Welche Steuerklasse?

Hallo Zusammen,

ich bräuchte mal Eure Hilfe. Es gibt da ein Ehepaar mit einem Kind. Er: selbständig tätig. Sie: in Elternzeit. Arbeitet auf Lohnsteuerkarte ab dem 10.08.2005 12 Stunden/Woche . Dann ist sie auch noch selbständig tätig.

Frage: man hat gehört, hier wäre die Steuerklasse 3 sehr gut. Andere sagen, sie solle bei 1 bleiben, weil der Mann ja vollselbständig ist. Dann kam der Hinweis. Man würde mit 3 zwar im MOnat selber die Steuern sparen, bekäme aber am Ende des Jahres ne saftige Aufforderung zur Steuerrückzahlung, weil dann eine Veranlagung mit dem Ehegatten erfolgt. Dann hat es noch mit der Einkommenssteuer bei beiden Selbständigen zu tun?? Ferner wurde ihr geraten, das Kind nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte zu setzen. Wahrscheinlich wegen des geringen Einkommens (Sie kommt beim Arbeitsverhältnis vielleicht auf bis zu EUR 800,00 brutto im Monat.

Baum… Ist das kompliziert. Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.

Gruß Sigi

Hallo Sigi,

wichtigste Empfehlung vorab: Wenn das Hörensagen einen komplizierten Eindruck macht, geh an die gar nicht so komplizierte Quelle und lies § 38b EStG im Originaltext.

Du wirst feststellen, dass die Lohnsteuerklasse I bei verheirateten Arbeitnehmern extrem selten zulässig ist.

So dass die Alternativen heißen:

IV/IV oder III/V oder V/III

Dabei ist dann, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und Arbeitslohn beziehen, IV/IV der Regelfall. Der beiläufig auch den Vorteil hat, dass man viel leichter und präziser auseinanderhalten kann, was wem gehört.

Wenn nur einer der Ehegatten Arbeitslohn bezieht, gehört dieser immer in Lohnsteuerklasse III, egal wie hoch die Einkünfte des anderen sind.

Auf Antrag (beider Ehegatten) können sie in die LSt-Klassen III/V oder V/III eingeordnet werden, wenn beide unbeschränkt ESt-pflichtig sind und Arbeitslohn beziehen.

Wenn der Lohn des einen deutlich niedriger ist, kommt für ihn die LSt-Klasse V in Frage. Auf diese Weise ist der LSt-Einbehalt tendenziell geringer. Je geringer der Unterschied zwischen den Bezügen bei den beiden ist, desto höher wird die Wahrscheinlichkeit einer Nachzahlung bei Veranlagung. Im geschilderten Fall könnte für die Gattin Klasse V interessant sein, aber das kann man bloß rechnen, wenn man alle Zahlen kennt.

Wichtig: Die veranlagte ESt ist immer, ohne Ausnahme, unabhängig von den LSt-Klassen.

Einen Einfluss haben die LSt-Klassen auf Lohnersatzleistungen wie ALU, Übergangsgeld und dergleichen. Nicht auf die Besteuerung. Dort führen sie allenfalls zu einem mehr oder weniger kleinen Zinsvorteil zwischen LSt-Einbehalt und Veranlagung.

Schöne Grüße

MM

vielen Dank für die Info.

Also macht es Sinn, daß die Frau in III und der Mann in V geht?

Frau ist Arbeitnehmerin und selbständig und der Mann ist vollselbständig.

Gruß Sigi

Hallo Sigi,

nochmal aus der angegebenen Quelle § 38b EStG:

"(…) in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
(…)"

Kurzer Sinn: Die Arbeitnehmerin, die mit einem Selbständigen verheiratet ist muss der LSt-Klasse III zugeordnet werden, sie hat keine Wahlmöglichkeit (falls beide unbeschränkt steuerpflichtig sind).

Besser nachvollziehbar wäre die Besteuerung bei LSt-Klasse IV, aber die gibts bloß, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.

Es wird also notwendig sein, den Vorauszahlungsbescheid nach der nächsten Veranlagung aufmerksam zu studieren, damit die beiden wissen, wer jetzt wieviel zum gemeinsamen „Netto“ beiträgt.

Schöne Grüße

MM

Danke

Kurzer Sinn: Die Arbeitnehmerin, die mit einem Selbständigen
verheiratet ist muss der LSt-Klasse III zugeordnet werden, sie
hat keine Wahlmöglichkeit (falls beide unbeschränkt
steuerpflichtig sind).

Hallo,

na damit kann ich jetzt ne Menge anfangen. Man muß mir nur sagen, was ich tun muß :smile:

Nochmals vielen Dank

Gruß Sigi