeln, die Schwester ankündigt, allerdings zählen trotzdem mitgeschnittene Gespräche nicht als Beweis. ? Eine vorzeitige psychiatrische Begutachtung der Schwester ist nicht gegeben, erst bei der Verhandlung könne man das in Erwägung ziehen. Das Schwester evtl. Gutachten in die Finger bekommt, ließe sich nicht vermeiden, erst wenn sie damit Mißbrauch betriebe, könne man sie dafür rankriegen - das allerdins müsse dann auch erst wieder bewiesen werden. Bruder weiß nicht, ob das alles so richtig ist und wie er sich schützen soll. ? Überlegung trotz Anwalt zur Polizei zu gehen, diese über das Vorhaben in Kenntnis zu setzen. ? Schwester hat anscheinend vor, die Geldbuße zu drücken, indem sie vor Gericht erklären lassen will, von mehreren Leuten, das Bruder sich selbst psychisch krank bedingt, mit allen Leuten immer anlegen würde und selbst Beleidigung gegenüber Schwester geäußert hat. ? Sollte Bruder zur Polizei gehen.

Danke
Birgit

Ach du meine Güte
Das liest sich ja wie ein -endloses- Telegramm.
Ob und inwieweit von einer der beiden Beteiligten die Polizei hinzuzuziehen wäre sollte der jeweilige Anwalt entscheiden, genau für diese Art der Beratung ist er u.A. da. Und da sich beide bereits einen genommen haben…

Ansonsten würde ich das beiderseits recht kindische Gezänk mit absolutem Nullgehalt zuerst einmal mittels einer Schlichtung bei einem Schiedsmann zu beenden versuchen…so ganz ohne Gutachten und Brimbamborium. Grade mit so einem Schrott sollten Gerichte nicht belastet werden wenn es nicht unbedingt sein muss.

mfg
Simon

Angenommen Bruder und Schwester schaffen es nicht sich zu einigen, dann ist es das Beste, wenn der Bruder Ruhe bewahren würde.
Der Bruder hat ja schon einen Anwalt, und damit hat er das wichtigste schon erledigt.
Natürlich geht der Sachverhalt Bruder und Schwester an die Nieren, aber es stirbt keiner, niemand wird verhauen, oder in absehbarer zeit verhauen werden…alles was bleibt ist psychischer Stress…sicherlich könnte man jetzt agrumentieren, das das auch ein Körperverletzung ist, aber das ist ja gerade der Knackpunkt.
Dein konstruierter Fall liest sich wirklich so, als würde er sehr stark in die Richtung der Stalker-Fälle gehen, und da gibt es leider noch keine durchgreifende Regelung.
Wichtig ist es, dass Opfer in solchen Fällen ruhig bleiben und sich keine Angst vor dem Rechtssystem machen lassen. Nebenbei ist es auch das, was die Täter meist bezwecken wollen.
Richter sind allerdings nicht gerade dumm, und analsysieren so einen Sachverhalt meistens zutreffen. Was man prozesszual alles machen ( Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit etc) weiß ein Anwalt am besten.
Vielleicht sollte sich der Bruder eine Geheimnummer zulegen und den Wohnsitz wechseln, oder warten bis es eine einheitliche Gesetzgebung gegen Stalking gibt.

Hallo,

erstmal sollte Birgit Absätze machen um ihr Geschreibsel lesbarer zu gestalten.

Zur Sache: Unterstellungen psychischer Erkrankung gehen zwar an die Nieren, sind in derartigen Auseinandersetzungen - auch vor Gericht - aber kein „Beweis“ für irgend etwas. Das Gericht wird sich selber einen Eindruck von den Leuten machen und garantiert erkennen wer der wirklich *kranke* Agitator ist.

Insofern sollte sich der Bruder erstmal keine Sorgen machen, denn die ständigen Drohungen der Schwester gehen erstmal völlig ins Leere. Solange die gesundheitliche Lage und das Auftreten des Bruders problemlos sind - trotz Erkrankung - weil er vielleicht medikamentös gut eingestellt ist etc. wird jedes Gericht das wahrnehmen.

Insofern wäre ein ruhiges und besonnenes Verhalten des Bruders ratsam.

Soll die Schwester doch ruhig weiter agitieren - das wird schließlich auf sie zurückfallen. Und nur weil sie meint drohen zu können… das interessiert ein Gericht gar nicht. Warum sollte das Gericht ihrem Willen, irgendwelche Krankenakten des Bruders einsehen zu können, nachkommen? Dazu gibt es gar keinen Anlaß.
Derartige Drohungen kann man also getrost ignorieren.

Je weniger sich der Bruder provozieren läßt, je besonnener er sich verhält, um so besser. Die Gerichte sind nicht blöd, die merken schon wer da wirklich spinnt.

Gruß,

MecFleih

Hallo,

Das Gericht
wird sich selber einen Eindruck von den Leuten machen und
garantiert erkennen wer der wirklich *kranke* Agitator ist.

Insofern wäre ein ruhiges und besonnenes Verhalten des Bruders
ratsam.

Soll die Schwester doch ruhig weiter agitieren - das wird
schließlich auf sie zurückfallen.

Je weniger sich der Bruder provozieren läßt, je besonnener er
sich verhält, um so besser. Die Gerichte sind nicht blöd, die
merken schon wer da wirklich spinnt.

Das kann ich alles bestätigen. Je besonnener und vernünftiger man sich selbst verhält und je mehr überdrehte Aktionen die Gegenseite initiiert, desto bessere Karten hat man am Ende vor Gericht. Also ruhig bleiben und die Gegenseite hohldrehen lassen, je mehr und je extremer, desto besser.

Wenn die Gegenseite allerdings nachweisbar falsche Tatsachen behauptet bzw. verbreitet (das „nachweisbar“ bezieht sich darauf, dass a) die Tatsachen falsch sind und b) die Gegenseite sie tatsächlich verbreitet), dann sollte der Anwalt prüfen, ob man hier den Unterlassungsanspruch im Eilverfahren durchsetzen sollte. Aber auch hier gilt: Kurz und knapp, keine endlosen Schriftsätze mit unwesentlichen Sachen ("… dann hat sie gesagt … dann hab ich gesagt …").

Nebenbei: Das Mitschneien von Gesprächen kann böse nach hinten losgehen, das ist nach §201 StGB mit bis zu 3 Jahren Haft bedroht (siehe unten). So mancher, der mit einer solchen Aufnahme vor Gericht etwas beweisen wollte, sah sich plötzlich mit einem Strafverfahren konfrontiert.

Grüße
Sebastian

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
 
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.