Welche Schönheitsreparaturen im Kostenvoranschlag?

Hallo,
ich bin kürzlich umgezogen. Noch ist allerdings die alte Wohnung nicht übergeben worden. Laut unserem Mietvertrag sind die Schönheitsreparaturen Mietersache und es ist auch geregelt, dass ich bei Auszug vor Fälligkeit anteilig dafür bezahlen muss. Meiner Ansicht nach, ist juristisch leider nicht viel an den Regelungen auszusetzen, da keine „starre Fristen“ verwendet wurden und auch klar drin steht, dass ich selbst renovieren darf um den anteiligen Zahlungen zu entgehen.
Da mir jedoch mein Vermieter relativ klar (mümdlich) gesagt hat, dass es bei selbst vorgenommer Renovierung schwierig ist die nötig mittlere Qualität zu leisten, habe ich keine große Lust mich auf Diskussionen einzulassen, ob meine Renovierung gut genug ist oder nicht.
Aus diesem Grund finde ich die Lösung mit anteiliger Zahlung auf Grund eines Kostenvoranschlags eigentlich sehr angenehm.

Nun zu meiner eigentlichen Frage, zu der ich bisher leider keine eindeutigen Informationen finden konnte:
Welche Punkte müssen/dürfen denn im Kostenvoranschlag aufgelistet sein? Malen? Tapezieren? Türen? Fenster?
Insbesondere weil ich an anderer Stelle gelesen habe, dass bei eigener Renovierung nicht verlangt werden kann, dass die Tapeten jedesmal gewechselt werden („Tapeten können ruhig 2 oder 3 mal überstrichen werden“), würde es mich interessieren, ob z.B. der Tapetenwechsel auch in den Kostenvoranschlag darf?
Wenn ich einen Kostenvoranschlag von meinem Vermieter bekomme, mit dem ich nicht einverstanden bin, dann habe ich das Recht einen eigenen Kostenvoranschlag einzuholen. Was muss da dann alles rein? Genau die gleichen Punkte wie im Kostenvoranschlag des Vermieters

Hoffe, jemand kann mir weiterhelfen…

Hallo,
tut mir leid, damit kenne ich mich nicht aus, meine Fachrichtung liegt leider woanders im Mietbereich.
Wünsche viel Erfolg. lG

Eine sog. „belastbare Antwort“ wird dir auf Grund der verworren entstandenen Rechtslage niemand zu geben wagen…
Stell dir einfach vor, du würdest in die von dir zu renovierende Wohnung einziehen, dann wären die Erwartungen geklärt und was demzufolge zu tun wäre…
Nicht direkt befriedigend - aber vielleicht hilfreich.

Nun zu meiner eigentlichen Frage, zu der ich bisher leider
keine eindeutigen Informationen finden konnte:

Was muss da dann
alles rein? Genau die gleichen Punkte wie im Kostenvoranschlag
des Vermieters

Hoffe, jemand kann mir weiterhelfen…

Hallo,

was steht denn genau im Mietvertrag? Damit wäre ja schon die Frage beantwortet. Welche Vereinbarungen haben Sie mit dem Vermieter getroffen bezüglich Schönheitsreparaturen?

Leider kann ich Ihnen so nicht weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen

mitredenwill

Lieber Hilfe suchender!

  1. Tapeten müssen nicht gewechselt werden. BGH VIII ZR
    152/05 und BGH VIII ZR 109/05.
    Eigene Leistungen sind, so diese einer erneuten Vermietung der Wohnung nicht entgegenstehen, vom Vermieter nicht zu beanstanden. Gestrichen werden müssen die Türenrahmen, die Heizkörper, die Heizungsrohre. Wenn Fenster gestrichen werden müssen, dann nur die Innenseiten, Aussenseiten hat der Vermieter zu tragen.
    Falls eine Renovierung der Wohnung innerhalb der vereinbarten Fristen liegt, (vom Tage der letzten Schönheitsreparatur bis zum Tag der Wohnungsübergabe) dann braucht nicht renoviert zu werden. Gilt auch für einzelne Räume.erzliche Grüße vom „Großen Sucher“

Lieber Hilfe suchender!

  1. Tapeten müssen nicht gewechselt werden. BGH VIII ZR
    152/05 und BGH VIII ZR 109/05.
    Eigene Leistungen sind, so diese einer erneuten Vermietung der Wohnung nicht entgegenstehen, vom Vermieter nicht zu beanstanden. Gestrichen werden müssen die Türenrahmen, die Heizkörper, die Heizungsrohre. Wenn Fenster gestrichen werden müssen, dann nur die Innenseiten, Aussenseiten hat der Vermieter zu tragen.
    Falls eine Renovierung der Wohnung innerhalb der vereinbarten Fristen liegt, (vom Tage der letzten Schönheitsreparatur bis zum Tag der Wohnungsübergabe) dann braucht nicht renoviert zu werden. Gilt auch für einzelne Räume.
  2. Kostenvoranschlag: Es darf keinesfalls ein Tapetenwechsel rein. (vorausgestzt, die Tapeten entsprechen allgem. Geschmack)
    Ansonsten darf an Leistungen nicht mehr aufgenommen werden, wie sie bei eigener Renovierung angefallen wären.
    Herzliche Grüße vom „Großen Sucher“
    P:S: habe den Zusatz „Kostenvoranschlag“ noch angefügt.

Hallo,

für eine eindeutige Rechtssprechung ist das Problem zu differenziert. Ich würde den Vermieter bitten, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Warum sollte es für sie nicht möglich sein, selbst welche einzuholen?

MfG

Eigentlich heist es ja „Vertrag ist Vertrag“
Gilt aber nicht wenn es übergeordnete Gesetzestexte gibt.
Und Renovierungsfristen sind nun mal festgeschrieben.
Da gibt es nun mal kein „ANTEILIGES“.
Wenn die Küche alle 2 Jahre gemacht werden muss und du ziehst nach einem jahr aus, würde das ja bedeuten: 2Wände streichen, oder alle Wände halbhoch und die Decke auch nur zu 50%. Denkbar währe auch: nur jede 2te Tapetenbahn zu streichen :wink:
Und natürlich kannst du dir eine 2te Meinung einholen, da überstreichbare Tapete (im Volksmund auch Raufaser genannt)zig mal überstrichen werden kann. ( http://de.wikipedia.org/wiki/Raufaser )
Sollte es wirklich nötig seien die Tapete zu wechseln, war die ja wohl schon bei Deinem Einzug fällig.
Und noch ein Tip: http://www.mieterbund.de/schoenheitsreparaturen.html

Sollte ich Dir geholfen haben, las es mich wissen.
Sollte ich Dich wenigstens belustigt haben, las mich auch das wissen.

War die Antwort absolut unbrauchbar, wüst ich auch das gern.

Mit freundlichem Gruß Ulli P

Eine Antwort auf Deine Frage wäre ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz.

vnA

Hallo,

mehr als 70 % aller Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind unwirksam. Starre Fristen sowieso, wie Sie selber auch geschrieben haben. Wir kennen ihre konkrete Klausel nicht, aber: wenn sie anteilig bezahlen müssen, kann es sein, dass ihre Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Im Falle von Unwirksamkeit grieft die gesetzliche Regelung und die besagt: Vermieter muss Schönheitsreparaturen ausführen.

Wenn Wände noch ganz weiß sind und vollkommen in Ordnung, müssen diese nicht renoviert werden. Da kommen wir wieder auf das anteilig zurück: es kann ja sein, dass eine Person X eine Wohnung mietet und dort sich nur 2x die Woche aufhält, z.B. aus dienstlichen Gründen. Bei einer solchen Wohnung wäre selbst nach 10 Jahren kaum ein Abwohneffekt zu beobachten und der Mieter wäre durch die anteilige Beteiligung an Kosten unangemessen benachteiligt.

Ferner können Sie sehr wohl Renovierungen selber ausführen, es ist keineswegs mehr zumutbar, für alles teure Facharbeiter zu beauftragen. Auch einen zweiten, dritten, vierten und fünften Kostenvoranschlag können Sie einholen.

Wenn Tapeten okay sind, gar nicht überstreichen, es sei denn die Farben Ihrer Tapeten sind so außergewöhnlich (pink, schwarz, neongelb, neongrün, neonrosa, etc…), dass sie einem Nachmieter nicht zumutbar wären.

Fenster sind immer komplett Vermietersache. Sie gehören zum Mietgegenstand, genau wie die Türschlösser.

Lassen Sie sich nicht „überrumpeln“, holen Sie mehrere Kostenvoranschläge ein, machen Sie einiges selber und lassen Sie feststellen, ob die Klausel in Ihrem Mietvertrag den gültigen gesetzlichen Regelungen entspricht (tut sie das nicht, brauchen Sie gar nix machen).

Viele Grüße
JB

Hallo,
vielen Dank erstmal für die schnelle Antwort. Im Mietvertrag steht drin, dass ich die Kosten (gemäß eines Kostenvoranschlags) für die Schönheitsreparaturen anteilig tragen muss. Die Frage bleibt jedoch, was für Kosten in einem Kostenvoranschlag hierfür aufgezählt werden dürfen.

VG,
Andy

Hallo,

sollte in Ihrem Mietvertrag stehen, dass Sie z.B. die Wände streichen, die Türen und Fenster (innerhalb der Wohnung) lackieren müssen, dürfen natürlich in einem Kostenvoranschlag die o.g. Arbeiten aufgeführt sein sowie alle dafür notwendigen Vorarbeiten (Boden abdecken, Bohrlöcher zuspachteln etc.). Da ich nicht weiß wie es in Ihrem Mietvertrag steht, kann ich Ihnen leider immer noch keine ausreichende Antwort geben.

Auch weiß ich nicht wie die Fristen für die Schönheitsreparturen anberaumt sind. Sind diese überhaupt zulässig? Es dürfen z.B. keine Angaben über eine 100 % anteilige Regelung genannt sein, auch dürfen die Fristen nicht zu eng bemessen sein.

Wenn Sie aber überzeugt sind, dass die Schönheitsreparaturklausel zulässig ist, dürfte Ihnen der o.g. Rat vielleicht schon helfen, ansonsten bitte ich Sie mir den Passus im Mietvertrag wortwörtlich noch zu senden.

Ach ja, natürlich dürfen Tapeten (sofern möglich) überstrichen werden, d.h. dieser Punkt hat im Kostenvoranschlag nichs zu suchen, das wäre ein individueller Wunsch vom Vermieter.

Mit freundlichen Grüßen

mitredenwill

Hallo großer Sucher,

danke für die Antwort. Insbesonder der Zusatz zum Kostenvoranschlag ist interessant für mich. Worauf basiert ihre Aussage, dass ein Tapetenwechsel nicht in den Kostenvoranschlag rein darf?
In § 28 Absatz 4 Satz 3 II. BV werden als Schönheitsreparaturen definiert:

„das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden [sic!] und der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.“

Demnach kann das Tapezieren durchaus als Schönheitsreparartur gewertet werden.

Die beiden aufgezählten Urteile (BGH VIII ZR
152/05 und BGH VIII ZR 109/05.) besagen leider nicht, dass das Tapezieren generell nicht als Schönheitsrepartatur gilt, sondern hier wurden jeweils Mietverträge für ungültig erklärt - wegen starrer Fristen, bzw. Summierungseffekt, was bei mir jedoch (leider) beides nicht vorliegt. Der Mietvertrag ist von 2009 und es wurde sehr darauf geachtet juristisch alles einwandfrei darin zu formulieren.

VG,
Andy

Hallo,

natürlich kann ich selbst Kostenvorschläge einholen. Das würde ich sogar gerne tun - mir stellt sich nur die Frage, was ich dem Malermeister, der den Kostenvoranschlag erstellt, sagen soll, welche Tätigkeiten ausgeführt werden sollen. Insbesonder ob neu tapeziert werden soll oder nicht?

Hallo Ulli,

danke für die Antwort. Lustig finde ich, dass genau über deinen Link zum Mieterbund folgendes zu finden ist:

"Zulässig können auch Mietvertragsklauseln sein, die für derartige Fälle so genannte Abgeltungsklauseln festschreiben. Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind. Voraussetzung ist, zum Beispiel, dass die eigentliche Renovierungsklausel im Vertrag wirksam ist. Auch hier dürfen keine starren Fristen vorgegeben werden. "

Genau so eine Klausel hat nämlich mein Vertrag und damit gibt es schon „ANTEILIGES“ - natürlich nicht halbe Wände streichen, aber die Kosten für das Streichen der ganzen Wand z.B. halbieren :wink:.

VG,
Andy

Hallo,

deine Aussage verstehe ich leider nicht - was besagt denn das Rechtsberatungsgesetz?
Ich möchte doch eigentlich nur wissen, ob ich, wenn ich einen Maler beauftrage einen Kostenvoranschlag für das Renovieren meiner Wohnung zu erstellen, nur das Streichen beauftragen muss oder auch das Neutapezieren?
Darauf eine Auskunft zu erteilen soll illegal sein? Wie soll ich denn dann einen Kostenvoranschlag einholen???

Gruß,
Andy

Lassen Sie sich nicht „überrumpeln“, holen Sie mehrere
Kostenvoranschläge ein, machen Sie einiges selber und lassen
Sie feststellen, ob die Klausel in Ihrem Mietvertrag den
gültigen gesetzlichen Regelungen entspricht (tut sie das
nicht, brauchen Sie gar nix machen).

Leider sieht es so aus, dass die Klauseln alle zulässig sind. Kostenvoranschläge würde ich gerne einholen, wie bereits gesagt weiß ich aber leider nicht, wofür GENAU ich einen Kostenvoranschlag einholen soll. Ich kann ja schlecht dem Malermeister sagen, ich brauche einen Kostenvoranschlag für „Schönheitsreparaturen“ - oder?
So wie ich das sehe habe ich zwei Optionen:

  1. Ich lasse einen Kostenvoranschlag nur für das Streichen der Wohnung erstellen.
  2. Ich lasse einen Kostenvoranschlag für das Streichen und Tapezieren der Wohnung erstellen.

Die 1. Option ist natürlich die wesentlich preiswertere, sowohl in meinem Mietvertrag als auch
in der Definition was „Schönheitsreparaturen“ sind (§ 28 Absatz 4 Satz 3 II. BV), wird das Tapezieren aufgezählt. Zahlreiche Urteile verbieten zwar „starre“ Regelungen dazu, erlauben jedoch Formulierung wie „bei Bedarf“, „nach Abnutzung“, etc.

Hallo,

also hier ein paar Formulierungen aus meinem Mietvertrag:

„Für Schönheitsreparaturen, die bei Vertragsende noch nicht fällig sind, hat der Mieter grundsätzlich von den aus dem Kostenvoranschlag eines vom Vermietet ausgewählten Malerfachgeschäftes ersichtlichen Kosten als Abgeltung der aufgrund der Abnutzung der Wohnung durch ihn erforderlichen Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen:
wenn die Schönheitsrepaturen seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Vornahme länger zurückliegen als:
… Aufzählung der Prozentsätze, aufgesplittet nach Raumart und ohne 100%-Einträge…
Weist der Mieter binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Voranschlages durch den Voranschlag eines anderen Malerfachgeschäftes für die gleichen Arbeiten einen geringeren Kostenaufwand nach, so ist dieser maßgebend, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführung der Arbeit ablehnt.
Weist der Mieter nach, dass der tatsächliche Abnutzungsgrad der Mietsache geringer ist, als der prozentual ermittelte, gilt dieser für die Berechnung der Abgeltung“

An andere Stelle im Vertrag steht:
„Der Mieter ist verpflichtet die nachfolgend bezeichneten Schönheitsreparaturen regelmäßgig während der Mietzeit auszuführen. Diese Verpflichtung besteht im allgemeinen, wenn für Küche Bäder und Duschen 5 Jahre, für Wohn- und Schlafräume,… 8 Jahre…, Nebenräume 10 Jahre seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerichten Herrichtung der betreffenden Räume verstrichen sind. Dem Mieter bleibt insoweit im Einzelfall die Einwendung vorbehalten, dass die Durchführung von Malerarbeiten trotz Ablauf der vorgenannten Fristen objektiv noch nicht erforderlich ist.
Zu den Schönheitsreparaturen gehört u.a.: Entfernen alter Tapeten, Tapezieren, Anstreichen von Decken und Wänden… Versorgungsleitungen, Heizkörper und sonstige Geräte sowie das Holzwerk innerhalb des gesamten Wohnbereichs (Verbundfenster und Verbundtüren 3seitig) in der Wohnung sind, im allgemeinen, ale 10 Jahre auch in Küche, Bad und Dusche fachgerecht zu lackieren.“

Meiner Meinung nach sind hierin (jedenfalls keine offensichtlichen) Verstöße gegen BGH-Urteile zu finden.
Da ich nur 2 Jahre in der Wohnung gewohnt habe, ist aktuell natürlich noch kein Renovierungsbedarf gegeben. Die Frage ist aber doch, wie groß der Renovierungsbedarf nach Ablauf der Fristen voraussichtlich sein wird, oder? Und mir fällt es z.B. sehr schwer zu beurteilen, ob in 3, 5 oder 8 Jahren die Tapeten gewechselt werden müssen oder nicht…

VG,
Andy

Hallo,
das Rechtsberatungsgesetz sagt aus, dass Rechtsauskünfte nur (vereinfacht ausgedrückt) von Rechtsanwälten gegeben werden dürfen. Da ich kein Anwalt bin, darf ich auch keine derartigen Fragen beantworten.
Anomysiere Deine Frage (Mieter x hat …) und stelle sie in’s Forum. Dann erhälst du auch garantiert Antwort.

vnA

Bevor Du eine derartigen Vertrag unterschreibst, solltest Du genau den Renovierungsumpfang auflisten, alles andere ist schwammig und kann so oder so ausgelegt werden. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

Gruss connection