Nach 6 - 8 Wochen(je nach Bundesland) kann der Vermieter ihm zum Ausgang verweisen, wenn er nicht Folge leistet, kann er mit Unterstützung der Polizei drohen und diese auch rufen.
Besuchsrecht = 6 - 8 Wochen auch ohne Zustimmung des Vermieters.
Aber nach 3 Monaten kann der Besucher wieder für 6 - 8 Wochen kommen.
Es sei denn, er hat sich daneben benommen, dann kann er sonstwo bleiben.
Der Vermieter hat das „Hausrecht“/Wohnungsrecht.
Es kann auch bei Unstimmigkeiten mit einer Kündigung gedroht werden, bei weiteren Vorfällen, kann diese fristlos durchgesetzt werden.
Hallo zusammen,
folgender Fall: in einer WG mit zwei Parteien, einem Hauptmieter und einem Untermieter, zwischen beiden ein mündlicher Mietvertrag, hat der Untermieter ein weiteres Familienmitglied (volljähriger Sohn) gegen den Willen des Hauptmieters und entgegen der vorherigen Absprache bzgl. der Nutzung der Wohnung mit in die WG gebracht. Der volljährige Sohn des Untermieters wohnt inzwischen schon ca.9 Monate mit in der Wohnung, was das Miteinander erheblich belastet.
Meine Frage:
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Hauptmieter, gegen diese Vorgehensweise des Unerrmieters vorzugehen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Das ist doch ganz einfach: Kündigen! Auch ein mündlicher Mietvertrag hat Gültigkeit und Du hast an eine Person untervermietet, nicht an zwei Personen. Ich hätte das gar nicht 9 Monate geduldet. Teile den Betroffenen mit, dass sie sich umgehend nach einer anderen Bleibe umzusehen haben. Passiert nichts, stelle ihre Sachen einfach vor die Tür. lg Lilo
Hier stelle ich Dir noch einen Link rein, damit Du dem Betreffenden etwas Schriftliches vorzeigen kannst. Druck das aus und lege es ihm auf den Tisch. Du kannst unter diesen Umständen, weil die „Wohnsituation unzumutbar“ wurde, fristlos kündigen
das mit der Unzumutbarkeit wird ein halbwegs agiler RA mit großem Vergnügen zerpflücken. Es ist für den Hauptmieter nicht nützlich, mit diesem Begriff die Backen dick zu machen.
Unfug. Ein Mietvertrag kann in beliebiger Form geschlossen werden, schriftlich (empfehlenswert), mündlich, durch konkludentes Handeln, aber das BGB schreibt für die Kündigung zwingend Schriftform vor… und Schriftform bedeutet „Materie auf Papier, unterschrieben“ und nicht „Mail“ oder „Fax“
§ 568
Form und Inhalt der Kündigung
(1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.
(2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
Hallo zusammen!
Ich danke Euch für Eure Antworten und Beiträge!
Zwei Fragen ergeben sich aus dem gelesenen:
1.) Die Kündigungsfrist von 3 Monaten ist in diesem Fall fix, oder kann sich der Untermieter auch auf 6 Monate rausreden?
2.) Die Regelung bzgl. Besuchsrecht gilt auch, wenn der volljährige Sohn des Untermieters der Besuch ist?
Danke schon mal!
Viele Grüße
René
Wenn du selber in der Wohnung wohnst, und das vermietete Zimmer möbliert vermietet wurde, gilt überhaupt nicht die Kündigungsfrist von 3 Monaten, und man braucht auch keine Begründung für die Kündigung. Dann ist es wohl so, wie Armin_Diedrich schrieb, also spätestens am 15. des Monats kündigen, dann muss er Ende des Monats raus sein.
Du kannst ihm natürlich eine längere Frist gewähren, wenn du willst.
Aber mach es schriftlich und lass dir den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen. Auf so einer Bestätigung muss draufstehen, wessen Empfang genau bestätigt wird und Name und Adresse des Empfängers. Und das muss mit (Ort und?) Datum unterschrieben sein.
und was genau macht man, wenn der empfänger nicht unterschreibt? weil es für ihn auch genau gar keinen grund und keinerlei verpflichtung gibt, sowas dummes zu tun?
ein zeuge wäre hier wohl hilfreich. benötigt wird ein beweis für den zeitpunkt des empfangs der kündigung. ob da ort des emofangs und name und adresse des empfängers auf einem zettel draufstehen ist völlig banane.