Welche Reihenfolge?

Hallo,

ich werde ab Januar 2009 freiberuflich tätig sein (im Film -und Fernsehbereich, geht Richtung Bildretusche/Animation). Habe selbst gekündigt und schon einen Steuerberater gefunden. jetzt weiß ich nur nicht in welcher Reihenfolge ich folgende Dinge tun muss:

-Arbeitslos melden zum 1. Januar 2009 (Ich weiß daß ich dann eine 3 monatige Sperre habe, ist aber auch wegen Gründungszuschuss…)
-Antrag auf freiwillige Sozialversicherunge (Kranken, Unfall, Pflege etc) bei der Krankenkasse… aber wann?
-Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung (wann soll ich das machen? Wenn ich mich arbeitslos melde, bin ich dann automatisch weiter krankenversichert? Oder hab ich da auch ne 3 monatige Sperre?)
-Gründungszuschuss beantragen (hab gehört das geht auch während der Gründungsphase) aber wann? Hierfür weiß ich daß ich einen Businessplan brauche. Ich habe ja hier auch eine dreimonatige Sperre…
-Beim Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit anmelden.

Mein Plan wäre:

  • Zum 1. Januar 2009 arbeitslos melden.
  • Im Januar mit der Freiberuflichkeit schon mal anfangen und während dessen beim Finanzamt anmelden. Zum 3. Januar, geht das? Oder immer nur monatsweise?(Hab schon einen ersten Auftrag im Januar)
  • Zum 1. März Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung stellen.
  • Antrag bei der Künstlersozialkasse stellen (Arbeitsproben, Rechnungen an Kunden etc mitschicken)

Es ist zum Haare raufen…

Ich wäre über Ratschläge sehr dankbar!

Viele Grüße!

ich werde ab Januar 2009 freiberuflich tätig sein (im Film
-und Fernsehbereich, geht Richtung Bildretusche/Animation).

Bist Du sicher, dass das eine freiberufliche Tätigkeit ist ?

  1. -Arbeitslos melden zum 1. Januar 2009 (Ich weiß daß ich dann

3 -Antrag auf freiwillige Sozialversicherunge (Kranken, Unfall,

ich das machen? Wenn ich mich arbeitslos melde, bin ich dann

Wenn Du eine selbstständige Tätigkleit anmeldest, bist Du nicht mehr arbeitslos, also mußt Du Dich ab dann selber versichern.

4 -Gründungszuschuss beantragen (hab gehört das geht auch

  1. -Beim Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit anmelden.

Es ist zum Haare raufen…

Ich wäre über Ratschläge sehr dankbar!

Was sagt denn der StB dazu ? Nichts ? Dann such Dir nenn anderen.

Hallo Nordlicht,

vielen Dank für deine Hilfe, der StB hat gesagt ich soll einfach mal Anfangen und im Januar soll ich mich dann bei ihm melden. Eigentlich unglaublich, du hast ja recht ich sollte mir nen anderen suchen…

Das heisst ich melde mich pro-forma arbeitslos wegen dem Gründungszuschuss? Soll ich dem Arbeitsamt dann gleich sagen daß ich mich Selbständig machen will?

Tausend Dank nochmal!

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo,

Eigentlich unglaublich, du hast ja recht ich sollte
mir nen anderen suchen…

ja

Das heisst ich melde mich pro-forma arbeitslos wegen dem
Gründungszuschuss? Soll ich dem Arbeitsamt dann gleich sagen
daß ich mich Selbständig machen will?

Hm, erst mal anfragen und schlau machen, wie die Voraussetzungen sind. Bin selbst nicht auf dem neuesten Stand, aber es war mal so, dass am 6 Monate sein Arbeitslos haben musste, bevor man damit ankommen konnte. Aber mit den Leuten kann man reden.

ich werde ab Januar 2009 freiberuflich tätig sein (im Film
-und Fernsehbereich, geht Richtung Bildretusche/Animation).

Glaube nicht, dass das eine freiberufliche Tätigkeit ist. Eher ein Gewerbe. Das weiß das Finanzamt.

Wenn Du gesperrt bist, also keine Leistungen vom Arbeitsamt bekommst, bist Du über die auch nicht sozial- und krankenversichert.

Grüßerle
Richard

Hallo …

was die Krankenversicherung angeht, so besteht ein nachlaufender Schutz gemäß § 19 (2) SGB V im ersten Monat, in den beiden Folgemonten tritt die gesetzliche KV während der Sperrfrist nach § 5 (1) Satz 2 SGB V ein.

Grundsätzlich könnten Sie somit die Freiberuflichkeit als Nebentätigkeit beginnen, während dieser Zeit Kunden akquirieren und sich die Kosten für die Versicherung sparen.

Nach Ablauf der Sperrfrist könnten Sie von der Nebentätigkeit in eine Vollexistenz wechseln, den Gründungszuschuss beantragen und sich dann selbst versichern, mittels der Unterstützung durch den Gründungszuschuss.

Sie können sich jedoch auch während der Sperrfrist selbständig machen, müssen sich dann selbst versichern, beantragen hierzu den Gründungszuschuss, erhalten diesen jedoch rst nach Ablauf der Sperrzeit.

Es gibt hierzu eine Durchführungsanweisung der BA die dies regelt:

57.31
(1) Nach dem Ablauf von Ruhenszeiträumen gem. §§ 142 bis 144 ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gem. § 58 Abs. 1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten.
(2) Wird die selbständige Tätigkeit bereits während eines Ruhenszeitraums gem. §§ 142 bis 144 aufgenommen, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums geleistet.

Seltsam ist, dass der StB hierzu nicht so viel sagen konnte!

MfG
MGB-Consulting

@robert: hmm, hab inzwischen über zehn freiberufler-kollegen getroffen. die haben alle kein gewerbe angemeldet und die sind alle schon lange dabei. es läuft so daß man von firma zu firma geht und dann an deren rechnern animationen erstellt. was spricht hier für ein gewerbe??

[MOD] Komplettzitat gelöscht

hallo,

habe mal schnell in die §18-Liste geschaut. Stimmt, das dürfte wohl eine freiberufliche Tätigkeit sein.

Grüßerle
Richard

dankeschön für eure hilfe!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]