Welche Schönheitsreparaturen im Kostenvoranschlag?

Okay, auch wenn aktuell mehr als zwei Drittel aller Schönheitsreparaturen-Klauseln ungültig sind, heißt ja nicht, das Ihre das auch ist.

Problem ist halt, dass vieles Rechtssprechung ist und Interpretation und Kommentierung aus den Gesetzen.

Hier mal die Liste, dessen was unter Schönheitsreparaturen fällt: das Tapezieren, das Streichen, das Kalken der Wände und Decken und das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich der Heizrohre und der Innentüren.

Insoweit würden wir Variante 2 wählen. Normal machen die Maler aber auch 2 Kostenvoranschläge, einen für Malern und einen für Tapezieren und Malern. Wichtig: unbedingt Vergleichsangebote einholen. Nicht umsonst sind zum Beispiel öffentliche Einrichtungen an das Vergaberecht gebunden und müssen selbst bei Beträgen ab nur 1.000 EUR netto schon Vergleichsangebote einholen. Es lohnt sich. Vielleicht lohnt auch der Blick auf myhammer.de

Und eins noch: wenn Sie beim Einzug bereits renoviert haben, brauchen Sie beim Auszug gar nichts mehr machen.

Leider sieht es so aus, dass die Klauseln alle zulässig sind.
Kostenvoranschläge würde ich gerne einholen, wie bereits
gesagt weiß ich aber leider nicht, wofür GENAU ich einen
Kostenvoranschlag einholen soll. Ich kann ja schlecht dem
Malermeister sagen, ich brauche einen Kostenvoranschlag für
„Schönheitsreparaturen“ - oder?
So wie ich das sehe habe ich zwei Optionen:

  1. Ich lasse einen Kostenvoranschlag nur für das Streichen der
    Wohnung erstellen.
  2. Ich lasse einen Kostenvoranschlag für das Streichen und
    Tapezieren der Wohnung erstellen.

Die 1. Option ist natürlich die wesentlich preiswertere,
sowohl in meinem Mietvertrag als auch
in der Definition was „Schönheitsreparaturen“ sind (§ 28
Absatz 4 Satz 3 II. BV), wird das Tapezieren aufgezählt.
Zahlreiche Urteile verbieten zwar „starre“ Regelungen dazu,
erlauben jedoch Formulierung wie „bei Bedarf“, „nach
Abnutzung“, etc.

Wen der Mietervereilink Dir nicht hilft,
hatte ich noch www.raufaser und 2te Meinung am Start.

LG ulli P

PS: Du fandest was lustig :wink:

Hallo,

da ich momentan sehr eingespannt bin, kann ich Ihre Frage erst Anfang nächster Woche beantworten.

Liebe Grüße

mitredenwill

Lieber Fragesteller!
Nach § 535 und §538 BGB muß der Vermieter dem potentiellen Mieter die Wohnung in einem, zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zusatnd erhalten. Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Wenn die Tapeten noch überstreichbar sind, müssen diese nicht entfernt werden. Nur wenn es sich um Tapeten handelt, die dem allgemeinen Geschmacksempfinde nicht entsprechen, sind diese auszuwechseln. Tapeten, die zum allgemeinen Erscheinungsbild einer vermietbaren Wohnung passen, die auch nicht verschlissen sind, die müssen nicht ausgewechselt werden. Es heisst: " Der Mieter darf nicht zu häufigeren oder umfangreicheren Renovierungsarbeiten gezwungen werden, als der Vermieter sie normalerweise selbst durchführen würde."
Mit herzlichem Gruß „Großer Sucher“.

Hallo Andy,

das Thema „Schönheitsreparaturen bei Auszug“ ist eines der schwierigsten und rechtlich am häufigsten „umkämpft“.
Ich gehe mal davon aus, dass eine Pflicht Ihrerseits zur Renovierung besteht. Das bedeutet aber nicht unbedingt, dass die gesamte Wohnung mit Türen, Fenstern, Heizkörpern, Tapeten renoviert werden muss. Zunächst kommt es darauf an, WAS GENAU im Mietvertrag steht und was TATSÄCHLICH an der Wohnung abgewohnt wurde. Waren die Türen z.B. bei Einzug frisch lackiert und hat der Nachwuchs diese mit seinem Dreirad zerkratzt, gehört so etwas in das Angebot hinein. Sind aber die Türen, Fenster usw. nach wie vor noch ansehnlich, müssen sie auch bei Auszug nicht renoviert werden.
Wenn die Tapeten sich zum Überstreichen eignen, ist nichts dagegen einzuwenden, dass sie nur überstrichen werden. Kommt aber trotz Überstreichen z.B. das frühere „Rosenmuster“ noch durch, müssen sie entfernt werden.

Auf jeden Fall können Sie selbst einen Kostenvoranschlag in Auftrag geben.
Ich habe aber das Gefühl, dass das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter noch in Ordnung ist. In solchen Fällen reicht es , wenn man über eine Abstandszahlung verhandelt, die beide für angemessen halten. Sehen Sie sich erst mal den Kostenvoranschlag des Vermieters an. Wenn Sie den Eindruck haben, dass er überhöht ist und Sie unangemessen zur Kasse gebeten werden, dann können Sie immer noch einen eigenen KV einholen.

Viel Glück wünscht Heihei

Hallo,
ich bin kürzlich umgezogen. Noch ist allerdings die alte
Wohnung nicht übergeben worden. Laut unserem Mietvertrag sind
die Schönheitsreparaturen Mietersache und es ist auch
geregelt, dass ich bei Auszug vor Fälligkeit anteilig dafür
bezahlen muss.

Hallo,

so, nun konnte ich Ihre Antwort in Ruhe lesen.

Anscheinend hat Ihr Vermieter gute rechtliche Kenntnisse, denn (auch meiner Meinung nach) widerspricht der Mietvertrag keinem BGH Urteil, was äußerst selten vorkommt.

Sie haben zwei Jahre in der Wohnung gewohnt, dementsprechend kann man die Prozente ausrechnen, sofern Sie nicht all zu oft auf Dienstreien, Urlaub etc. (dies würde die Fristen verlängern) waren. Auch ist zu beachten. ob Sie z.B. eine große Wohnung „unterbewohnt“ haben, also z.B. wird die Wohnung normalerweise an eine vierköpfige Familie vermietet, Sie haben aber alleine darin gewohnt, auch dies würde die Fristen verlängern. Wenn dies aber alles nicht zutrifft und Sie auch ansonsten die Wohnung normal „verwohnt“ haben, können Sie die Prozente an Hand Ihre Mietdauer berechnen. Z.B. gilt bei Ihnen für das Streichen der Wohn- und Schlafräume eine Frist von ca 8 Jahre, Sie hätten somit ca. 25 % zu tragen.

Auch nach einem Kostenvoranschlag haben Sie immer noch die Möglichkeit selbst die Schönheitsreparaturen durchzuführen, so dass ich an Ihrer Stelle den KV abwarten würde um dann zu entscheiden, ob man die Anteile zahlen mag oder ob man lieber selbst die Arbeiten durchführt.

Lassen Sie auf jeden Fall einen eigenen Kostenvoranschlag einholen und fragen Sie den Maler dabei wann welche Arbeiten aus seiner Sicht notwendig würden.

Liebe Grüße

mitredenwill

Haallo,
tut mir leid, da weiß ich nicht bescheid. Auf Aussagen zu Schönheitsreparaturen lasse ich mich nicht ein. Die Rechtssprechung verstehe ich nicht.
Gruß
Elfriede

Hallo Andy 1607,
war leider ein paar Tage nicht online, daher etwas verspätet. Auf jeden Fall kannst Du einen eigenen Kostenvoranschlag einholen. Dazu solltest Du einen Fachmann beiziehen, der sagen kann, ob die Tapete, wahrscheinlich Raufaser, nochmal überstrichen werden kann. Womöglich arbeitet der ja auch etwas preiswerter als das vom Vermieter angefragte Unternehmen. Dem von Dir beigezogenen Fachmann würde ich zunächst nichts von dem bereits vorliegenden Kostenvoranschlag sagen, damit der nicht beeinflusst wird und so zu einem objektiven Urteil kommen kann. Mit Deinem eigenen Kostenvoranschlag hast Du dann eine sichere Gesprächsbasis.
Also, viel Gluck und Geschick bei Deinen Verhandlungen.
Mit Grüßen, Hubert Steiger. :