Und was bedeutet „Zustellungsauftrag“? Doch auch nur, dass der Gerichtsvollzieher es in den briefkasten geworfen hat! Reicht das in diesem Fall? Warum ist das besser, als ein Einwurfeinschreiben?
In diesem Fall sehe ich den Unterschied auch nicht so richtig.
Ein Zustellungsauftrag gilt auch dann als zugestellt, wenn der Mensch keinen Briefkasten hat, und der Postbote ihm die Benachrichtigung über die Niederlegung an die Tür heftet. Aber ob der Untermieter einen Briefkasten hat oder nicht, das kann er ja selber beeinflussen.
Ansonsten kann ich mir vorstellen, dass der vor Gericht und auch auf den Untermieter mehr Eindruck macht (die Post ist keine Behörde mehr, und hat nicht mehr den Ruf, hundertprozentig alles zugestellt zu haben, was als ‚zugestellt‘ markiert ist.)
Als ob der Gerichtsvollzieher Post zustellt! - Gerichtsvollzieher dürfen solche Schriftstücke vermutlich zustellen, aber in der Regel gibt er sie der Post.
So ein Schriftstück wirft genau der selbe Typ in den Briefkasten wie normale Briefe und Einwurfeinschreiben.
Es gibt da irgendwelche gesetzlichen Regelungen über die Zustellungsaufträge, die vermutlich weiter gehen als beim Einschreiben, außerdem unterschreibt der Zusteller eine Urkunde. Da steht auch sein Name drauf, und er beurkundet, dass er das Teil in den richtigen Briefkasten geworfen hat. Beim Einwurfeinschreiben … hm, da unterschreibt er es nur, dass er das getan hat. -
Auf jeden Fall erhält der Absender beim Zustellungsauftrag diese Urkunde im Original, und beim Einwurfeinschreiben kann er nur im Internet gucken, ob es angekommen ist.
Hier kannst du dich ja mal schlau machen: