Liebe/-r Experte/-in,
Gesetzt den Fall,in einer Vorsorgevollmacht muss die Auflösung von Teileigentum innerhalb einer Gemeinschaft(Wohneigentum, Garage u.ä)geregelt werden.Ist dafür notarielle Beglaubigung erforderlich? Wenn ja,wonach werden die Notargebühren(Was sonst noch?)anzusetzen? Was ist sonst noch dabei zu bedenken, damit der Bevollmächtigte nicht überfordert wird, wenn der Ernstfall(Verlust der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers) eintritt?
Für nützliche Hinweise wäre ich dankbar.
Freundliche Grüße
H.Marr
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Wenn eine Vollmacht beim Grundbuchamt Verwendung finden muss -wie bei der Löschung von Teileigentum- dann muss sie notariell beglaubigt werden. Dem Notar obliegt es eigenverantwortlich, den Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu berechnen. Wenn die Vollmacht allumfassend sein soll, dann ist der Bruttowert des Vermögens Maßstab; wenn sie nur für Teile gelten soll, dann entsprechend geringer, je nach sachgerechter Einschätzung. Ferner fallen die Grundbuchkosten an, die der Notar oder das GBamt berechnen können. Ohne Kenntnis der Wertangaben und der anderen Fakten kann ich keine Angaben machen. Ob und wie der Bevollmächtigte mit den Aufgaben zurecht kommen wird, kommt ganz auf die Umstände insbes. auf die Kenntnisse desBevollmachtigten an. Dieser kann sich später notfalls selbst einen Beistand nehmen. Der Notar wird Ihnen Info geben.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
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Die Kosten bestimmen sich nach dem Wert, den Sie aber recht frei selber nennen können, damit der Notar eine Berechnugnsgrundlage hat. - Sehr dehnbar! -