Hallo,
mal angenommen:
eine Frau kauft in einem Geschäft für Babysachen eine Milchpumpe. Nach zwei Monaten bricht der Pumpengriff ab, Frau fährt in den Laden bekommt neuen Griff(Garantiefall). Wieder nach zwei Monaten bricht der Griff nochmal ab, Frau fährt in den Laden und bekommt wieder einen neuen Griff (Garantiefall).Nach einer Woche löst sich im Pumpengriff eine Dichtung, Pumpe funktioniert wieder nicht mehr (Garantiefall). Frau fährt wieder in den Laden und bekommt gesagt das Ersatzgriffe zu Zeit nicht vorrätig sind und der Griff eingeschickt wird. Das dauert aber und die Frau braucht ganz dringend die Punpe.
Welche rechte hat sie?
Muss der Laden nicht den Kaufpreis erstatten?
Übriegens der Laden ist ca. 20km vom Wohnort der Frau entfernt und das ganze nervt nicht nur sondern Kostet auch noch Zeit und Geld(spritkosten).
Wer kennt sich mit soetwas aus?
Hier ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, so dass der Kaufpreis abzgl. gezogener Nutzungen zu erstatten ist.
Levay
Hier ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, so dass der
Kaufpreis abzgl. gezogener Nutzungen zu erstatten ist.Levay
Wenn es sich tatsächlich, wie geschildert, um Garantiefälle handelte, dürfte deine Aussage m.E. nach falsch sein. Vermutlich war Gewährleistung gemeint, aber ohne das genauer zu wissen, ist deine Aussage etwas gewagt.
Gruß
S.J.
Aber wieso denn?
Ein Rücktritt ist möglich, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Insoweit es um die Nacherfüllungsversuche geht, von denen ja nun schon mehr als zwei als fehlgeschlagen gelten dürften, kommt es doch nur darauf an, dass es sich um solche handelte; ob der Anspruch darauf nur aus Garantie folgte oder auch aus Gewährleistung, ist egal.
Levay
Hallo,
also diese Antwort von Dir überrascht mich nun wirklich.
Tritt ein Mangel auf, der nicht von der Gewährleistung aber von der Garantie abgedeckt ist, berechtigt das zum Rücktritt?
Definitiv nein.
Vorher nimmst Du die Kenntnis, dass es sich um Sachmängel handelte, die von der gesetzlichen Gewährleistung gedeckelt sind? Ich kann das nicht zweifelsfrei erkennen, insbesondere da hier von Garantieleistungen die Rede ist. Und da Garantie bekanntermaßen eine freiwillige Leistung des Garantiegebers ist, gelten hier die Garantiebedingungen, in denen für gewöhnlich von einer Rückabwicklung nicht die Rede ist.
Gruß
S.J.
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also diese Antwort von Dir überrascht mich nun wirklich.
Ich sehe das als was Positives. Wäre doch schlimm, wenn ich völlig berechenbar und damit zum Sterben langweilig wäre 
Tritt ein Mangel auf, der nicht von der Gewährleistung aber
von der Garantie abgedeckt ist, berechtigt das zum Rücktritt?Definitiv nein.
Vorher nimmst Du die Kenntnis, dass es sich um Sachmängel
handelte, die von der gesetzlichen Gewährleistung gedeckelt
sind?
Ohne jetzt das Ausgangsposting im Kopf zu haben: Was lässt dich daran zweifeln? Eine Sache ist kaputt = Sachmangel. Sachmängel sind aber zunächst mal alle von der gesetzlichen Gewährleistung gedeckt. Es gibt ja nicht verschiedene Klassen von Sachmangeln. Einzige Einschränkung: Der Sachmangel muss, wie du weißt, zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorgelegen haben. Dafür greift beim Verbrauchsgüterkauf binnen der ersten sechs Monate eine Vermutung. Der Käufer trägt nur die Beweislast für den Mangel als solchen.
Ich kann das nicht zweifelsfrei erkennen, insbesondere
da hier von Garantieleistungen die Rede ist. Und da Garantie
bekanntermaßen eine freiwillige Leistung des Garantiegebers
ist
Ist sie nicht.
Die vertragliche Abrede ist schon keine „Leistung“.
Die Leistungen, die auf Grund der Garantie erbracht werden, sind nicht „freiwillig“, sondern vertragliche Pflicht.
Aber darum geht es hier ja nicht.
Levay
Kaputt nicht automatisch Sachmangel
Hallo,
Ohne jetzt das Ausgangsposting im Kopf zu haben: Was lässt
dich daran zweifeln? Eine Sache ist kaputt = Sachmangel.
Das ist genau der springende Punkt. Ein „kaputt“ ist eben nicht gleich „Sachmangel“, sondern kann auch Fehlbedienung, Verschleiß, vorsätzliche Beschädigung, Verderb usw. usw. sein. Das ist das Missverständnis, dem so viele Leute unterliegen, dass jeder Defekt innnerhalb der Verjährungsfrist automatisch ein Sachmangel ist. Das ist aber nicht korrekt. Siehe hierzu auch BGH Urteil VIII ZR 329/03, nachlesbar z.B. unter: http://www.jura-lotse.de/newsletter/nl97-004.shtml
Leitsatz des BGH: Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Somit kann ein Defekt durchaus im Rahmen der Garantie behoben worden sein, ohne dass ein Sachmangel vorlag, der Ansprüche aus der Sachmängelhaftung begründet.
Gruß
S.J.
Das BGH-Urteil fand ich schon lustig, als ich es zum ersten Mal gelesen habe, denn seine Aussage versteht sich ja von selbst. Ich hoffe zudem, du glaubst nicht ernsthaft, dass ich irgendwas von dem, was du geschrieben hast, nicht wüsste.
Das ändert aber alles nichts daran, dass hier bei lebensnaher Betrachtung von einem Sachmangel auszugehen ist. Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass Garantieansprüche bestünden, wenn der Käufer seine Sache selbst kaputt gemacht hat.
Ich finde die Diskussion jetzt etwas müßig und klinke mich da mal aus. In deinem Bestreben, Recht zu behalten, bist du dieses Mal m. E. aber auf dem Holzweg. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ich etwas vereinfachte Formulierungen wie „kaputt = Sachmangel“ benutzt habe.
Levay