Welche rechte bei defektem samsung galaxy ace?

habe vor kurzem ein samsung galaxy ace online bestellt-es hat den, wie ich jetzt weiß, typischen software-bug (display wird von alleine schwarz, es fährt selbst wieder hoch, pin-eingabe und das display wird wieder schwarz und fährt wieder hoch; das ganze mehrmals hintereinander).
leider ist die widerrufsfrist verstrichen…aber es gibt ja noch die gewährleistung.
also habe ich das handy mit detaillierte fehlerbeschreibung an den verkäufer zurückgeschickt.
es kam ca. 1 wo später zurück mit den worten:„fehler nicht nachvollziehbar“
aber das handy hat genau das gleiche gemacht, so dass ich es erneut eingeschickt habe mit der bitte um umtausch oder erstattung des kaufpreises.
jetzt schreibt mir der verkäufer, sie könnten nochmal auf fehlersuche gehen, wenn sie aber erneut nix finden, würden sie mir das in rechnung stellen (!!!) und ich hätte keinen anspruch auf austausch oder geldrückgabe, da für die der fehler nicht existiert, aber ER IST DA, DAS HANDY FUNKTIONIERT NICHT RICHTIG!
denk mir das doch nicht aus!
zum schluss hab ich ein NICHT funktionsfähiges handy für 200€! das ist doch sch…

kann mir jemand helfen? ist das alles so rechtens?

Die Frage ist ja sehr emotional belastet. Ich werde ausschließlich auf die Rechtslage eingehen:

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel überhaupt existiert und dass dieser bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Selbstverständlich steht es dem Verkäufer frei, die Mangelhaftigkeit zu bestreiten. Nur weil der Käufer das so sieht, muss ja nicht bedeuten, dass es auch tatsächlich so ist.

Im Zweifelsfall wäre dann also der Weg über die Zivilklage denkbar. Allerdings müsste der Käufer in diesem Fall, ggf. unter Beibringung eines Sachverständigengutachtens, den Beweis erbringen, dass das bestehende Problem auf einen bereits bei Gefahrübergang bestehenden Sachmangel zurück zu führen ist.

Das Kostenrisiko liegt in einem solchen Fall im vierstelligen Euro Bereich.

Nach meinem Wissen räumt Samsung aber eine Garantie ein, die neben die Gewährleistung tritt und rechtlich ganz anders zu bewerten ist. Was sagt Samsung denn dazu?

Gruß

S.J.

Hallo,

natürlich ist das nicht rechtens.
Der Nachteil bei Internetkäufen ist aber, dass Du dem Verkäufer nicht gegenüber stehst. Da tummeln sich haufenweise unredliche Verkäufer und oft hilft nicht mal ein Rechtsanwalt.Wenn die zuviel Ärger bekommen lösen die einfach ihre Firma auf und melden eine neue an.
Ich kann Dir da keinen erfolgversprechenden Weg weisen.
Vielleicht solltest Du in einem Handyshop fragen was die Beseitigung dieses Softwarefehlers kostet und wenn es akzeptabel ist dies als Lehrgeld betrachten.

NfG

W.A.

hallo,
ich danke euch sehr für eure antworten!
habe soeben das handy wieder erhalten, mit der info vom verkäufer, dass nach erneuter fehlersuche kein defekt festgestellt wurde. glücklicherweise wurde mir auch diese misslungene fehlersuche NICHT in rechnung gestellt-puh…
aber leider macht das handy die gleichen faxen wie zuvor, also habe ich tatsächlich bei samsung angerufen. dort sagte man mir, ich müsse das handy erst noch ein drittes mal an den verkäufer schicken, um es prüfen zu lassen, erst dann könne samsung aktiv werden und ggf eine gutschrift ausstellen. aber wenn ich es ein drittes mal einschicke, zeigt mir der verkäufer doch einen vogel!
naja, glücklicherweise ist das internetportal „amazon“, was der verkäufer als verkaufsplattform nutzt. also habe ich dort angerufen und wurde das erste mal ernst genommen! es wurde nun ein sog. a-z-garantieantrag gestellt, der nun geprüft wird.
jetzt heißt es, erstmal abwarten. es bleibt spannend, ich berichte, wenn sich was neues ergibt.