Hallo!
Ich habe da mal eine - natürlich rein hypothetische - Frage zu den Pflichten eines Notars, des Verkäufers und des Käufers einer Immobilie.
Angenommen, auf der A-Straße liegen zwei Grundstücke mit jeweils einem EFH nebeneinander, Nr. 8 (Eigentümer A.) und Nr. 6 (Eigentümer B.)
Das Haus Nr. 6 ist nunmehr von B. an C. verkauft worden, jedoch ist das (sehr große) Grundstück nicht vollständig mitverkauft, sondern im Zuge des Verkaufs neu vermessen und geteilt worden.
So stehen jetzt dort 3 Parzellen: Nr.8 (von A.), Nr.6 (von C.) und das unbebaute Grundstück Nr.4 (von B.)
Beim Kauf gab es keinerlei Hinweise auf irgendwelche unklaren Sachverhalte, das Haus ist schon alt und seit Ewigkeiten an das städtische Gas-, Wasser- und Abwassersystem angeschlossen.
Ein halbes Jahr nach Kauf und Einzug erfährt C. von A. daß dessen Abwasserleitung quer durch das Grundstück von C. verläuft, sich mitten im Grundstück mit der Abwasserleitung von C. vereinigt und beide von dort aus weiter über das Baugrundstück von B. zu einem am anderen Ende des Grundstücks liegenden Abwassersammler führen, der zum öffentlichen Kanalisationsnetz gehört.
Daraufhin erkundigt sich C. bei dem beurkundenden Notar, ob da nicht in dieser Hinsicht Leitungsrechte im Grundbuch eingetragen werden müßten.
Die Antwort seitens des Notariats war zunächst beruhigend: es seien noch Durchleitungsrechte für die Grundstücke zu klären, deshalb sei auch bis heute noch keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.
Mit dieser Begründung werden auch die darauffolgenden 9 Monate immer wieder überbrückt, in denen es noch immer zu keiner Grundbucheintragung kam.
Zuletzt jedoch ist die Eigentumsumschreibung erfolgt - allerdings ist im Grundbuch nirgendwo die Rede von irgendwelchen Leitungrechten! Alles was diesbezüglich eingetragen ist, ist eine von der Stadt vergebaute Überlaufleitung für ein Regenrückhaltebecken, welches aber mit der Schmutzwasser-Kanalisation absolut nichts zu tun hat.
Daraufhin erkundigt sich C. beim Bauamt der Stadt nach der Lage der Abwasserleitungen für die betreffenden Grundstücke. Ergebnis: es gibt dort keinerlei Pläne!
Der Notar weist nunmehr alle Forderungen von sich: er habe seine Aufgabe erledigt, und alles weitere müsse man eben mit dem Eigentümer B. direkt klären.
Dieser jedoch ist gerade im Begriff, das Baugrundstück Nr.4 weiterzuverkaufen …
Wenn aber in diesem Baugrundstück kein Leitungsrecht eingetragen ist, dann dürfte der Käufer ja seinerseits eine über das Grundstück laufende Abwasserleitung schlichtweg kappen - nach dem Motto „gehört mir nicht, gehört nicht hierher!“ Insbesondere, wenn sie seinem geplanten Neubau im Wege liegen sollte.
Meine Fragen nun:
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Wo endet tatsächlich die Verpflichtung des Notars, den Verkauf rechtlich einwandfrei abzuschließen? Kann er sich in einem solchen Falle tatsächlich von der Verantwortung für die vollständigen und notwendigen Eintragungen freisprechen?
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um ein Durchleitungsrecht einzutragen, ist vermutlich doch die exakte Lage der Leitung zu benennen, oder?
Wenn es aber offenbar tatsächlich keinerlei Lagepläne über diese Rohre gibt: wie kann man denn die Lage der Leitung ausreichend genau bestimmen, ohne diese über deutlich mehr als 100 m Länge (und unbekannter Tiefe) hinweg aufgraben zu müssen? -
wer um alles in der Welt hättte denn die für diesen ganzen Aufwand anfallenden Kosten zu tragen???
Für sachdienliche Auskünfte bin ich mehr als dankbar!
Schönen Gruß,
Robert_D